Verordnung über die Bedarfserhebung für Kinderbetreuungsplätze und das Entwicklungskonzept
VBL_TI_LR_20220929_60Verordnung über die Bedarfserhebung für Kinderbetreuungsplätze und das EntwicklungskonzeptGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Aufgrund des § 9 Abs. 7 des Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetzes, LGBl. Nr. 48/2010, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 64/2022, wird verordnet:
(1) Die Landesregierung hat die Gemeinden nach § 9 Abs. 3 des Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetzes zur Durchführung der Bedarfserhebung aufzufordern. Dabei hat die Landesregierung bekannt zu geben, für welche Kinderbetreuungsjahre die Bedarfserhebung durchzuführen ist. Die Bedarfserhebung ist mindestens alle drei Jahre durchzuführen.
(2) Die Landesregierung hat den Gemeinden die für die Bedarfserhebung erforderlichen statistischen Daten zu Einwohner- und Kinderzahlen, zur Wanderungsbilanz, zur Bevölkerungsprognose und zum Bestand an Kinderbetreuungsplätzen zur Verfügung zu stellen. Hierzu sind diese Daten von der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung für die Angelegenheiten der Landesstatistik zuständigen Organisationseinheit soweit möglich in Form einer Excel-Datei, bei der die Kontaktdaten der Gemeinde und die betreffenden demographischen Daten einschließlich jener über die demographische Entwicklung elektronisch hinterlegt sind, und im Übrigen auf eine sonst geeignete Weise zu übermitteln. Soweit für einzelne Gemeinden darüber hinausgehende, für die Bedarfserhebung relevante statistische Daten vorliegen, können diese den betreffenden Gemeinden auf dieselbe Weise zur Verfügung gestellt werden.
(3) Die Gemeinde hat binnen sechs Wochen ab dem Erhalt der schriftlichen Aufforderung zur Bedarfserhebung allen Eltern jener Kinder mit Hauptwohnsitz in der Gemeinde, die schulpflichtig oder jünger sind, das von der Landesregierung zur Verfügung gestellte und um die Anführung der jeweiligen Kinderbetreuungsjahre ergänzte Formblatt laut der Anlage 1 zu übermitteln und ihnen die Möglichkeit einzuräumen, dieses innerhalb einer bestimmten, mindestens jedoch zweiwöchigen Frist ausgefüllt an die Gemeinde zu retournieren. Eltern sind die obsorgeberechtigten leiblichen Elternteile, Wahlelternteile oder sonstige mit der Pflege und Erziehung des Kindes betraute Personen.
(4) Die Gemeinde hat die ihr nach Abs. 2 zur Verfügung gestellten Daten erforderlichenfalls unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten zu ergänzen. Dabei sind, soweit die betreffenden Daten nicht bereits von der Landesregierung zur Verfügung gestellt wurden, jedenfalls die maßgebenden demographischen Daten einschließlich jener über die demographische Entwicklung sowie der aktuelle Bestand des Betreuungsangebotes zu Beginn des laufenden Kinderbetreuungsjahres in allen öffentlichen und privaten Kinderbetreuungseinrichtungen zu erheben. Aufbauend auf diese Daten und das Ergebnis der Bedarfserhebung nach Abs. 3 ist unter besonderer Berücksichtigung
der zukünftige Bedarf an Betreuungsplätzen zu erheben.
(5) Die Gemeinde hat die nach Abs. 4 relevanten Daten in einer Bedarfserhebung zu erfassen. Die Bedarfserhebung ist in der der Gemeinde von der Landesregierung nach Abs. 2 zur Verfügung gestellten Excel-Datei zu erstellen. Diese Datei hat hinsichtlich der Bedarfserhebung den Inhalten und der Systematik des Formblattes laut der Anlage 2 zu entsprechen.
(1) Auf Grundlage der durchgeführten Bedarfserhebung hat die Gemeinde geeignete Maßnahmen zur Bedarfsdeckung in einem Entwicklungskonzept darzustellen. Das Entwicklungskonzept ist in der der Gemeinde von der Landesregierung nach § 1 Abs. 2 zur Verfügung gestellten Excel-Datei zu erstellen. Diese Datei hat hinsichtlich des Entwicklungskonzeptes den Inhalten und der Systematik des Formblattes laut der Anlage 2 zu entsprechen.
(2) Das Entwicklungskonzept ist binnen sechs Monaten ab dem Einlangen der schriftlichen Aufforderung nach § 1 Abs. 1 zu erstellen und der Landesregierung zusammen mit der Bedarfserhebung vorzulegen.
(1) Die Gemeinde hat die Bedarfserhebung unverzüglich zu überprüfen, sofern aufgrund einer Mitteilung nach § 22 Abs. 6 des Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetzes Zweifel daran bestehen, ob die Verpflichtung nach Abs. 1 dieser Gesetzesbestimmung erfüllt ist. Erweisen diese sich als begründet, so ist die Bedarfserhebung im erforderlichen Ausmaß zu aktualisieren. Dabei gilt § 1 Abs. 2, 4 und 5 sinngemäß. Erweist sich eine Aktualisierung der Bedarfserhebung als nicht erforderlich, so ist dies der Landesregierung mitzuteilen.
(2) Das Entwicklungskonzept ist binnen eines Monats nach Vorliegen der aktualisierten Bedarfserhebung anzupassen, soweit dies aufgrund derselben erforderlich ist. Dabei gilt § 2 Abs. 1 sinngemäß. Das angepasste Entwicklungskonzept ist der Landesregierung zusammen mit der aktualisierten Bedarfserhebung vorzulegen.
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der Landesregierung über die Durchführung der Bedarfserhebung und die Ausgestaltung des Entwicklungskonzeptes nach § 9 Abs. 7 des Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetzes, LGBl. Nr. 90/2018, außer Kraft.
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