Änderung der Tiroler Waldordnung 2005
LGBLA_TI_20260102_4Änderung der Tiroler Waldordnung 2005Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Der Landtag hat beschlossen:
Die Tiroler Waldordnung 2005, LGBl. Nr. 55/2005, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 35/2025, wird wie folgt geändert:
Im § 22 Abs. 1 werden in der lit. b das Zitat „Abs. 4“ durch das Zitat „Abs. 2“ ersetzt und in der lit. d die Worte „und Weidezeiten“ aufgehoben.
Im § 33 Abs. 1 werden die Worte „oder Fortbildungslehrganges“ aufgehoben.
Im § 33 Abs. 2 werden nach dem Wort „Leistungen“ die Worte „eines Ausbildungslehrganges“ eingefügt.
Im § 34 Abs. 2 werden nach dem Wort „Bestätigung“ die Wortfolge „für den Ausbildungslehrgang“ eingefügt und in der lit. a die Worte „bzw. Fortbildungslehrganges“ aufgehoben.
§ 34 Abs. 4 hat zu lauten:
„(4) Die Bestätigung der Teilnahme an einem Fortbildungslehrgang ist formlos auszustellen.“
(1) Die Forsttagsatzungskommission kann in berücksichtigungswürdigen Fällen aufgrund einer Anzeige des Tierhalters für Schafe auf dafür bestimmten Weideplätzen (§ 39 Abs. 1 und 2) Ausnahmen vom Weideverbot nach § 37 Abs. 2 lit. a und b zulassen, sofern durch das Weiden die Erhaltung des Waldes und seiner Wirkungen nicht gefährdet wird. Die Anzeige ist spätestens zwei Wochen vor dem Zusammentritt zur jährlichen Forsttagsatzung schriftlich bei der Forsttagsatzungskommission einzubringen.
(2) Die Forsttagsatzungskommission hat die Anzeige nach Abs. 1 zu prüfen und die angezeigte Ausnahme innerhalb von vier Wochen mit Bescheid einzuschränken oder zu untersagen, wenn bzw. soweit durch das angezeigte Weiden von Schafen die Erhaltung des Waldes und seiner Wirkungen gefährdet wird.
(3) Eine Gefährdung der Erhaltung des Waldes und seiner Wirkungen liegt insbesondere dann vor, wenn durch das Weiden
verursacht würde.“
(1) Der Landeshauptmann hat durch Verordnung nach topographischen Merkmalen, allenfalls unter Heranziehung allgemein bekannter Flurnamen oder von Lageplänen, Waldflächen festzulegen, die als Weideplätze im Fall von Ausnahmen vom Weideverbot für Schafe nach § 38 Abs. 1 grundsätzlich geeignet sind.
(2) Die Forsttagsatzungskommission kann in berücksichtigungswürdigen Fällen mit Bescheid ergänzend weitere Weideplätze im Sinn des Abs. 1 festlegen. Die Festlegung ist zu befristen.
(3) Der Landeshauptmann hat durch Verordnung für die Gemeinden kalendermäßig bestimmte Zeiträume festzulegen, während derer Schafe aufgrund einer Ausnahme vom Weideverbot (§ 38 Abs. 1) auf Weideplätzen im Sinn des Abs. 1 und 2 weiden dürfen (Weidezeiten). Das Weiden ist während dieser Weidezeiten jedoch nur dann zulässig, wenn ausreichende Futtermengen auf den Weideplätzen vorhanden sind und die Weideplätze keine geschlossene Schneedecke aufweisen.“
Im § 40 Abs. 2 wird das Wort „Weidetiere“ durch die Wortfolge „Ziegen und Schafe (Weidetiere)“ ersetzt.
§ 41 hat zu lauten:
(1) Die Tierhalter haben der Forsttagsatzungskommission spätestens zwei Wochen vor dem Zusammentritt zur jährlichen Forsttagsatzung die Anzahl der zur Weide bestimmten Ziegen und Schafe anzuzeigen (Anmeldung) und das Bestehen des Weiderechts glaubhaft zu machen. In der Anmeldung sind überdies der Name und die Adresse des Tierhalters, der vorgesehene Weideplatz und die vorgesehene Markierung der Ziegen und Schafe anzugeben. Bei der vorgesehenen Markierung hat es sich um eine gut erkennbare Markierung zu handeln. Anmeldungen der Weide von Schafen auf dafür bestimmten Weideflächen (§ 39 Abs. 1 und 2) auf Flächen im Sinn des § 37 Abs. 2 lit. a und b gelten auch als Anzeige im Sinn des § 38 Abs. 1.
(2) Übersteigt die Anzahl der angemeldeten Ziegen und Schafe die nach § 40 Abs. 1 zulässige Anzahl, so hat die Forsttagsatzungskommission dem betreffenden Tierhalter mit Bescheid den ihm nicht zustehenden Mehrauftrieb zu untersagen.
(3) Übersteigt die Anzahl der angemeldeten Ziegen und Schafe die nach § 40 Abs. 2 zulässige Anzahl, so hat die Forsttagsatzungskommission dem betreffenden Tierhalter mit Bescheid nach billigem Ermessen unter Bedachtnahme auf den Umfang der dem einzelnen Tierhalter nach den Vorschriften des Privatrechtes oder des Wald- und Weideservitutengesetzes, LGBl. Nr. 21/1952, zustehenden Weiderechte die notwendige Minderung der angemeldeten Anzahl vorzuschreiben.“
(1) Der Auf-, Ab- und/oder Durchtrieb von bzw. zur Weide hat ohne unnötigen Aufenthalt, auf möglichst schonende Weise und unter Aufsicht eines Tierhalters oder einer Aufsichtsperson im Sinn des § 43 zu geschehen. Soweit vorhanden, sind für den Auf-, Ab- und/oder Durchtrieb von bzw. zur Weide bestehende und für die Begehung durch Ziegen und Schafe geeignete Wege und Steige zu benützen.
(2) Besteht in einer Gemeinde die Möglichkeit des gemeinsamen Auftriebes zur Weide, so sind die Tierhalter verpflichtet, die für den Auftrieb bestimmten Ziegen und Schafe rechtzeitig zur Herde zu stellen und gemeinsam auftreiben zu lassen.“
§ 43 zweiter Satz wird aufgehoben.
Im § 66 Abs. 2 lit. b wird das Zitat „Abs. 1 und 2“ aufgehoben.
§ 66 Abs. 2 lit. d bis f hat zu lauten:
Im § 66 Abs. 2 wird die lit. h aufgehoben; die bisherigen lit. i und j erhalten die Buchstabenbezeichnungen „h)“ und „i)“.
Im § 67 wird das Zitat „lit. i und j“ durch das Zitat „lit. h und i“ ersetzt.
Im § 71 Abs. 2 wird in der lit. a das Zitat „BGBl. I Nr. 119/2022“ durch das Zitat „BGBl. I Nr. 117/2024“ und in der lit. c das Zitat „BGBl. I Nr. 207/2022“ durch das Zitat „BGBl. I Nr. 50/2025“ ersetzt.
Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
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