Tiroler Energieeffizienzgesetz – TEffG
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Der Landtag hat beschlossen:
(1) Mit diesem Gesetz werden in Angelegenheiten, die in Gesetzgebung und Vollziehung Landessache sind, Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz festgelegt.
(2) Zuständigkeiten des Bundes bleiben unberührt.
Im Sinn dieses Gesetzes ist/sind:
(1) Gebäude im Eigentum öffentlicher Einrichtungen nehmen im Einklang mit Art. 15a Abs. 4 der Richtlinie (EU) 2018/2001, Art. 7 der Richtlinie (EU) 2024/1275 sowie Art. 5 und 6 der Richtlinie (EU) 2023/1791 im Bereich der Energieeffizienz und hinsichtlich des Anteils der genutzten Energie aus erneuerbaren Quellen eine Vorbildfunktion, insbesondere durch die Erfüllung der Verpflichtungen nach diesem Abschnitt, wahr.
(2) Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Bestimmungen zur Vorbildfunktion nach Abs. 1 erlassen, soweit dies zur Umsetzung des Rechts der Europäischen Union erforderlich ist.
(1) Träger öffentlicher Einrichtungen sind verpflichtet, bei Planungs- Politik- und Investitionsentscheidungen mit einem Gesamtvolumen von mehr als 100 Millionen Euro im Einklang mit dem Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“ (§ 2 Z 5) in Betracht kommende Energieeffizienzlösungen in Bezug auf Energiesysteme und andere Sektoren mit Auswirkungen auf den Energieverbrauch (z. B. Gebäude, Verkehr usw.) zu bewerten; bei Verkehrsinfrastrukturprojekten besteht diese Verpflichtung ab einem Gesamtvolumen von mehr als 175 Millionen Euro.
(2) Zur Bewertung wirtschaftlich und technisch umsetzbarer Energieeffizienzlösungen führen Träger öffentlicher Einrichtungen erforderlichenfalls eine Kosten-Nutzen-Analyse im Sinn des Art. 3 Abs. 5 lit. a der Richtlinie (EU) 2023/1791 durch, die eine angemessene Bewertung der weiter reichenden Vorteile von Energieeffizienzlösungen ermöglichen, fördern und gegebenenfalls, sofern Kosten-Nutzen-Analysen erforderlich sind, die Anwendung solcher Methoden sicherstellen und sie öffentlich zugänglich machen und dabei den gesamten Lebenszyklus und die langfristige Perspektive, die System- und Kosteneffizienz, die Versorgungssicherheit und die Quantifizierung aus gesellschaftlicher, gesundheitlicher und wirtschaftlicher Sicht und aus Sicht der Klimaneutralität sowie die Grundsätze der Nachhaltigkeit und Kreislaufwirtschaft beim Übergang zur Klimaneutralität berücksichtigen und die Auswirkungen auf die Energiearmut angehen.
(3) Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung der nach Art. 17 der Verordnung (EU) 2018/1999 vorzulegenden integrierten nationalen energie- und klimabezogenen Fortschrittsberichte einen Bericht zu erstellen, wie der Grundsatz der Energieeffizienz an erster Stelle bei regionalen und lokalen Planungs-, Politik- und größeren Investitionsentscheidungen im Zusammenhang mit regionalen Energiesystemen berücksichtigt wird. Der Bericht hat insbesondere zu enthalten:
(1) Träger öffentlicher Einrichtungen sind verpflichtet, den gesamten Endenergieverbrauch aller in ihrem Eigentum befindlichen Gebäude und Verbrauchssektoren bezogen auf das Basisjahr 2021 ab dem Jahr 2025 in Summe um mindestens 0,4 v.H. und in den darauffolgenden Jahren jährlich um mindestens 1,9 v.H. zu reduzieren.
