Änderung des Tiroler Bergsportführergesetzes und des Tiroler Schischulgesetzes 1995
LGBLA_TI_20260102_3Änderung des Tiroler Bergsportführergesetzes und des Tiroler Schischulgesetzes 1995Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Der Landtag hat beschlossen:
Das Tiroler Bergsportführergesetz, LGBl. Nr. 7/1998, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 77/2024, wird wie folgt geändert:
Im § 7 Abs. 1 wird das Wort „das“ durch die Wortfolge „die notwendige Anzahl an“ ersetzt.
Im § 7 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
„Dabei kann nach Maßgabe der Verordnung der Berg- und Schiführerausweis auch in elektronischer Form vorgesehen werden.“
„(5) Verliert ein Berg- und Schiführer sein Berg- und Schiführerabzeichen oder seinen Berg- und Schiführerausweis, hat er einen Bedarf an zusätzlichen Berg- und Schiführerabzeichen oder sind die amtlichen Eintragungen im Berg- und Schiführerausweis nicht mehr lesbar, so hat ihm die Bezirksverwaltungsbehörde auf sein Verlangen die notwendige Anzahl an neuen Berg- und Schiführerabzeichen bzw. einen neuen Berg- und Schiführerausweis auszufolgen.“
„(2) Der Disziplinarausschuss besteht aus einem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern. Sie sind von der Landesversammlung auf die Dauer von fünf Jahren zu wählen. Sie dürfen nicht dem Landesausschuss angehören. In gleicher Weise sind ein Stellvertreter des Vorsitzenden und zwei Ersatzmitglieder zu wählen. Der Vorsitzende und die zwei weiteren Mitglieder werden im Falle ihrer Verhinderung durch den Stellvertreter des Vorsitzenden bzw. durch ihre Ersatzmitglieder vertreten.
(3) Die Landesversammlung hat zur Vertretung der Standesinteressen der Mitglieder des Tiroler Bergsportführerverbandes und der Interessen des Tiroler Bergsportführerverbandes in Disziplinarverfahren eine rechtskundige Person auf die Dauer von fünf Jahren als Disziplinaranwalt zu wählen. In gleicher Weise ist ein Stellvertreter des Disziplinaranwaltes zu wählen.
(3a) Das Amt der Mitglieder des Disziplinarausschusses und ihrer Ersatzmitglieder und des Disziplinaranwaltes und seines Stellvertreters endet durch Tod, Verzicht oder Enthebung vom Amt. Der Verzicht ist schriftlich zu erklären. Er wird eine Woche nach dem Einlangen der Verzichtserklärung bei der Geschäftsstelle des Tiroler Bergsportführerverbandes, sofern eine solche nicht eingerichtet ist, am Sitz des Tiroler Bergsportführerverbandes, unwiderruflich und, sofern in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt angegeben ist, wirksam. Die Mitglieder des Disziplinarausschusses und ihre Ersatzmitglieder sowie der Disziplinaranwalt und sein Stellvertreter sind von der Landesregierung mit Bescheid ihres Amtes zu entheben, wenn sie aufgrund ihrer körperlichen oder geistigen Verfassung ihre Aufgaben als Mitglied bzw. Ersatzmitglied oder als Disziplinaranwalt bzw. Stellvertreter auf Dauer nicht mehr erfüllen können. In diesen Fällen ist für den Rest der Funktionsdauer ein neues Mitglied oder Ersatzmitglied bzw. ein neuer Disziplinaranwalt oder Stellvertreter zu wählen.“
Im 35 Abs. 9 wird die Wortfolge „Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991“ durch die Wortfolge „Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 50/2025“ ersetzt.
Im § 38 wird folgende Bestimmung als Abs. 4 angefügt:
„(4) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes LGBl. Nr. 3/2026 bestellten Mitglieder und Ersatzmitglieder des Disziplinarausschusses sowie der Disziplinaranwalt bleiben bis zur Wahl der neuen Mitglieder und Ersatzmitglieder des Disziplinarausschusses bzw. der Bestellung des neuen Disziplinaranwaltes und seines Stellvertreters im Amt. Die Wahl der neuen Mitglieder und Ersatzmitglieder des Disziplinarausschusses sowie die Bestellung des neuen Disziplinaranwaltes und seines Stellvertreters sind in Anwendung des § 35 Abs. 2 und 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 3/2026 innerhalb eines Jahres ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes LGBl. Nr. 3/2026 durchzuführen.
