Abschluss des Umlegungsverfahrens „Sandbichl“ in der Gemeinde Birgitz
VBL_TI_LR_20230627_58Abschluss des Umlegungsverfahrens „Sandbichl“ in der Gemeinde BirgitzGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Aufgrund des § 94 Abs. 8 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022, LGBl. Nr. 43, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 62/2022, wird verordnet:
Das mit Verordnung der Landesregierung Bote für Tirol Nr. 224/2021 in der Gemeinde Birgitz eingeleitete Umlegungsverfahren „Sandbichl“ wird abgeschlossen.
Aufgrund der Mitteilung dieser Verordnung an das Grundbuchsgericht hat dieses die Anmerkung der Einleitung des Umlegungsverfahrens bei folgenden Grundstücken in der KG 81105 Birgitz von Amts wegen zu löschen:
Gst. Nr. 458EZ 507
Gst. Nr. 483EZ 507
Gst. Nr. 505EZ 541
Gst. Nr. 506EZ 541
Gst. Nr. 499EZ 90035.
(1) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2) Diese Verordnung wird überdies auf der Internetseite des Landes Tirol sowie an der Amtstafel der Gemeinde Birgitz während zweier Wochen bekannt gemacht.
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