Zweites Tiroler Erneuerbaren Ausbaugesetz
LGBLA_TI_20251013_72Zweites Tiroler Erneuerbaren AusbaugesetzGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Der Landtag hat beschlossen:
Änderung des Tiroler Elektrizitätsgesetzes 2012
Änderung des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005
Änderung der Tiroler Bauordnung 2022
Änderung des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022
Änderung des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996
Inkrafttreten, Schlussbestimmung
Das Tiroler Elektrizitätsgesetz 2012, LGBl. Nr. 134/2011, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 35/2025, wird wie folgt geändert:
§ 1 Abs. 4 lit. a hat zu lauten:
Im § 4 wird folgende Bestimmung als Abs. 3a eingefügt:
„(3a) Beschleunigungsgebiet für erneuerbare Energie bezeichnet einen bestimmten Standort oder ein bestimmtes Gebiet, der bzw. das nach den energieraumplanungsrechtlichen oder nach bundesrechtlichen Vorschriften als nach Art. 15c Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2018/2001 für die Errichtung von Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen besonders geeignet ausgewiesen wurde.“
Im § 4 Abs. 11c wird das Wort „Energiespeicheranlage“ durch das Wort „Energiespeicher“ ersetzt.
§ 4 Abs. 72 hat zu lauten:
(72) Übertragungsnetzbetreiber ist eine natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die verantwortlich ist für den Betrieb, die Wartung sowie erforderlichenfalls den Ausbau des Übertragungsnetzes und gegebenenfalls der Verbindungsleitungen zu anderen Netzen sowie für die Sicherstellung der langfristigen Fähigkeit des Netzes, eine angemessene Nachfrage nach Übertragung von Elektrizität zu befriedigen; Übertragungsnetzbetreiber sind die Austrian Power Grid AG, die TINETZ-Tiroler Netze GmbH, das Übertragungsnetz der Tiroler Übertragungsnetz GmbH und die Vorarlberger Übertragungsnetz GmbH bzw. deren Rechtsnachfolger.
Im § 5 Abs. 1 lit. i hat die Wortfolge „in der jeweils geltenden Fassung“ zu entfallen.
Nach § 5 werden folgende Bestimmungen als §§ 5a und 5b eingefügt:
(1) Die Landesregierung hat eine Energieraumplanung mit dem Ziel eines beschleunigten Ausbaus erneuerbarer Energie durchzuführen. Zu diesem Zweck hat die Landesregierung die Potenziale und verfügbaren Grundflächen, die für die Errichtung von Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen und die damit zusammenhängende Infrastruktur wie Netz- und Speicheranlagen einschließlich Wärmespeicher erforderlich sind, zu erheben. Bei dieser Erhebung ist insbesondere auf folgende Punkte Bedacht zu nehmen:
(2) Die Landesregierung überprüft regelmäßig, längstens jedoch im Rahmen der Aktualisierung des integrierten nationalen Energie- und Klimaplans für Österreich nach der Verordnung (EU) 2018/1999, die nach Abs. 1 erhobenen Grundflächen und aktualisiert diese erforderlichenfalls, insbesondere, wenn dies zur Sicherstellung einer angemessenen Mitwirkung des Landes Tirol an der Erreichung des nationalen Beitrags zum Gesamtziel der Europäischen Union für erneuerbare Energie nach § 5 Abs. 1 lit. f erforderlich ist.
(1) Die Landesregierung hat auf Grundlage der Ergebnisse der Erhebungen nach § 5a mit Verordnung ausreichend homogene Grundflächen auszuweisen, die sich jeweils unter Berücksichtigung der Besonderheiten und Anforderungen der Art oder Arten der Technologie in besonderem Maße für die Erzeugung erneuerbarer Energie eignen und für diesen Zweck vorgehalten werden (Beschleunigungsgebiete). Die vorgesehenen Nutzungen erneuerbarer Energie dürfen in Anbetracht der Besonderheiten der Gebiete keine erheblichen Umweltauswirkungen erwarten lassen.