(2) Der Berechnung der jährlichen Energieeinsparungsverpflichtung nach Abs. 1 ist der gesamte Endenergieverbrauch der betroffenen öffentlichen Einrichtungen für das Jahr 2021 zu Grunde zu legen. Sofern für das Basisjahr 2021 noch keine Messdaten vorliegen, können Schätzwerte herangezogen werden; beginnend mit dem Jahr 2025 hat die Datenerhebung auf Basis von Messwerten zu erfolgen. Für den Zeitraum bis zum 11. Oktober 2027 kann der Schätzwert vollständig an den tatsächlichen erhobenen Endenergieverbrauch angepasst werden (Ausgangsbasis). Zur Datenerhebung auf Basis von Messwerten sowie für die Festlegung der Ausgangsbasis gilt dieselbe Methode und Datenstruktur. Die Ermittlung der Ausgangsbasis sowie die Datenerhebung auf Basis von Messwerten ist auch von jenen Gemeinden vorzunehmen, für die die Verpflichtung nach Abs. 1 zu einem späteren Zeitpunkt (§ 22 Abs. 2) wirksam wird.
(3) Die Einsparung des gesamten Endenergieverbrauchs nach Abs. 1 kann insbesondere durch eine Renovierung von Gebäuden, den Austausch alter oder ineffizienter Heizungsanlagen sowie durch intelligente Steuerungen erfolgen, jeweils unter Berücksichtigung der Lebenszyklus-CO2-Emissionen und der wirtschaftlichen und sozialen Vorteile.
(4) Zum Nachweis der Einsparung des Endenergieverbrauchs können Träger öffentlicher Einrichtungen einschlägige IT-unterstützte Anwendungen, Rechnungen von Energielieferanten oder Auszüge aus der Energiebuchhaltung heranziehen. Änderungen im Anlagenbestand, die zu einem höheren oder niedrigeren Endenergieverbrauch führen sind zu beschreiben und ihre Auswirkungen auf den Endenergieverbrauch nachvollziehbar zu dokumentieren.
(5) Der Eigenverbrauch von Strom aus Photovoltaikanlagen oder die Nutzung von Solarenergie zur Warmwasseraufbereitung oder zur Deckung des Wärmebedarfs eines Gebäudes zählen nicht als Reduktion des Endenergieverbrauchs im Sinn des Abs. 1. Bei der Energieversorgung eines Gebäudes über eine Wärmepumpe wird nur der für den Betrieb der Wärmepumpe erforderliche Strom angerechnet, die Umgebungswärme (Umweltwärme) bleibt unberücksichtigt.
(1) Träger öffentlicher Einrichtungen haben in Summe jährlich mindestens 3 v.H. der Gesamtnutzfläche der in ihrem Eigentum stehenden konditionierten Gebäude zu renovieren, sodass diese den Standard eines Niedrigstenergiegebäudes oder Nullemissionsgebäudes erreichen. Die Quote von mindestens 3 v.H. wird berechnet nach jenen Gebäuden, deren Gesamtnutzfläche mehr als 250 m2 beträgt und die am 1. Jänner 2024 keine Niedrigstenergiegebäude sind. Zu diesem Zweck ist für den Stichtag 1. Jänner 2024 die Gesamtnutzfläche jener konditionierten Gebäude zu erheben, die zu renovieren ist (Ausgangsbasis). Abweichend vom ersten Satz beträgt die Quote für das Jahr 2025 mindestens 0,7 v.H. der Ausgangsbasis.
(2) Nutzen Träger öffentlicher Einrichtungen Gebäude, die sich nicht in ihrem Eigentum befinden, so nehmen sie mit dem Eigentümer – insbesondere, wenn es einen Auslöser wie Verlängerung der Miete, Nutzungsänderung und erhebliche Reparatur- oder Instandhaltungsarbeiten gibt – Verhandlungen mit dem Ziel auf, Vertragsklauseln festzulegen, nach denen das Gebäude mindestens zu einem Niedrigstenergiegebäude oder einem Nullemissionsgebäude wird, sofern dies technisch, wirtschaftlich oder funktional durchführbar ist.
(3) Werden in einem Jahr mehr als 3 v.H. der Gesamtfläche der im Abs. 1 angeführten Gebäude renoviert, so wird der hierdurch erzielte Überschuss bis zum 31. Dezember 2026 auf die jährliche Renovierungsrate der folgenden drei Jahre und ab dem 1. Jänner 2027 auf die folgenden zwei Jahre angerechnet.
