Festsetzung der Heimkostenbeiträge für die den öffentlichen land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen angeschlossenen Schülerheime
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Aufgrund des § 36 Abs. 2 des Tiroler Landwirtschaftlichen Schulgesetzes, LGBl. Nr. 88/2012, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 65/2022, wird verordnet:
(1)Die Höhe des einzuhebenden Heimkostenbeitrages für die Unterbringung, Verpflegung und Betreuung in einem öffentlichen Schülerheim einer land- und forstwirtschaftlichen Fachschule wird je Schülerin bzw. Schüler mit € 362,00 je Monat festgesetzt.
(2)Schülerinnen und Schüler, die gemäß § 62 (6) aufgenommen werden, sind hinsichtlich der zu entrichtenden Heimkostenbeiträge den Schülerinnen und Schülern land- und forstwirtschaftlicher Fachschulen gleichzustellen.
(3)Nimmt eine Schülerin/ein Schüler die Leistungen des Schülerheimes länger als fünf zusammenhängende Unterrichtstage nicht in Anspruch, so verringert sich der nach Abs. 1 einzuhebende Heimkostenbeitrag unbeschadet des Abs. 3 für jeden weiteren Unterrichtstag um € 8,80.
(4)Nimmt eine Schülerin/ein Schüler an einer Schulveranstaltung teil, so verringert sich der nach Abs. 1 einzuhebende Heimkostenbeitrag für jeden Unterrichtstag, an dem infolge der Teilnahme der Schülerin/des Schülers an der Schulveranstaltung zumindest zwei Hauptmahlzeiten entfallen, um € 8,80.
(5)Für externe Schülerinnen und Schüler wird der Kostenbeitrag für Verpflegung, Betreuung und Studierplatz mit 50% des jeweils geltenden Heimkostenbeitrages je Monat festgesetzt.
(6)Nimmt eine externe Schülerin/ein externer Schüler die Leistungen des Schülerheimes länger als fünf zusammenhängende Unterrichtstage nicht in Anspruch, so verringert sich der nach Abs. 4 einzuhebende Heimkostenbeitrag unbeschadet des Abs. 3 für jeden weiteren Unterrichtstag um die Hälfte des in Abs. 3 angeführten Betrages.
(1)Die Höhe des für die Unterbringung, Verpflegung und Betreuung einer Schülerin/eines Schülers einer land- und forstwirtschaftlichen Berufsschule, die/der nach § 58 des Tiroler Landwirtschaftlichen Schulgesetzes in ein öffentliches Schülerheim aufgenommen wird, einzuhebenden Heimkostenbeitrages wird mit € 103,70 je Woche festgesetzt.
(2)Hält sich eine Schülerin/ein Schüler, auf die/den die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht zutreffen, für einzelne Mittagsmahlzeiten im Schülerheim auf, so ist für jede von ihr/ihm dort eingenommene Mahlzeit ein Beitrag in der Höhe des vom Personal der Lehranstalt hiefür zu leistenden Beitrages einzuheben.
(3)Nimmt eine externe Schülerin/ein externer Schüler regelmäßig täglich mehr als eine Hauptmahlzeit an der Schule ein, so hat die betreffende Schülerin bzw. der betreffende Schüler einen anteiligen, pauschalen Kostenbeitrag von 50 % des in § 2 Abs. 1 angeführten Betrages zu entrichten.
(1)Scheidet eine Schülerin/ein Schüler einer land- und forstwirtschaftlichen Fachschule, die/der in ein öffentliches Schülerheim aufgenommen ist, während des Unterrichtsjahres aus der Schule bzw. aus dem Schülerheim aus oder wird diese/dieser nach § 106 Abs. 7 des Tiroler Landwirtschaftlichen Schulgesetzes von der Schule bzw. vom Schülerheim ausgeschlossen, so gelangen folgende Heimkostenbeiträge für das Monat des Ausscheidens bzw. des Ausschlusses zur Verrechnung:
Ausscheiden bzw. Ausschluss in der Zeit
zu verrechnender Monatsanteil der Heimkosten gemäß § 1 (1) bzw. (5)
Zu verrechnender Heimkostenbeitrag gemäß § 1 (1)
Zu verrechnender Heimkostenbeitrag gemäß § 1 (5) für externe Schülerinnen/Schüler
vom
bis
Anteil
€ 362,00
€ 181,00
1/3
120,7
60,3
2/3
241,3
120,7
bis zum Ende des Monats
1
362,0
181,0
(2)Scheidet eine Schülerin/ein Schüler einer land- und forstwirtschaftlichen Berufsschule, die/der in ein öffentliches Schülerheim aufgenommen ist, während des Unterrichtsjahres aus der Schule bzw. aus dem Schülerheim aus oder wird diese/dieser nach § 106 des Tiroler Landwirtschaftlichen Schulgesetzes von der Schule bzw. vom Schülerheim ausgeschlossen, so erfolgt eine Rückerstattung des entrichteten Heimkostenbeitrages nach § 2 (1) und (3) anteilsmäßig nach Tagen. Für die ersten sieben Kalendertage nach dem Ausscheiden erfolgt keine Rückerstattung (analog der Regelung für die Tiroler Landesberufsschülerheime GZ Iva-9075/32 bzw. LWS 4311/33).
