Einleitung des Umlegungsverfahrens „Alte Säge“ in der Gemeinde Strengen
VBL_TI_LR_20230328_26Einleitung des Umlegungsverfahrens „Alte Säge“ in der Gemeinde StrengenGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Aufgrund des § 83 Abs. 5, 6 und 7 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022, LGBl. Nr. 43, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 62/2022, wird nach Anhörung der Gemeinde Strengen verordnet:
Für das im § 2 umschriebene Gebiet in der Gemeinde Strengen wird ein Umlegungsverfahren eingeleitet (Umlegungsverfahren „Alte Säge“).
Umlegungsgebiet sind die in der Anlage zu dieser Verordnung dargestellten und nachfolgend genannten Grundstücke bzw. Grundstücksteile in der KG 84014 Strengen:
Gst. Nr. 2408EZ 372
Gst. Nr. 2409EZ 372
Gst. Nr. 2739EZ 372 (Teilfläche)
Gst. Nr. 2694EZ 630
Gst. Nr. 2611/1EZ 161.
Außerbücherliche Rechte an den umzulegenden Grundstücken können von den Berechtigten längstens bis 25. April 2023 bei der Landesregierung (Einbringungsstelle Amt der Landesregierung) geltend gemacht werden. Rechte, die nicht innerhalb dieser Frist geltend gemacht werden, sind im weiteren Verfahren nur zu berücksichtigen, wenn die Erreichung des Zweckes des Umlegungsverfahrens dadurch nicht unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert wird.
(1) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2) Diese Verordnung wird überdies auf der Internetseite des Landes Tirol sowie an der Amtstafel der Gemeinde Strengen während zweier Wochen bekannt gemacht.
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