Innsbrucker Taxitarif 2023
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Aufgrund des § 14 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996, BGBl. Nr. 112, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 18/2022, wird nach Anhörung der Wirtschaftskammer Tirol, der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Tirol und der Landeshauptstadt Innsbruck verordnet:
(1)Diese Verordnung gilt im Gebiet der Landeshauptstadt Innsbruck (Tarifgebiet) für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Personenkraftwagen im Rahmen des Personenbeförderungsgewerbes mit Pkw – Taxi.
(2)Diese Verordnung gilt nicht für:
(3)Auf Fahrten, die im Weg eines Kommunikationsdienstes bestellt und für die bei der Bestellung eine Vereinbarung über den Fahrpreis sowie Abfahrts- und Zielort getroffen werden, finden an Stelle der Tarifbestimmungen des 2. Abschnittes die Mindestentgeltbestimmungen des 3. Abschnittes Anwendung. Der vereinbarte Fahrpreis darf im Nachhinein nicht überschritten werden. Wurde eine Vereinbarung über den Fahrpreis getroffen, muss kein Fahrpreisanzeiger verwendet werden.
(4)Bei Fahrten, die im Weg eines Kommunikationsdienstes bestellt werden, darf bei der Bestellung auch angeboten werden, die Fahrt zu einem herabgesetzten Fahrpreis mit anderen Fahrgästen, die gegebenenfalls an verschiedenen Stellen aufgenommen und/oder abgesetzt werden, zu teilen (geteilte Fahrten). Die aufgrund der Aufnahme weiterer Fahrgäste voraussichtliche verlängerte Fahrtdauer sowie das Ausmaß der Herabsetzung des Fahrpreises sind im Vorhinein bekannt zu geben. Im Übrigen findet Abs. 3 Anwendung.
Für Fahrten im Tarifgebiet dürfen, soweit im § 1 Abs. 2, 3 und 4 nichts anderes bestimmt ist, nur die Entgelte nach Maßgabe des 2. Abschnittes verrechnet werden.
Das Grundentgelt beträgt 7,10 Euro und schließt die ersten 1.000 m der Fahrtstrecke mit ein. Es darf frühestens beim Einsteigen der zu befördernden Person und für jede Fahrt nur einmal verrechnet werden.
Das Streckenentgelt beträgt für die den ersten 1.000 m folgende Fahrtstrecke je angefangene 100,00 m der Fahrtstrecke 0,20 Euro (2,- Euro pro Kilometer).
Das Wartezeitentgelt beträgt pro 24 Sekunden 0,20 Euro. Somit ergibt sich ein Wartezeitentgelt pro Stunde von 30,- Euro. Das Wartezeitentgelt ist ab dem Unterschreiten von einer Geschwindigkeit von 15 km/h zu verrechnen.
An Werktagen von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr sowie an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen beträgt das Grundentgelt nach § 3 für jede während dieser Zeit begonnene Fahrt 8,70 Euro.
Das Mindestentgelt berechnet sich aus der Summe des Mindestgrundentgeltes nach § 8 zuzüglich des Mindeststreckenentgeltes nach § 9.
Das Mindestgrundentgelt beträgt 7,50 Euro und schließt die ersten 1.000 m der Fahrtstrecke mit ein.
Das Mindeststreckenentgelt beträgt für die den ersten 1.000 m folgende Fahrtstrecke für jeden angefangenen weiteren Kilometer 2,50 Euro.
Auf die Berechnung des Mindestentgeltes für geteilte Fahrten (§ 1 Abs. 4) findet § 7 Anwendung. Das so berechnete Mindestentgelt wird durch die Gesamtanzahl der Fahrgäste geteilt und bildet den Fahrpreis für jeden Fahrgast. Dieser Fahrpreis darf keinesfalls unterschritten werden.
(1)Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft.
(2)Gleichzeitig tritt der Innsbrucker Taxitarif 2020, Bote für Tirol Nr. 800/2019, in der Fassung der Verordnungen Bote für Tirol Nr. 298/2020 und Bote für Tirol Nr. 121/2021, außer Kraft.
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