Festlegung einer längeren Frist für die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Marktgemeinde St. Johann in Tirol
VBL_TI_LR_20220201_2Festlegung einer längeren Frist für die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Marktgemeinde St. Johann in TirolGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Aufgrund des § 31d Abs. 1 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016, LGBl. Nr. 101, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 167/2021, in Verbindung mit Art. II Abs. 3 des Gesetzes LGBl. Nr. 164/2021 wird verordnet:
(1) Die Frist für die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Marktgemeinde St. Johann in Tirol wird mit 13,5 Jahren ab dessen Inkrafttreten festgelegt.
(2) Die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes ist vom Gemeinderat der Marktgemeinde St. Johann in Tirol bis spätestens 1. Jänner 2024 zu beschließen und der Landesregierung zur aufsichtsbehördlichen Genehmigung vorzulegen.
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der Landesregierung, mit der eine längere Frist für die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Marktgemeinde St. Johann in Tirol festgelegt wird, LGBl. Nr. 104/2020, außer Kraft.
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