Achte Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 2004
VBL_TI_LR_20230330_29Achte Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 2004Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Aufgrund des § 52a Abs. 8 des Tiroler Jagdgesetzes 2004, LGBl. Nr. 41/2004, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 23/2023, wird verordnet:
Bei der Prüfung anderer zufriedenstellender Lösungen nach § 52a Abs. 1 Tiroler Jagdgesetz 2004 sind ausgewiesene Alp- und Weideschutzgebiete nach der Alpschutzgebietsverordnung, VBl. Nr. 28/2023, zu berücksichtigen. Herdenschutzmaßnahmen, welche nach dieser Verordnung nicht möglich sind, stellen keine andere zufriedenstellende Lösung dar.
(1) Risikobären, -wölfe, -luchse oder -goldschakale (Risikotiere) gefährden die öffentliche Sicherheit nach § 52a Abs. 1 lit. c Tiroler Jagdgesetz 2004, wenn sie ein problematisches Verhalten gegenüber dem Menschen zeigen, insbesondere wenn sie
(2) Schadbären, -wölfe, -luchse oder -goldschakale (Schadtiere) verursachen erhebliche Schäden an Kulturen, Viehbeständen und sonstigem Eigentum nach § 52a Abs. 1 lit. b Tiroler Jagdgesetz 2004, insbesondere wenn sie
(3) Mehrere Ereignisse nach Abs. 1 oder 2 sind für deren Beurteilung gemeinsam zu bewerten, wenn sie in einem hinreichend engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen. Können Ereignisse nach Abs. 1 oder 2 dabei nicht bestimmten Individuen zugeordnet werden, so sind Entnahmen auf einen Zeitraum von höchstens acht Wochen und ein Gebiet von höchstens jenen Jagdgebieten zu begrenzen, die ganz oder teilweise innerhalb eines Radius von zehn Kilometern um das letzte gemeldete Ereignis gelegen sind.
(1) Für das Aufspüren, Fangen und Versehen mit einem Sender von Bären, Wölfen, Luchsen oder Goldschakalen dürfen nur tierschutzgerechte Fallen und Betäubungsmethoden verwendet werden. Betäubung und Fang sind ausschließlich in Begleitung und nach Anweisung eines Tierarztes zulässig. Steht kein Tierarzt zur Verfügung, dürfen Fallen nicht fängisch gestellt werden.
(2) Zur Verhütung erheblicher Schäden, im Interesse der Volksgesundheit und der öffentlichen Sicherheit oder aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses ist jede Person im erforderlichen Ausmaß berechtigt, Bären, Wölfe, Luchse oder Goldschakale durch optische und akustische Signale zu vertreiben (Vertreibung). Jäger, Jagdschutzorgane und Inhaber von Jagderlaubnisscheinen können die Vertreibung auch durch Abgabe eines Schreckschusses durchführen, sofern eine sichere Schussabgabe gewährleistet ist.
(3) Um eine grundsätzliche Verhaltensänderung zu erreichen (aversive Konditionierung – Vergrämung), darf die wiederholte Störung von Bären, Wölfen, Luchsen oder Goldschakalen nur in unmittelbarer Nähe zu anthropogenen Futterquellen, landwirtschaftlichen Nutztieren, geschlossenen Ortschaften oder von Menschen genutzten Gebäuden oder Stallungen erfolgen. Die Störung hat zu erfolgen durch
(4) Für die Entnahme von Bären, Wölfen, Luchsen oder Goldschakalen werden für Patronen als Mindestenergiewerte festgesetzt:
a)für die Jagd auf Bären 2300 Joule auf 100 Meter,
b)für die Jagd auf Wölfe 1500 Joule auf 100 Meter,
c)für die Jagd auf Luchse 1500 Joule auf 100 Meter und
d)für die Jagd auf Goldschakale 980 Joule auf 100 Meter.
(5) Bei der Durchführung von Maßnahmen aufgrund von Verordnungen nach § 52a Abs. 1 Tiroler Jagdgesetz 2004 ist die Ankirrung verboten. Ausgenommen hievon ist das Zurücklassen eines gerissenen Nutz- oder Wildtiers unmittelbar am Fundort.
(1) Alle für die Beurteilung der Verhaltensweisen von Bären, Wölfen, Luchsen und Goldschakalen relevanten Sichtungen sowie durchgeführte Vertreibungen sind der Landesregierung unverzüglich, längstens binnen 24 Stunden zu melden. Der Meldung sind alle verfügbaren Beweismittel (wie etwa Fotos oder Videoaufnahmen) anzuschließen.
(2) Tot aufgefundene sowie entnommene Bären, Wölfe, Luchse und Goldschakale sind der Landesregierung im Wege der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich zu melden. Sofern möglich hat der Finder bzw. der zur Entnahme Berechtigte eine Fotodokumentation des Wildtierkörpers und der näheren Umgebung desselben vorzunehmen und der Landesregierung vorzulegen.
(3) Der Wildtierkörper ist – soweit nach Zustand des Wildtierkörpers möglich – zur Beweissicherung und Kontrolle zur Verfügung zu halten und der Landesregierung nach entsprechender Aufforderung längstens binnen 72 Stunden ab Meldung für entsprechende Untersuchungen nach dem Stand der Wissenschaft zur Verfügung zu stellen.
(1) Diese Verordnung tritt mit 01. April 2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Achte Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 2004, LGBl. Nr. 130/2021, in der Fassung der Verordnung VBl. Nr. 27/2022, außer Kraft.
(2) Für die Geltendmachung von Ansprüchen durch Mitglieder des Fachkuratoriums „Wolf – Bär – Luchs“ nach Art. II Abs. 3 des Gesetzes LGBl. Nr. 23/2023 ist § 5 der Achten Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 2004, LGBl. Nr. 130/2021, in der Fassung der Verordnung VBl. Nr. 27/2022, weiterhin anzuwenden.
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