(2) Bei der Bewertung der Umweltauswirkungen nach Abs. 1 sind
(3) Bei der Ausweisung von Beschleunigungsgebieten sind vorrangig künstliche und versiegelte Flächen wie Dächer und Fassaden von Gebäuden, Erzeugungsanlagen, Verkehrsinfrastrukturflächen und ihre unmittelbare Umgebung, Parkplätze, landwirtschaftliche Betriebe, Abfalldeponien, Industriestandorte, künstliche Binnengewässer, Seen oder Reservoirs, Abwasserreinigungsanlagen sowie vorbelastete Flächen, die nicht für die Landwirtschaft genutzt werden können, auszuwählen.
(4) Von der Ausweisung als Beschleunigungsgebiet ausgeschlossen sind Natura 2000-Gebiete und Gebiete, die zum Schutz der Natur und der biologischen Vielfalt ausgewiesen sind, wie insbesondere Schutzgebiete nach dem Tiroler Naturschutzgesetz 2005, Hauptvogelzugrouten und andere Gebiete, die auf der Grundlage von Sensibilitätskarten ermittelt wurden, mit Ausnahme künstlicher und bebauter Flächen wie Dächer, Parkplätze oder Verkehrsinfrastruktur, die sich in diesen Gebieten befinden.
(5) Verordnungen nach Abs. 1 haben geeignete Regeln für wirksame Minderungsmaßnahmen zu enthalten, die bei der Errichtung und dem Betrieb von Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie und von Energiespeichern am selben Standort sowie der für den Anschluss solcher Anlagen und Speicher an das Netz erforderlichen Anlagen zu ergreifen sind, um negative Auswirkungen
(6) Die Minderungsmaßnahmen müssen verhältnismäßig sowie geeignet sein und zeitnah umgesetzt werden, um die Verpflichtungen nach den in Abs. 5 lit. a bis d angeführten Bestimmungen einzuhalten. Die Minderungsmaßnahmen sind auf die besonderen Anforderungen der jeweiligen Technologie für erneuerbare Energie, die örtlichen Gegebenheiten und die ermittelten Umweltauswirkungen auszurichten, ferner können geeignete Maßnahmen zur Sicherstellung der wirksamen Umsetzung der Minderungsmaßnahmen festgelegt werden.
(7) Bei der Ausweisung von Beschleunigungsgebieten können für ein oder mehrere Pilotprojekte für einen begrenzten Zeitraum auch neuartige, hinsichtlich ihrer Wirksamkeit noch nicht umfassend geprüfte Minderungsmaßnahmen festgelegt werden, wobei in diesem Fall in der Verordnung zusätzlich auch Regelungen für die genaue Überwachung der Wirksamkeit der Maßnahmen und die bei festgestellter Unwirksamkeit der Minderungsmaßnahmen zur Vermeidung erheblicher Umweltauswirkungen sofort zu setzenden geeigneten Schritte zu treffen sind.
(8) Verordnungen nach Abs. 1 umfassen die Darlegung der Beschleunigungsgebiete und Regeln für Minderungsmaßnahmen nach Abs. 5 und 6. Den Verordnungen sind Erläuterungen anzuschließen, die eine zusammenfassende Darstellung der wesentlichen Entscheidungsgrundlagen und eine Begründung der Ausweisung im Hinblick auf die Vorgaben nach Abs. 2 und 3 zu enthalten haben. In der Begründung ist insbesondere darzulegen, welche vorgesehenen Minderungsmaßnahmen welche Umweltauswirkungen vermeiden oder vermindern sollen und welche Maßnahmenwirkung erwartet wird. Zudem ist darzulegen, welche Bewertung bei ihrer Ermittlung nach den in Abs. 2 und 3 angeführten Kriterien sowie der Festlegung von Minderungsmaßnahmen nach Abs. 5 vorgenommen wurde.
