Änderung des Gesetzes über begleitende Maßnahmen zur Durchführung bestimmter Rechtsvorschriften der Europäischen Union im Bereich der Tiroler Landesrechtsordnung
LGBLA_TI_20260330_20Änderung des Gesetzes über begleitende Maßnahmen zur Durchführung bestimmter Rechtsvorschriften der Europäischen Union im Bereich der Tiroler LandesrechtsordnungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Der Landtag hat beschlossen:
Das Gesetz über begleitende Maßnahmen zur Durchführung bestimmter Rechtsvorschriften der Europäischen Union im Bereich der Tiroler Landesrechtsordnung, LGBl. Nr. 131/2018, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 100/2021, wird wie folgt geändert:
§ 1 Abs. 1 lit. f entfällt, die bisherigen lit. g, h und i erhalten die Buchstabenbezeichnungen „f)“, „g)“ und „h)“.
Der 6. Abschnitt wird aufgehoben; die bisherigen Abschnitte 7 und 8 erhalten die Abschnittbezeichnungen „6. Abschnitt“ und „7. Abschnitt“.
Die bisherigen §§ 13 bis 18 erhalten die Paragraphenbezeichnungen „12“ bis „17“.
Im nunmehrigen § 13 Abs. 1 wird das Zitat „BGBl. I Nr. 48/2019“ durch das Zitat „BGBl. I Nr. 91/2023“ ersetzt.
Im nunmehrigen § 13 Abs. 2 wird das Zitat „BGBl. I Nr. 162/2020“ durch das Zitat „BGBl. I Nr. 209/2022“ ersetzt.
Im nunmehrigen § 13 Abs. 3 wird die Wortfolge „nach § 21 Abs. 1 der Horizontalen GAP-Verordnung, BGBl. II Nr. 100/2015, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 174/2021“ aufgehoben.
Im nunmehrigen § 13 wird folgende Bestimmung als Abs. 4 eingefügt; die bisherigen Abs. 4 und 5 erhalten die Absatzbezeichnungen „(5)“ und „(6)“:
„(4) Die Weinbautreibenden dürfen nur klassifizierte Rebsorten pflanzen. Die Landesregierung hat nach Anhören der Landwirtschaftskammer durch Verordnung jene Rebsorten zu bestimmen (zu klassifizieren), die auf Grund des Klimas sowie der Bodenbeschaffenheit grundsätzlich geeignet sind, mittelfristig hochwertiges Traubenmaterial hervorzubringen.“
Im nunmehrigen § 14 Abs. 3 lit. a wird das Zitat „§ 14 Abs. 5“ durch das Zitat „§ 13 Abs. 5“ und das Zitat „§ 14 Abs. 2“ durch das Zitat „§ 13 Abs. 2“ ersetzt.
Im nunmehrigen § 14 Abs. 3 lit. a wird das Zitat „§ 13 Abs. 5“ durch das Zitat „§ 13 Abs. 6“ ersetzt.
Im nunmehrigen § 14 Abs. 4 wird das Zitat „§ 14 Abs. 2“ durch das Zitat „§ 13 Abs. 2“ ersetzt.
Im nunmehrigen § 15 lit. a Z 1 wird das Zitat „Art. 62, 63, 64, 66 und 71“ durch das Zitat „Art. 62, 63, 64, 66, 71 und 81“ ersetzt.
Im nunmehrigen § 15 lit. b wird das Zitat „§ 17“ durch das Zitat „§ 16“ ersetzt.
Im nunmehrigen § 16 Abs. 1 wird das Zitat „§ 13 Abs. 2“ durch das Zitat „§ 12 Abs. 2“ ersetzt.
Im nunmehrigen § 16 Abs. 2 wird das Zitat „§ 14 Abs. 3 oder Abs. 4“ durch das Zitat „§ 13 Abs. 3 oder Abs. 4“ ersetzt.
Im nunmehrigen § 16 Abs. 2 wird das Zitat „§ 14 Abs. 3 oder Abs. 4“ durch das Zitat „§ 13 Abs. 3 oder Abs. 5“ ersetzt.
Im nunmehrigen § 16 Abs. 3 wird das Wort „Wer“ durch die Wortfolge „Wer nicht klassifizierte Rebsorten pflanzt,“ ersetzt.
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Art. I Z 7, 9, 11, 15 und 16 treten mit 1. Juni 2026 in Kraft. Die Verordnung der Landesregierung nach § 13 Abs. 4 in der Fassung des Art. I Z 7 kann von dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag an erlassen werden. Sie darf jedoch frühestens mit 1. Juni 2026 in Kraft gesetzt werden.
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