Anmeldung und Vermittlung von Kinderbetreuungsplätzen über die Vermittlungsplattform
LGBLA_TI_20251201_81Anmeldung und Vermittlung von Kinderbetreuungsplätzen über die VermittlungsplattformGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Aufgrund des § 22c Abs. 2 des Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetzes 2010, LGBl. Nr. 48/2010, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 71/2025, wird verordnet:
(1) Die Anmeldung der Kinder durch die Eltern für das folgende Kinderbetreuungsjahr kann jeweils unter Angabe der im Abs. 2 genannten Informationen
(2) Eine Anmeldung nach Abs. 1 hat die gewünschte Tages- und Wochenbetreuungszeit sowie die folgenden Angaben zu enthalten:
(3) Den Eltern ist nach einer durchgeführten Anmeldung hierüber eine Bestätigung auszustellen. Im Fall einer Anmeldung nach Abs. 1 lit. a wird diese über die Vermittlungsplattform zugestellt; bei einer Anmeldung nach Abs. 1 lit. b kann der Erhalter diese auf Verlangen auf die vereinbarte Weise übermitteln beziehungsweise mitteilen.
(1) Im Zeitraum vom 1. Februar bis zum letzten Tag dieses Monats haben die privaten Erhalter für das folgende Kinderbetreuungsjahr die Reihung und Zuweisung von Kinderbetreuungsplätzen in der jeweiligen Kinderbetreuungseinrichtung vorzunehmen; der Reihungsvorschlag erfolgt dabei automatisiert über die Vermittlungsplattform.
(2) Kann ein privater Erhalter im Einzelfall keinen Kinderbetreuungsplatz nach Abs. 1 zuweisen, so ist die Hauptwohnsitzgemeinde des betroffenen Kindes darüber im Weg der Vermittlungsplattform spätestens bis zum letzten Tag des Monats Februar zu informieren; die Anmeldung gilt in diesem Fall als bei der jeweiligen Hauptwohnsitzgemeinde eingebracht.
(1) Im Zeitraum vom 1. März bis zum 31. März des vorangehenden Kinderbetreuungsjahres haben die Gemeinden die Reihung und Zuweisung von Kinderbetreuungsplätzen in Kinderbetreuungseinrichtungen vorzunehmen; der Reihungsvorschlag erfolgt dabei automatisiert über die Vermittlungsplattform.
(2) Gemeinden können besuchspflichtige Kinder nach § 26 Abs. 1 des Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetzes bereits vor dem im Abs. 1 genannten Zeitraum einem Kinderbetreuungsplatz zuweisen.
(1) Im Fall der Annahme des angebotenen Kinderbetreuungsplatzes hat der Erhalter die Eltern entsprechend zu informieren. Im Fall einer Anmeldung nach § 1 Abs. 1 lit. a erfolgt dies über die Vermittlungsplattform und wird mit dem Status „angenommen“ angezeigt.
(2) Im Fall einer Anmeldung nach Abs. 1 lit. b erfolgt dies auf die vereinbarte Weise.
Diese Verordnung tritt mit dem Tag der Kundmachung in Kraft.
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