(4) Träger öffentlicher Einrichtungen können den Ersatz von abgerissenen Gebäuden durch neue Gebäude auf die Renovierungsverpflichtung anrechnen, wenn der Ersatz
(5) Die Landesregierung kann abweichend von Abs. 1 durch Verordnung weniger strenge Anforderungen festlegen für
(6) Von der Renovierungsverpflichtung nach Abs. 1 ausgenommen sind
(1) Träger öffentlicher Einrichtungen haben für alle konditionierten öffentlichen Gebäude, die in ihrem Eigentum stehen oder von ihnen genutzt werden und eine Gesamtnutzfläche von mehr als 250 m2 aufweisen, ein Inventar zu erstellen, das Angaben zu folgenden Parametern zu enthalten hat (Gebäudeinventar):
(2) Träger öffentlicher Einrichtungen können für das Gebäudeinventar bestehende Datenbanken verwenden, sofern diese alle Voraussetzungen nach Abs. 1 erfüllen. Das Gebäudeinventar ist unabhängig von der Eintragung des jährlichen Energieverbrauchs mindestens alle zwei Jahre zu aktualisieren und auf den Internetseiten der Träger öffentlicher Einrichtungen zu veröffentlichen. Im Inventar sind auch jene Gebäude zu führen, die den Standard eines Niedrigstenergiegebäudes oder eines Nullemissionsgebäudes bereits erfüllen.
(1) Wurde zur Renovierung des Gebäudebestandes der alternative Ansatz nach Art. 6 Abs. 6 der Richtlinie (EU) 2023/1791 gewählt, so sind die betroffenen Träger öffentlicher Einrichtungen verpflichtet, jährlich Energieeinsparungen zu erzielen, die betragsmäßig mindestens jener in § 6 Abs. 1 entsprechen.
(2) Als mögliche Maßnahmen des alternativen Ansatzes, die geeignet sind, den Energieverbrauch des öffentlichen Gebäudes zu verringern, zählen insbesondere:
(3) Träger öffentlicher Einrichtungen haben einen Renovierungspass für jene in ihrem Eigentum befindlichen Gebäude zu erstellen, die mindestens 3 v.H. der Gesamtfläche ihrer konditionierten Gebäude ausmachen. Dieser Renovierungspass ist mit der Maßgabe zu erstellen, dass der Umbau des Gebäudes zu einem Niedrigstenergiegebäude bis spätestens 2040 abgeschlossen sein muss.
(4) Anhand der Erstellung des Energieausweises als Grundlage für die Renovierungspässe ist für das Gebäude, das zu einem Niedrigstenergiegebäude umgewandelt wird, ein Einsparungswert des Energieverbrauchs bei Setzung von Maßnahmen nach § 6 vor und nach der Renovierung zu ermitteln und in das Gebäudeinventar (§ 8) einzutragen.
(5) Der alternative Ansatz endet mit 31. Dezember 2030. Ab dem 1. Jänner 2031 wird der alternative Ansatz von der Renovierungsverpflichtung nach § 6 Abs. 1 abgelöst. Für Gebäude für die der alternative Ansatz gewählt wurde, ist der Umbau zu einem Niedrigstenergiegebäude bis spätestens 2040 vorzunehmen.
Träger öffentlicher Einrichtungen erwerben neue Gebäude bzw. schließen neue Mietverträge nur für Gebäude ab, die zumindest das Niveau eines Niedrigstenergiegebäudes erreichen, ausgenommen der Erwerb bzw. die Anmietung des Gebäudes dient
(1) Die Landesregierung hat die Anwendung des Grundsatzes der Energieeffizienz an erster Stelle nach den Vorgaben des § 4 zu überwachen.