Das Tiroler Schischulgesetz 1995, LGBl. Nr. 15/1995, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 77/2024, wird wie folgt geändert:
§ 2 Abs. 1 lit. d hat zu lauten:
Im § 6 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
„Der Schischulinhaberausweis kann nach Maßgabe der Verordnung auch in elektronischer Form vorgesehen werden.“
„Der Ausweis nach Abs. 1 kann nach Maßgabe der Verordnung auch in elektronischer Form vorgesehen werden.“
Im § 42 Abs. 2 werden am Ende der lit. n der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Bestimmung als lit. o angefügt:
§ 50 Abs. 2 und 3 hat zu lauten:
„(2) Der Disziplinarausschuss besteht aus einem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern. Sie sind von der Landesversammlung auf die Dauer von fünf Jahren zu wählen. Sie dürfen nicht dem Landesausschuss angehören. In gleicher Weise sind ein Stellvertreter des Vorsitzenden und zwei Ersatzmitglieder zu wählen. Der Vorsitzende und die zwei weiteren Mitglieder werden im Falle ihrer Verhinderung durch den Stellvertreter des Vorsitzenden bzw. durch ihre Ersatzmitglieder vertreten.
(3) Die Landesversammlung hat zur Vertretung der Standesinteressen der Mitglieder des Tiroler Schilehrerverbandes und der Interessen des Tiroler Schilehrerverbandes in Disziplinarverfahren eine rechtskundige Person auf die Dauer von fünf Jahren als Disziplinaranwalt zu wählen. In gleicher Weise ist ein Stellvertreter des Disziplinaranwaltes zu wählen.“
7.§ 50 Abs. 10 hat zu lauten:
„(10) Das Amt der Mitglieder des Disziplinarausschusses und ihrer Ersatzmitglieder und des Disziplinaranwaltes und seines Stellvertreters endet durch Tod, Verzicht oder Enthebung vom Amt. Der Verzicht ist schriftlich zu erklären. Er wird eine Woche nach dem Einlangen der Verzichtserklärung bei der Geschäftsstelle des Tiroler Schilehrerverbandes, sofern eine solche nicht eingerichtet ist, am Sitz des Tiroler Schilehrerverbandes, unwiderruflich und, sofern in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt angegeben ist, wirksam. Die Mitglieder des Disziplinarausschusses und ihre Ersatzmitglieder sowie der Disziplinaranwalt und sein Stellvertreter sind von der Landesregierung mit Bescheid ihres Amtes zu entheben, wenn sie aufgrund ihrer körperlichen oder geistigen Verfassung ihre Aufgaben als Mitglied bzw. Ersatzmitglied oder als Disziplinaranwalt bzw. Stellvertreter auf Dauer nicht mehr erfüllen können. In diesen Fällen ist für den Rest der Funktionsdauer ein neues Mitglied oder Ersatzmitglied bzw. ein neuer Disziplinaranwalt oder Stellvertreter zu wählen.“
„(3) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes LGBl. Nr. 3/2026 bestellten Mitglieder und Ersatzmitglieder des Disziplinarausschusses sowie der Disziplinaranwalt bleiben bis zur Wahl der neuen Mitglieder und Ersatzmitglieder des Disziplinarausschusses bzw. der Bestellung des neuen Disziplinaranwaltes und seines Stellvertreters im Amt. Die Wahl der neuen Mitglieder und Ersatzmitglieder des Disziplinarausschusses sowie die Bestellung des neuen Disziplinaranwaltes und seines Stellvertreters sind in Anwendung des § 50 Abs. 2 und 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 3/2026 innerhalb eines Jahres ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes LGBl. Nr. 3/2026 durchzuführen.
Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
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