Einleitung des Umlegungsverfahrens „Engere“ in der Gemeinde Grins
VBL_TI_LR_20230627_57Einleitung des Umlegungsverfahrens „Engere“ in der Gemeinde GrinsGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Aufgrund des § 83 Abs. 5, 6 und 7 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022, LGBl. Nr. 43, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 62/2022, wird nach Anhörung der Gemeinde Grins verordnet:
Für das im § 2 umschriebene Gebiet in der Gemeinde Grins wird ein Umlegungsverfahren eingeleitet (Umlegungsverfahren „Engere“).
Umlegungsgebiet sind die in der Anlage zu dieser Verordnung dargestellten und nachfolgend genannten Grundstücke in der KG 84004 Grins:
Gst. Nr. 186/1EZ 999
Gst. Nr. 187EZ 466
Gst. Nr. 188/1EZ 656
Gst. Nr. 172/1EZ 90010.
Außerbücherliche Rechte an den umzulegenden Grundstücken können von den Berechtigten längstens bis 25. Juli 2023 bei der Landesregierung (Einbringungsstelle Amt der Landesregierung) geltend gemacht werden. Rechte, die nicht innerhalb dieser Frist geltend gemacht werden, sind im weiteren Verfahren nur zu berücksichtigen, wenn die Erreichung des Zweckes des Umlegungsverfahrens dadurch nicht unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert wird.
(1) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2) Diese Verordnung wird überdies auf der Internetseite des Landes Tirol sowie an der Amtstafel der Gemeinde Grins während zweier Wochen bekannt gemacht.
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