Festsetzung der Aufenthaltsabgabe im Gebiet des Tourismusverbandes Ötztal Tourismus
VBL_TI_LR_20230321_21Festsetzung der Aufenthaltsabgabe im Gebiet des Tourismusverbandes Ötztal TourismusGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Aufgrund des § 6 Abs. 2 bis 4 des Tiroler Aufenthaltsabgabegesetzes 2003, LGBl.Nr. 85, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl.Nr. 46/2020, wird nach Anhören der Gemeinden Haiming, Längenfeld, Ötz, Sautens, Sölden und Umhausen verordnet:
Für das Gebiet des Tourismusverbandes Ötztal Tourismus wird die Aufenthaltsabgabe je Nächtigung mit 4,00 Euro festgesetzt.
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. November 2023 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung der Landesregierung Bote für Tirol Nr.309/2020 außer Kraft.
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