Änderung des Regionalprogrammes betreffend landwirtschaftliche Vorsorgeflächen für den Planungsverband Wilder Kaiser
LGBLA_TI_20260326_19Änderung des Regionalprogrammes betreffend landwirtschaftliche Vorsorgeflächen für den Planungsverband Wilder KaiserGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Aufgrund des § 7 Abs. 2 lit. a Z 1 und des § 10 Abs. 2 lit. a, Abs. 4 und 5 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022, LGBl. Nr. 43/2022, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 72/2025, wird verordnet:
Die Verordnung, mit der ein Regionalprogramm betreffend landwirtschaftliche Vorsorgeflächen für den Planungsverband Wilder Kaiser erlassen wird, LGBl. Nr. 64/2020, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 56/2023, wird wie folgt geändert:
Die Anlage 4 zu § 2 wird in der Weise geändert, dass die in der Anlage zu dieser Verordnung rot dargestellte Teilfläche des Grundstücks Nr. 3975/1, KG Söll, von der Festlegung als landwirtschaftliche Vorsorgefläche ausgenommen wird.
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
Der Landeshauptmann:
Mattle
Der Landesamtsdirektor:
i.V. Soder
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