Gebühren für Begleitpersonen in den öffentlichen Krankenanstalten
LGBLA_TI_20251217_91Gebühren für Begleitpersonen in den öffentlichen KrankenanstaltenGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Aufgrund des § 40a Abs. 2 des Tiroler Krankenanstaltengesetzes, LGBl. Nr. 5/1958, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 35/2025, wird verordnet:
Die Gebühren für Begleitpersonen in den öffentlichen Krankenanstalten werden wie folgt festgesetzt:
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Festsetzung der Gebühren für Begleitpersonen in den öffentlichen Krankenanstalten, LGBl. Nr. 95/2024, außer Kraft.
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