Nachträgliche Einbeziehung von Grundstücksteilen im Umlegungsverfahren „Allgäuerstraße“ in der Marktgemeinde Reutte
VBL_TI_LR_20230112_1Nachträgliche Einbeziehung von Grundstücksteilen im Umlegungsverfahren „Allgäuerstraße“ in der Marktgemeinde ReutteGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Aufgrund des § 86 Abs. 1 lit. a, 3 und 4 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022, LGBl. Nr. 43, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 62/2022, wird nach Anhörung der Marktgemeinde Reutte verordnet:
In dem mit Verordnung der Landesregierung Bote für Tirol Nr. 197/2021 in der Marktgemeinde Reutte eingeleiteten Umlegungsverfahren „Allgäuerstraße“ werden die in der Anlage zu dieser Verordnung dargestellten Teilflächen der nachfolgend genannten Grundstücke in der KG 86031 Reutte nachträglich in das Umlegungsgebiet einbezogen:
Gst. Nr. 835 (Teilfläche)EZ 9
Gst. Nr. 2478/7 (Teilfläche)EZ 1801
Gst. Nr. 2571/1 (Teilfläche)EZ 1776
Außerbücherliche Rechte an den nachträglich in das Umlegungsgebiet einbezogenen Grundstücksteilen können von den Berechtigten längstens bis 9. Februar 2023 bei der Landesregierung (Einbringungsstelle Amt der Landesregierung) geltend gemacht werden. Rechte, die nicht innerhalb dieser Frist geltend gemacht werden, sind im weiteren Verfahren nur zu berücksichtigen, wenn die Erreichung des Zweckes des Umlegungsverfahrens dadurch nicht unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert wird.
(1) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2) Diese Verordnung wird überdies auf der Internetseite des Landes Tirol sowie an der Amtstafel der Marktgemeinde Reutte während zweier Wochen bekannt gemacht.
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