(2) Die Landesregierung hat die Einhaltung der Energieeinsparungsverpflichtung nach § 5 zu überwachen. Zu diesem Zweck sind Träger öffentlicher Einrichtungen verpflichtet, der Landesregierung rechtzeitig vor dem erstmaligen Ablauf der jährlichen Einsparungsverpflichtung ihren gesamten Endenergieverbrauch für das Jahr 2021 in MWh, aufgeschlüsselt nach Verbrauchssektoren und Energieträgern, bekannt zu geben. Darüber hinaus ist der nach Verbrauchssektoren und Energieträgern aufgeschlüsselte Endenergieverbrauch des jeweiligen Kalenderjahres in MWh spätestens bis zum 30. Juni des Folgejahres mitzuteilen.
(3) Weiters hat die Landesregierung die Einhaltung der Renovierungsverpflichtung nach § 6 Abs. 1 bis 4 zu überwachen. Zu diesem Zweck sind die von der Verpflichtung nach § 6 Abs. 1 umfassten Träger öffentlicher Einrichtungen verpflichtet, der Landesregierung rechtzeitig die Summe der zu renovierenden Gesamtfläche bekannt zu geben. Darüber hinaus ist jährlich die Summe der noch einer Renovierung zu unterziehenden Gesamtfläche mitzuteilen. Die Landesregierung hat zu überprüfen, ob Träger öffentlicher Einrichtungen im jeweiligen Kalenderjahr die sie betreffende Renovierungsquote gesamthaft erreicht haben.
(4) Die Landesregierung hat zudem die Einhaltung der Verpflichtungen aus dem alternativen Ansatz nach § 8 zu überwachen. Zu diesem Zweck sind jene Träger öffentlicher Einrichtungen, die sich für den alternativen Ansatz entschieden haben, verpflichtet, der Landesregierung jährlich die nach § 8 Abs. 1 für das jeweilige Kalenderjahr geschätzten und tatsächlich erreichten Energieeinsparungen in MWh bekannt zu geben sowie die nach § 8 Abs. 3 erstellten Renovierungspässe vorzulegen.
(5) Die Landesregierung kann mit der Überwachung nach Abs. 1 bis 4 einen Dienstleister beauftragen, der in Energiefragen tätig ist; dieser ist dabei an die Weisungen der Landesregierung gebunden. Die Landesregierung kann unter Berücksichtigung geltender Meldepflichten und vorhandener Datensätze durch Verordnung nähere Bestimmungen über die zu meldenden Daten, zum Datenformat und zur Datenübertragung erlassen.
(6) Kommt die Landesregierung im Zug der Überwachung nach Abs. 1 bis 4 zum Ergebnis, dass die Energieeinsparungsverpflichtung nach § 5 nicht in Summe erreicht worden ist, die öffentlichen Einrichtungen die Renovierungsquote nach § 6 nicht in Summe erreicht haben oder Verpflichtungen aus dem alternativen Ansatz nach § 8 nicht erfüllt worden sind, so hat sie diesen Umstand unter Anführung des Ausmaßes der Nicht-Erfüllung auf der Internetseite des Landes zu veröffentlichen.
(1) Die Landesregierung kann eine geeignete Online-Applikation für die unentgeltliche Registrierung, Dateneinbringung und -abfrage der von Trägern öffentlicher Einrichtungen nach § 10 Abs. 2, 3 und 4 zu erfassenden Daten zur Verfügung stellen. Die Landesregierung kann sich bei der Einrichtung der für die Energieverbrauchsdatenbank erforderlichen EDV-Anwendung eines Dienstleisters bedienen.
(2) Die Landesregierung hat mit Verordnung die Methoden der Energieverbrauchsmessung, die Veröffentlichung der Daten und den Datendownload näher zu regeln. Zur standardisierten Erfassung der Energieverbrauchsdaten kann die Landesregierung mit Verordnung insbesondere nähere Bestimmungen zur Vornahme der Erhebung und Eingabe neuer Gebäude, des Verkaufs und des Abrisses von Gebäuden sowie von Änderungen im Anlagenbestand festlegen. Änderungen und Renovierungen im Gebäudebestand sind nur dann zu erfassen, wenn sie sich auf den Endenergieverbrauch auswirken.