(9) Die Landesregierung hat Entwürfe für Verordnungen nach Abs. 1 einer Umweltprüfung nach dem Tiroler Umweltprüfungsgesetz, LGBl. Nr. 34/2005, zu unterziehen; dies hat in einem mit dem Verfahren zur Erlassung der Verordnung zu erfolgen. Dazu sind der Entwurf einer solchen Verordnung und der zugehörige Umweltbericht in jeder Gemeinde, auf deren Gebiet sich die darin vorgesehenen Beschleunigungsgebiete erstrecken, und im Amt der Tiroler Landesregierung während einer Frist von mindestens sechs Wochen zur allgemeinen Einsicht aufzulegen. Die Auflegung ist während der gesamten Auflegungsfrist auf den Internetseiten der betroffenen Gemeinden und auf der Internetseite des Landes Tirol bekanntzumachen. In der Kundmachung und der Bekanntmachung ist die Auflegungsfrist anzugeben und darauf hinzuweisen, dass jedermann befugt ist, bis spätestens eine Woche nach dem Ablauf der Auflegungsfrist zum Entwurf und zum Umweltbericht schriftlich Stellung zu nehmen. Die Gemeinden haben die für die Auflegung des Entwurfes und des Umweltberichtes erforderlichen Amtsräume zur Verfügung zu stellen, die Bekanntmachung im Internet und an der Amtstafel der Gemeinde durchzuführen, die schriftlichen Stellungnahmen entgegenzunehmen und diese nach dem Ablauf der Frist für die Abgabe der Stellungnahme unverzüglich an die Landesregierung zu übermitteln. Der für die Angelegenheiten des Elektrizitätswesens zuständige Bundesminister, die Planungsverbände nach § 23 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022, die Bezirksverwaltungsbehörden und die Gemeinden, auf deren Gebiet sich die Beschleunigungsgebiete erstrecken sollen, der Tiroler Gemeindeverband, die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Tirol, die Wirtschaftskammer für Tirol, die Landwirtschaftskammer für Tirol, die Ziviltechnikerkammer für Tirol und Vorarlberg, der Naturschutzbeirat nach § 35 des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005, die Landesumweltanwältin bzw. der Landesumweltanwalt nach § 36 des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005, das Militärkommando Tirol, anerkannte Umweltorganisationen im Sinn des § 3 Abs. 11 des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 und die jeweils betroffenen Verteilernetzbetreiber sind über die Auflage des Entwurfs und des Umweltberichtes schriftlich in Kenntnis zu setzen. Spätestens zeitgleich mit der Verständigung dieser Stellen sind der Entwurf und der Umweltbericht den öffentlichen Umweltstellen zu übermitteln. Im Fall erheblicher Auswirkungen auf Natura 2000-Gebiete ist von der Landesregierung vor Erlassung der Verordnung außerdem eine Verträglichkeitsprüfung nach § 14 Abs. 13 des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 vorzunehmen.
(10) Die Landesregierung hat im Verlauf des Verfahrens nach Abs. 9 eine Stellungnahme des Raumordnungsbeirates nach § 18 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 zu Entwürfen von Verordnungen nach Abs. 1 einzuholen. Den Mitgliedern des Raumordnungsbeirates ist auf Verlangen Einsicht in alle die Entwürfe betreffenden Unterlagen einschließlich allfälliger bereits vorliegender Stellungnahmen zu gewähren.
(11) Für das Verfahren zur Änderung von Verordnungen nach Abs. 1 gelten die Abs. 9 und 10 sinngemäß.
(12) Verordnungen nach Abs. 1 sind in regelmäßigen Abständen, längstens jedoch im Rahmen der Aktualisierung des integrierten nationalen Energie- und Klimaplans für Österreich nach der Verordnung (EU) 2018/1999 auf ihre Zielerreichung zu überprüfen. Wenn binnen fünf Jahren nach Erlassung der Verordnung in einem darin ausgewiesenen Beschleunigungsgebiet kein Vorhaben, für das das Gebiet ausgewiesen wurde, beantragt oder für ein beantragtes Vorhaben eine dafür nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften erforderliche Bewilligung rechtskräftig versagt wurde, ist die Verordnung in diesem Umfang aufzuheben.“
§ 7 Abs. 1 lit. a hat zu lauten:
Die Überschrift des § 7a hat zu lauten:
Im § 7a entfällt Abs. 7; der bisherige Abs. 8 erhält die Absatzbezeichnung „(7)“.
