Wolf 158MATK Gefährdungsverordnung
VBL_TI_LR_20220728_46Wolf 158MATK GefährdungsverordnungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Aufgrund des § 52a Abs. 8 des Tiroler Jagdgesetzes 2004, LGBl. Nr. 41/2004, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 62/2022, wird verordnet:
Es wird festgestellt, dass von dem Wolf mit der Bezeichnung 158MATK eine unmittelbare erhebliche Gefahr für Weidetiere, landwirtschaftliche Kulturen und Einrichtungen ausgeht.
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
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