(3) Zum Nachweis der Einsparung des Endenergieverbrauchs können Träger öffentlicher Einrichtungen einschlägige Softwarelösungen, Rechnungen von Energielieferanten oder Auszüge aus der Energiebuchhaltung verwenden. Träger öffentlicher Einrichtungen haben bis zum 30. Juni eines jeden Jahres die Verbrauchsdaten des vergangenen Jahres, die erzielte Energieeinsparung durch alternative Maßnahmen sowie die jährlich renovierte Fläche konditionierter Gebäude in der Energieverbrauchsdatenbank einzugeben. Die Landesregierung hat die Energieverbrauchsdaten nach Plausibilisierung in aggregierter Form an den Bund für das Berichtswesen an die Europäische Kommission weiterzuleiten. Die Landesregierung kann sich zur Besorgung dieser Aufgaben eines Dienstleisters bedienen, der in Energiefragen tätig ist; dieser ist dabei an die Weisungen der Landesregierung gebunden.
(1) Das Land Tirol und die Gemeinden stellen insbesondere im Hinblick auf die Verpflichtungen nach § 5, § 6 und § 8 in ihren jeweiligen langfristigen Planungsinstrumenten sicher, dass spezifische Energieeffizienzmaßnahmen bzw. Beschreibungen zur Erreichung der jährlichen Renovierungsquoten festgelegt werden. Bei der Ausgestaltung der Pläne und Durchführung von Energieeffizienzmaßnahmen sind einschlägige Interessenträger zu konsultieren und negative Auswirkungen auf von Energiearmut betroffene Haushalte, Haushalte mit geringem Einkommen oder schutzbedürftige Gruppen durch geeignete Maßnahmen abzumildern. Für die Durchführung der in den langfristigen Planungsinstrumenten zugrunde gelegten Energieeffizienzmaßnahmen sind entsprechende budgetäre Vorsorgen im jeweiligen Voranschlag nach den hierfür vorgesehenen einschlägigen gesetzlichen Regelungen vorzusehen.
(2) Das Land Tirol hat die Gemeinden und Gemeindeverbände bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach § 5, § 6 und § 8 durch Beratungsangebote, technische Unterstützung, Bereitstellung von IT-gestützten Prozessen und Werkzeugen und durch Förderungen nach Maßgabe der budgetären Möglichkeiten zu unterstützen. Die Landesregierung kann sich zur Besorgung dieser Aufgaben eines Dienstleisters bedienen, der in Energiefragen tätig ist; dieser ist dabei an die Weisungen der Landesregierung gebunden.
(1) Gemeinden mit mehr als 45.000 Einwohnern haben Pläne für die Wärme- und Kälteversorgung auszuarbeiten. Diese Pläne sind auf der Grundlage der Informationen und Daten, die in den umfassenden Bewertungen nach Art. 25 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2023/1791 bereitgestellt werden, zu erstellen und dienen der Schätzung und Kartierung des Potenzials für eine Steigerung der Energieeffizienz insbesondere durch
(2) Darüber hinaus haben Pläne für die Wärme- und Kälteversorgung jedenfalls
(3) Die Pläne für die Wärme- und Kälteversorgung sind nach Maßgabe der Abs. 1 und 2 unter Einbeziehung aller relevanten regionalen und lokalen Interessensträger, Kammern und Behörden einschließlich der Betreiber lokaler Energieinfrastruktur auszuarbeiten und während einer Frist von sechs Wochen zur allgemeinen Einsicht aufzulegen. Über die Auflage der Pläne sind schriftlich in Kenntnis zu setzen:
(4) Die Auflegung ist während der gesamten Auflegungsfrist auf der Internetseite der Gemeinde bekanntzumachen. In der Bekanntmachung ist die Auflegungsfrist anzugeben und darauf hinzuweisen, dass jedermann befugt ist, bis spätestens eine Woche nach dem Ablauf der Auflegungsfrist schriftliche Anregungen oder Einwendungen bei der Gemeinde einzubringen, die mit dem Plan dem Gemeinderat vorzulegen sind.
