Änderung der Geschäftseinteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung
LGBLA_TI_20260227_12Änderung der Geschäftseinteilung des Amtes der Tiroler LandesregierungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Aufgrund des Art. 58 Abs. 5 lit. a der Tiroler Landesordnung 1989, LGBl. Nr. 61/1988, zuletzt geändert durch das Landesverfassungsgesetz LGBl. Nr. 36/2022, wird mit Zustimmung der Landesregierung verordnet:
Die Verordnung über die Geschäftseinteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung, LGBl. Nr. 126/2020, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 33/2025, wird wie folgt geändert:
Im § 1 wird in der Aufzählung der Aufgaben der Abteilung Organisation und Personal nach der Wortfolge „Personalentwicklung, insbesondere“ die Wortfolge „Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen, digitales Lernen“ eingefügt.
Im § 1 wird in der Aufzählung der Aufgaben des Sachgebietes Digitalisierung und EGovernment nach dem Wort „Datensicherheit;“ das Wort „Datenschutz;“ eingefügt.
Im § 1 wird in der Aufzählung der Aufgaben der Abteilung Justiziariat nach der Wortfolge „rechtliche Angelegenheiten der Liegenschaftsverwaltung des Landes Tirol und seiner Dienst- und Naturalwohnungen;“ die Wortfolge „Koordinationsstelle Immobiliendatenbank; Koordinationsstelle Informationsfreiheitsgesetz;“ eingefügt.
Im § 1 wird in der Aufzählung der Aufgaben der Abteilung Forstorganisation die Wortfolge „und Statistik“ aufgehoben.
Im § 1 wird am Ende der Aufzählung der Aufgaben der Abteilung Waldschutz der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und die Wortfolge „Statistik für Zwecke der Gruppe Forst.“ angefügt.
Im § 1 wird die Bezeichnung „Abteilung Staatsbürgerschaft und Datenschutz“ durch die Bezeichnung „Abteilung Staatsbürgerschaft“ ersetzt.
Im § 1 wird am Ende der Aufzählung der Aufgaben der nunmehrigen Abteilung Staatsbürgerschaft der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt und das Wort „Datenschutz.“ aufgehoben.
Im § 1 wird in der Aufzählung der Aufgaben der Abteilung Pflege die Wortfolge „Wohn- und Pflegeheime“ durch die Wortfolge „Alten- und Pflegeheime“ ersetzt.
Im § 1 wird nach der Aufzählung der Aufgaben der Abteilung Einsatzorganisationen die Abteilung Leitstellenwesen und Landeswarnzentrale aufgehoben.
Im § 1 hat die Aufzählung der Aufgaben der Abteilung Krisen- und Gefahrenmanagement zu lauten:
„Analoge und Digitale Lageführung; Angelegenheiten der Einsatzsteuerungsgruppe; Assistenzanforderungen des Bundesheeres; Bevölkerungsschutz; Copernicus-Dienst des Krisen- und Katastrophenmanagement; Digitale und Geographische Informationssysteme des Krisen- und Katastrophenmanagement; Ereignis- und Einsatzdokumentation; Fachliche und Operative Angelegenheiten der behördlichen Kommunikationswege; Fachliche Angelegenheiten des Katastrophenschutzes; Fachliche Angelegenheiten der Lawinenkommissionen der Gemeinden; Katastrophenschutzübungen sowie Aus- und Fortbildungswesen im Krisen- und Katastrophenmanagement; Kompetenzzentrum Drohneneinsatz; Konzeption und Erstellung von Katastrophen-, Alarm- und Einsatzplänen; Koordination von Evakuierungsmaßnahmen und der Schadenabwehr; Landes-Einsatzleitung und Krisenstabstätigkeiten; Landesgeologie; Landes-Warn- und Lagezentrum; Lawinenwarndienst; Luft- und satellitengestützte Lageaufklärung und permanentes Lagebild; Notfallplanung; Strahlenschutz, soweit es sich um Interventionsplanung sowie um Kontamination bei radiologischen Notstandsituationen im Sinne des Strahlenschutzgesetzes handelt; Strategische Vernetzung und Koordinationsaufgaben im Leitstellenwesen; Warn- und Alarmierungssystem des Landes Tirol.“
Im § 1 wird am Ende der Aufzählung der Aufgaben der Abteilung Bau- und Raumordnungsrecht der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und die Wortfolge „Tiroler Energieeffizienzgesetz.“ angefügt.
Im § 1 wird am Ende der Aufzählung der Aufgaben der Abteilung Landesentwicklung der Punkt durch das Wort „und“ ersetzt und nach der Wortfolge „Freiwilligenpartnerschaft Tirol“ die Wortfolge „für Angelegenheiten des Ehrenamtes.“ angefügt.
Im § 1 wird am Ende der Aufzählung der Aufgaben der Abteilung Wirtschaftsförderung und Fördertransparenz der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und die Wortfolge „Gemeindeinvestitionsfonds mit Ausnahme der rechtlichen und finanziellen Aufsicht.“ angefügt.
Im § 1 hat die Aufzählung der Aufgaben der Abteilung Zentrale Baudienste zu lauten:
„Zentrale fachliche und innerorganisatorische Dienste für die Gruppe Bau und Technik und die Außenstellen; fachliche Angelegenheiten der Ziviltechniker, Baumeister und Holzbau-Meister; fachliche Angelegenheiten der Baupolizei und der Baustoffzulassung; Kooperationsstelle des Österreichischen Instituts für Schul- und Sportstättenbau (ÖISS), Liegenschaftsbewertungen; Führung des Emissionskatasters, der Energieausweisdatenbank und der Heizungs- und Klimaanlagendatenbank.“
„Fachliche Angelegenheiten des Vermessungswesens und der Fernerkundung; Koordination des Tiroler Rauminformationssystems (TIRIS) und fachliche Angelegenheiten TIRIS der Gruppe Bau und Technik; fachliche Angelegenheiten der Graphenintegrationsplattform (GIP) und des Österreichischen Instituts für Verkehrsdateninfrastruktur (ÖVDAT); Beschaffung, Erhebung und Bereitstellung von Geodaten; EDV-Angelegenheiten und Geographisches Informationssystem (GIS) der Gruppe Bau und Technik; Grundbuchs- und Grundstücksangelegenheiten der Landesstraßen; Verwaltung des öffentlichen Wassergutes.“
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. März 2026 in Kraft, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Art. I Z 11 tritt mit 1. April 2026 in Kraft.
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