Werttarifverordnung Geflügel
VBL_TI_LH_20230209_9Werttarifverordnung GeflügelGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Aufgrund des § 52a des Tierseuchengesetzes, RGBl. Nr. 177/1909, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 258/2021, wird nach Anhören der Tiroler Landwirtschaftskammer verordnet:
Der Werttarif für das über behördliche Anordnung getötete oder infolge einer behördlich angeordneten Impfung verendete Geflügel wird entsprechend der Anlage (Nettopreise) festgesetzt.
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft und mit Ablauf des 30. Juni 2023 außer Kraft.
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