(5) Die vom Gemeinderat beschlossenen Pläne für die Wärme- und Kälteversorgung sind von der Landesregierung nach Art. 25 Abs. 6 UAbs. 5 der Richtlinie (EU) 2023/1791 zu bewerten. Die Landesregierung hat die Übereinstimmung der Pläne mit den Erfordernissen des Abs. 1 und 2, den Anforderungen an Klima-, Energie- und Umweltpläne sowie auf die Vereinbarkeit mit Raumordnungsprogrammen und mit den Zielen und Grundsätzen der überörtlichen Raumordnung zu überprüfen. Erforderlichenfalls hat die Landesregierung den Gemeinden aufzutragen, Ergänzungen oder Änderungen der lokalen Pläne für die Wärme- und Kälteversorgung innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist vorzunehmen, um die Übereinstimmung der Pläne mit den Erfordernissen nach Abs. 1 und 2 herzustellen. Im Anschluss sind von der Gemeinde erforderlichenfalls geeignete Umsetzungsmaßnahmen zu setzen oder in Auftrag zu geben.
(1) Fernwärme- und Fernkältesysteme gelten als effizient, wenn diese beim Bau oder bei der erheblichen Modernisierung seiner Versorgungseinheiten die Kriterien nach Abs. 2 erfüllen, die zu dem Zeitpunkt gelten, zu dem es in Betrieb geht oder nach der Modernisierung wieder in Betrieb genommen wird.
(2) Um den effizienten Verbrauch von Primärenergie sowie eine fortschreitende Dekarbonisierung der Wärme- und Kälteversorgung sicherzustellen, haben Betreiber von Fernwärme- und Fernkältesystemen folgende Kriterien einzuhalten:
(3) Hinsichtlich der Wärmequellen gilt beim Bau eines Fernwärme- und Fernkältesystems oder bei der erheblichen Modernisierung seiner Versorgungseinheiten das Fernwärme- und Fernkältesystem nur dann als effizient, wenn
(1) Betreiber von Fernwärme- und Fernkältesystemen mit einer Gesamtwärme- oder -kälteabgabe von mehr als 5 MW, haben zu prüfen, ob sie die Kriterien nach § 14 Abs. 2 lit. b bis f erfüllen. Die Betreiber prüfen erstmals bis zum 31. März 2029, ob mit 1. Jänner 2028 die Zielvorgaben nach § 14 Abs. 2 lit. b erfüllt wurden. Für die folgenden Etappen beginnt die Selbstbeurteilung der Einhaltung der Vorgaben jeweils mit 31. März des auf den im § 14 Abs. 2 lit. c bis f festgelegten Zeitpunkt folgenden Jahres.
(2) Wird im Rahmen der Prüfung nach Abs. 1 festgestellt, dass die Zielvorgaben nicht erfüllt werden, hat der Betreiber der Behörde einen Plan zur Genehmigung so rechtzeitig vorzulegen, dass die Erfüllung der im § 14 angegebenen Zeitpunkte um nicht mehr als fünf Jahre überschritten wird. Der Plan hat insbesondere zu enthalten:
(3) Der Betreiber hat im Plan den Zeitpunkt anzugeben, bis zu dem die im Abs. 2 beschriebenen Maßnahmen umgesetzt werden, dabei dürfen die im § 14 Abs. 2 angeführten Termine um nicht mehr als fünf Jahre überschritten werden.
(4) Um die Erteilung der Genehmigung nach Abs. 2 ist bei der Behörde schriftlich anzusuchen. Dem Ansuchen ist ein von einem nach den berufsrechtlichen Vorschriften hierzu Befugten erstelltes Projekt und alle sonstigen zur Beurteilung der Zulässigkeit des Projekts erforderlichen Unterlagen bei physischer Einbringung in zweifacher Ausfertigung anzuschließen: Jedenfalls sind anzuschließen:
(5) Wird das Ansuchen elektronisch eingebracht, so ist der Behörde mitzuteilen, ob der Antragsteller oder sein bevollmächtigter Vertreter im Teilnehmerverzeichnis nach § 28a des Zustellgesetzes registriert ist und an der elektronischen Zustellung mit Zustellnachweis teilnimmt. Unterbleibt eine solche Mitteilung oder ergibt sich während des Verfahrens trotz ursprünglich gegenteiliger Mitteilung, dass der Antragsteller oder sein bevollmächtigter Vertreter an der elektronischen Zustellung mit Zustellnachweis nicht teilnimmt, so kann die Behörde erforderlichenfalls die Vorlage physischer Ausfertigungen von Antragsunterlagen, auf die sich die Erledigung bezieht, für Zwecke der Zustellung binnen angemessener Frist verlangen. Dasselbe gilt, wenn die Vorlage physischer Ausfertigungen einzelner Beilagen zur Durchführung des Verfahrens aus technischen oder organisatorischen Gründen erforderlich ist.
