Festsetzung der Aufenthaltsabgabe im Gebiet des Tourismusverbandes Seefeld
VBL_TI_LR_20230223_11Festsetzung der Aufenthaltsabgabe im Gebiet des Tourismusverbandes SeefeldGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Aufgrund des § 6 Abs. 2 bis 4 des Tiroler Aufenthaltsabgabegesetzes 2003, LGBl.Nr. 85, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl.Nr. 46/2020, wird nach Anhören der Gemeinden Leutasch, Reith bei Seefeld, Scharnitz, Seefeld in Tirol und der Marktgemeinde Telfs verordnet:
Für das Gebiet des Tourismusverbandes Seefeld wird die Aufenthaltsabgabe je Nächtigung mit 3,50 Euro festgesetzt.
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 2023 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung der Landesregierung, Bote für Tirol Nr. 669/2014, außer Kraft.
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