Änderung des Tiroler Teilhabegesetzes
LGBLA_TI_20260320_18Änderung des Tiroler TeilhabegesetzesGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Der Landtag hat beschlossen:
Das Tiroler Teilhabegesetz, LGBl. Nr. 32/2018, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 35/2025, wird wie folgt geändert:
(1) Das Land Tirol kann den Erhaltern von Schulen, die nicht vom Bund erhalten werden, Zuschüsse zu den Lohnkosten der Schulassistenz für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen, die im Schulalltag Assistenz benötigen, gewähren.
(2) Die Landesregierung hat Richtlinien über die Gewährung von Zuschüssen nach Abs. 1 zu erlassen. Die Richtlinien haben insbesondere nähere Bestimmungen zu enthalten über
(3) Vor der Gewährung eines Zuschusses nach Abs. 1 ist – soweit erforderlich – die Bildungsdirektion anzuhören.“
„(3) Zuschüsse zu den Lohnkosten der Schulassistenz (§ 18) sind vom Schulerhalter nach Herstellung des Einvernehmens mit den Obsorgeberechtigten der betroffenen Kinder und Jugendlichen mit Behinderungen zu beantragen.“
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. April 2026 in Kraft.
(2) Die §§ 18, 27 Abs. 3 und 53 Abs. 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 18/2026 sind auf die Gewährung von Zuschüssen zu den Lohnkosten der Schulassistenz ab dem Schuljahr 2026/27 anzuwenden.
(3) Für die Gewährung von Zuschüssen zu den Lohnkosten der Schulassistenz, deren Verrechnung und deren administrative Abwicklung für die dem Schuljahr 2026/27 vorausgehenden Schuljahre sind die §§ 18 und 27 Abs. 3 in der am 31. März 2026 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
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