Änderung der Tiroler Landwirtschaftliche Abschlussprüfungs-Verordnung
VBL_TI_LR_20230202_6Änderung der Tiroler Landwirtschaftliche Abschlussprüfungs-VerordnungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Aufgrund des § 95 Abs. 1 des Tiroler Landwirtschaftlichen Schulgesetzes 2012, LGBl. Nr. 88/2012, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 65/2022, wird verordnet:
Die Tiroler Landwirtschaftliche Abschlussprüfungs-Verordnung, LGBl. Nr. 93/2020, wird wie folgt geändert:
„(1) Wurden die Leistungen eines Schülers in der letzten lehrplanmäßigen Schulstufe in einem Pflichtgegenstand, der nicht aufgrund des 2. Teiles dieser Verordnung bereits Teil der Hauptprüfung nach § 2 Abs. 1 lit. a bis c ist, mit „Nicht genügend“ beurteilt, so ist dieser Pflichtgegenstand als zusätzlicher Prüfungsgegenstand im Rahmen der Abschlussprüfung abzulegen (Jahresprüfung).“
„(4) Die Beurteilung der Jahresprüfung ist im Abschlussprüfungszeugnis festzuhalten und in der Gesamtbeurteilung zu berücksichtigen.“
„(6) Für die Durchführung der mündlichen Kompensationsprüfung nach § 2 Abs. 1 lit. b gelten die Abs. 2 und 4 mit der Maßgabe, dass zur Vorbereitung eine angemessene, mindestens 30 Minuten umfassende Frist einzuräumen ist und die Prüfungsdauer höchstens 25 Minuten pro Prüfungskandidat betragen darf.“
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
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