(1)Wird eine Schülerin/ein Schüler einer land- und forstwirtschaftlichen Fachschule erst nach dem im Schulzeitenkalender vorgeschriebenen Beginn in ein öffentliches Schülerheim aufgenommen, so gelangen folgende Beitragssätze für den entsprechenden Monat des Eintrittes zur Verrechnung:
Vom Schulkalender abweichender Eintritt
zu verrechnender Monatsanteil der Heimkosten gemäß § 1 (1) bzw. (5)
Zu verrechnender Heimkostenbeitrag gemäß § 1 (1)
Zu verrechnender Heimkostenbeitrag gemäß § 1 (5) für externe Schülerinnen/Schüler
vom
bis
Anteil
€ 362,0
€ 181,0
1
€ 362,0
€ 181,0
2/3
€ 241,3
€ 120,7
bis zum Ende des Monats
1/3
€ 120,7
€ 60,3
(2)Wird eine Schülerin/ein Schüler einer land- und forstwirtschaftlichen Berufsschule erst nach dem im Schulzeitenkalender vorgeschriebenen Beginn in ein öffentliches Schülerheim aufgenommen, so gelangt unabhängig vom Wochentag des Eintrittes der volle Heimkostenbeitrag nach § 2 (1) zur Verrechnung.
(3)Wird eine Schülerin/ein Schüler, die/der im Rahmen einer Kooperationsvereinbarung mit der jeweiligen Schule eine Ausbildung absolviert, erst nach dem vorgeschriebenen Beginn in ein öffentliches Schülerheim aufgenommen, so gelangt unabhängig vom Wochentag des Eintrittes der volle Heimkostenbeitrag nach § 3 (1) zur Verrechnung.
(1)Die Höhe des einzuhebenden Heimkostenbeitrages für die Unterbringung, Verpflegung und Betreuung im öffentlichen Landesschülerheim Imst wird je Heimbewohner mit € 412,30 je Monat festgesetzt.
(2)Scheidet ein Heimbewohner des Landesschülerheims Imst während des Unterrichtsjahres aus dem Schülerheim aus oder wird dieser vom Schülerheim ausgeschlossen, so gelangen folgende Heimkostenbeiträge für den Monat des Ausscheidens bzw. des Ausschlusses zur Verrechnung:
Ausscheiden bzw. Ausschluss in der Zeit
zu verrechnender Monatsanteil der Heimkosten gemäß § 5 (1)
Zu verrechnender Heimkostenbeitrag gemäß§ 5 (1)
vom
bis
Anteil
€ 412,3
1/3
137,4
2/3
274,9
bis zum Ende des Monats
1
412,3
(3)Wird ein Heimbewohner des Landesschülerheims Imst erst nach dem im Schulzeitenkalender vorgeschriebenen Beginn der jeweiligen Schule in das Landesschülerheim Imst aufgenommen, so gelangen folgende Beitragssätze für den entsprechenden Monat des Eintrittes zur Verrechnung:
Vom Schulkalender abweichender Eintritt
zu verrechnender Monatsanteil der Heimkosten gemäß § 5 (1)
Zu verrechnender Heimkostenbeitrag gemäß § 5 (1)
vom
bis
Anteil
€ 412,3
1
€ 412,3
2/3
€ 274,9
bis zum Ende des Monats
1/3
€ 137,4
Die in dieser Kundmachung enthaltenen Vorschriften treten mit 1. September 2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Festsetzung der Heimkostenbeiträge für die den öffentlichen land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen angeschlossenen Schülerheime, VBl. Nr. 31/2022, außer Kraft.
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