Änderung des Regionalprogrammes betreffend landwirtschaftliche Vorsorgeflächen für die Gemeinden des Planungsverbandes Oberes und Oberstes Gericht und die Gemeinde Serfaus des Planungsverbandes Sonnenterrasse
LGBLA_TI_20260403_26Änderung des Regionalprogrammes betreffend landwirtschaftliche Vorsorgeflächen für die Gemeinden des Planungsverbandes Oberes und Oberstes Gericht und die Gemeinde Serfaus des Planungsverbandes SonnenterrasseGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Aufgrund des § 7 Abs. 2 lit. a Z 1 und des § 10 Abs. 2 lit. a, Abs. 4 und 5 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022, LGBl. Nr. 43/2022, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 72/2025, wird verordnet:
Die Verordnung, mit der das Regionalprogramm betreffend landwirtschaftliche Vorsorgeflächen für die Gemeinden des Planungsverbandes Oberes und Oberstes Gericht und die Gemeinde Serfaus des Planungsverbandes Sonnenterrasse erlassen wird, LGBl. Nr. 105/2019, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 83/2025, wird wie folgt geändert:
Die Anlage 3 zu § 2 wird in der Weise geändert, dass die in der Anlage zu dieser Verordnung rot dargestellten Grundstücke Nr. 1080/5, 1080/6, 1080/7 und 1080/8 sowie Teilflächen der Grundstücke Nr. 1078/2 und 1080/3, KG Ried im Oberinntal, von der Festlegung als landwirtschaftliche Vorsorgeflächen ausgenommen werden.
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
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