(6) Mit einem elektronischen Ansuchen vorgelegte Beilagen, die keine inhaltliche Einheit bilden, sind als getrennte Anhänge zu übermitteln. Beilagen sind mit einer Bezeichnung zu versehen, die ihren Inhalt zum Ausdruck bringt. Ansuchen und Beilagen dürfen nur dann in gescannter Form eingebracht werden, wenn diese nicht in originär elektronischer Form zur Verfügung stehen.
(7) Werden allfällige von der Behörde nach Abs. 5 verlangte physische Ausfertigungen nicht fristgerecht übermittelt und kann das Verfahren aus diesem Grund nicht fortgesetzt oder beendet werden, so kann die Behörde das Ansuchen in jeder Lage des Verfahrens zurückweisen.
(8) Die Behörde hat im Verfahren zur Genehmigung des Plans die Einhaltung der Kriterien nach § 14 Abs. 2 lit. b bis f zu prüfen und dem Betreiber des Fernwärme- und Fernkältesystems zur Sicherstellung der Einhaltung der Kriterien unter Setzung einer angemessenen Frist aufzutragen, den Plan entsprechend zu ergänzen oder abzuändern. Der Plan ist erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen zu genehmigen, wenn das Ermittlungsverfahren ergibt, dass bei Einhaltung der im Plan beschriebenen Maßnahmen die Kriterien nach § 14 Abs. 2 lit. b bis f erfüllt werden.
(1) Betreiber von Fernwärme- und Fernkältesystemen haben zum Nachweis der Erfüllung unionsrechtlicher Verpflichtungen, zur Vorbereitung energiestrategischer Entscheidungen sowie zum Zweck des Energiemonitorings bis zum 30. Juni des Folgejahres Daten zum Primärenergieträgereinsatz, zum Anteil erneuerbarer Energie, Abwärme und Wärme aus hocheffizienter KWK der Landesregierung zu melden.
(2) Die Landesregierung kann vom Betreiber eines Fernwärme- oder Fernkältesystems
(1) Die Errichtung und der Betrieb neuer sowie die erhebliche Modernisierung bestehender Anlagen im Sinn des Art. 26 Abs. 7 lit. b bis d der Richtlinie (EU) 2023/1791 bedarf hinsichtlich des Zieles einer effizienten Verwendung von Energie einer Bewilligung der Behörde. Um zu bewerten, ob eine Steigerung der Energieeffizienz der Wärme- und Kälteversorgung wirtschaftlich zumutbar ist, ist eine Kosten-Nutzen-Analyse nach Maßgabe des Anhangs XI der Richtlinie (EU) 2023/1791 durchzuführen:
(2) In der Kosten-Nutzen-Analyse für Rechenzentren sind Kühlsystemlösungen zu berücksichtigen, die es ermöglichen, die Abwärme bei Nutztemperatur mit minimalem zusätzlichen Energieinput abzuscheiden oder zu speichern.
(3) Keine Modernisierung stellt der Einbau von Ausrüstungen für die Abscheidung des von einer Verbrennungsanlage erzeugten CO2 im Hinblick auf seine geologische Speicherung nach der Richtlinie 2009/31/EG in Anlagen nach Abs. 1 lit. a und lit. b dar.
(4) Bestehende Rechenzentren mit einem nominalen Gesamtenergieinput von mehr als 1 MW sind verpflichtet, die Abwärme oder andere Anwendungen für die Wärmerückgewinnung zu nutzen, es sei denn, dass eine Kosten-Nutzen-Analyse ergibt, dass dies technisch oder wirtschaftlich nicht durchführbar ist. Die Behörde hat auf Antrag des Betreibers festzustellen, dass keine Verpflichtung zur Nutzung der Abwärme oder anderer Anwendungen für die Wärmerückgewinnung besteht, wenn die Voraussetzungen hiefür vorliegen. Der Betreiber hat dem Antrag entsprechende Nachweise anzuschließen. Die Behörde kann den Betreiber auffordern, weitere Nachweise nachzureichen, wenn dies für die Beurteilung des Gegenstandes erforderlich ist.
(5) Keiner Bewilligung nach diesem Abschnitt bedürfen Rechenzentren, die ihre Abwärme in ein Fernwärmenetz einspeisen oder direkt zur Raumheizung, zur Trinkwasserbereitung oder zu anderen Zwecken in dem Gebäude oder der Gebäudegruppe oder den Einrichtungen, in dem bzw. der bzw. denen sich das Rechenzentrum befindet, nutzen.
(6) Um die Bewilligung nach Abs. 1 ist bei der Behörde schriftlich anzusuchen. Dem Ansuchen ist neben einer technischen Beschreibung des Vorhabens und den sonst zur Beurteilung seiner Energieeffizienz erforderlichen Plänen, Beschreibungen und Unterlagen die Kosten-Nutzen-Analyse im Sinn des Abs. 1 anzuschließen. Für die elektronische Einbringung gilt § 15 Abs. 5, 6 und 7 sinngemäß.
(7) Die Behörde hat Daten über die verfügbaren Wärmemengen und Wärmeparameter, die Anzahl der jährlich geplanten Betriebsstunden und die geografische Lage der Standorte aus den nach Abs. 1 lit. a, b und c vorgelegten Kosten-Nutzen-Analysen zu sammeln und unter Wahrung der Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse auf der Internetseite des Landes zu veröffentlichen.
(8) Die Kosten-Nutzen-Analyse für die in Abs. 1 angeführten Anlagen ist in Zusammenarbeit mit den für den Betrieb des Fernwärme- und Fernkältenetzes verantwortlichen Unternehmen durchzuführen. Diese Unternehmen haben die zur Bewertung erforderlichen Daten zur Bewertung von Kosten und Nutzen einzelner Anlagen zur Verfügung zu stellen.
(9) Vom Erfordernis der Berücksichtigung der Ergebnisse der Kosten-Nutzen-Analyse kann abgesehen werden, wenn zwingende Gründe dafür vorliegen, dass aufgrund von Rechtsvorschriften, von Eigentumsverhältnissen oder der Finanzlage des Betreibers die Errichtung und der Betrieb einer hocheffizienten KWK-Anlage nicht möglich ist.
(10) Die Landesregierung kann mit Verordnung Grundsätze erlassen, um die Methodik der Kosten-Nutzen-Analyse nach Maßgabe des Anhangs XI der Richtlinie (EU) 2023/1791 näher zu regeln.
(1) Behörde nach diesem Gesetz ist die Bezirksverwaltungsbehörde soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Behörde nach diesem Gesetz ist die Landesregierung hinsichtlich
(3) Die Landesregierung kann die Bezirksverwaltungsbehörde, im Fall des Abs. 2 lit. a jene Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel der Hauptteil des Vorhabens liegt, zur Durchführung von Verfahren und zur Erlassung von Bescheiden in eigenem Namen ermächtigen, soweit dies im Interesse der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit, Raschheit oder Einfachheit gelegen ist.
Die von der Gemeinde nach diesem Gesetz zu besorgenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
Wer den Verpflichtungen nach § 15, § 16 oder § 17 nicht nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von bis zu 5.000,- Euro zu bestrafen.
Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien umgesetzt:
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2) Für die Gemeinden tritt die Verpflichtung nach § 5 Abs. 1 wie folgt in Kraft:
(3) Die erste Datenmeldung nach § 11 Abs. 3 hat bis zum 30. Juni 2026 zu erfolgen.
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