Nach § 7a wird folgende Bestimmung als § 7b eingefügt:
(1) Für Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie in Beschleunigungsgebieten nach § 5b oder nach bundesrechtlichen Vorschriften finden die Bestimmungen des § 7a Abs. 1, 2 und 7 sinngemäß Anwendung, abweichend gilt jedoch, dass die Frist der Behörde für die Beurteilung der Vollständigkeit des Ansuchens 30 Tage beträgt. Die Behörde hat über das Ansuchen um die Erteilung einer Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb von Anlagen zur Erzeugung von erneuerbarer Energie, für das Repowering von Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie, für neue Anlagen mit einer Stromerzeugungskapazität unter 150 kW, für Energiespeicher am selben Standort, einschließlich Anlagen zur Speicherung von Strom und Wärme, sowie für deren Netzanschluss, sofern sie in Beschleunigungsgebieten für erneuerbare Energie liegen, innerhalb von sechs Monaten ab Einlangen des Ansuchens (§ 73 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991) zu entscheiden.
(2) Die Behörde hat Bescheide nach Abs. 1 auf der Internetseite der Behörde für die Dauer von mindestens vier Wochen kundzumachen.
(3) § 9a ist sinngemäß anzuwenden.“
Im § 34 Abs. 13 wird das Zitat „LGBl. Nr. 89“ durch das Zitat „LGBl. Nr. 89/2005“ ersetzt.
§ 85 Abs. 2 hat zu lauten:
„(2) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, beziehen sich Verweisungen auf Bundesgesetze auf die im Folgenden jeweils angeführte Fassung:
Das Tiroler Naturschutzgesetz 2005, LGBl. Nr. 26/2005, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 35/2025, wird wie folgt geändert:
Im § 2 Abs. 1 lit. b wird das Zitat „(§ 2 Abs. 2 bis 6 des Tiroler Katastrophenmanagementgesetzes, LGBl. Nr. 33/2006)“ durch das Zitat „(§ 2 Abs. 4 bis 8 des Tiroler Krisen- und Katastrophenmanagementgesetzes 2025, LGBl. Nr. 22/2025)“ ersetzt.
Im § 2 Abs. 3, § 6, § 16 Abs. 1, § 17 Abs. 1 und § 45 Abs. 7 wird die Wort- und Zeichenfolge „, einer Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder einem der in der Anlage zu § 48 Abs. 1 genannten Gesetze“ jeweils durch die Wortfolge „oder einer Verordnung aufgrund dieses Gesetzes“ ersetzt.
§ 3 Abs. 10 Z 1 hat zu lauten:
Im § 3 Abs. 10 wird nach der Z 2 folgende Bestimmung als Z 3 eingefügt, die bisherigen Z 3 und 4 erhalten die Ziffernbezeichnungen „4“ und „5“:
Im § 5 Abs. 2 wird das Zitat „§ 7 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016, LGBl. Nr. 101/2016,“ durch das Zitat „§ 7 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022, LGBl. Nr. 43/2022,“ ersetzt.
Im § 6 lit. d wird die Wortfolge „Seehöhe von 1.700 Metern“ durch die Wortfolge „Seehöhe von 1.800 Metern“ ersetzt.
Im § 11 Abs. 2 lit. d wird das Wort „verbundenen“ durch das Wort „verbundene“ ersetzt.
Im § 14 Abs. 4 haben der zweite und dritte Satz zu lauten:
„Die Behörde hat auf schriftlichen Antrag des Projektwerbers, Planungsträgers oder einer anerkannten Umweltorganisation im Sinn des § 3 Abs. 11 binnen sechs Wochen mit Bescheid festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Verträglichkeitsprüfung durchzuführen ist; diese Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen. Parteistellung und das Recht, Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu erheben, haben jedenfalls der Projektwerber oder Planungsträger und die antragstellende anerkannte Umweltorganisation.“
„(4a) Erneuerbaren Projekte bedürfen keiner Verträglichkeitsprüfung nach Abs. 4, wenn in einer Entscheidung nach § 43b Abs. 2 rechtskräftig festgestellt wurde, dass das Projekt
Im § 14 Abs. 5 wird die Wort- und Zeichenfolge „, einer Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder nach einem der in der Anlage zu § 48 Abs. 1 genannten Gesetze“ durch die Wortfolge „oder einer Verordnung aufgrund dieses Gesetzes“ ersetzt.
Im § 14 Abs. 6 wird das Zitat „§ 29 Abs. 5 bis 13“ durch das Zitat „§ 29 Abs. 5 und 6 bis 13“ ersetzt.
Im § 14 Abs. 12 wird das Zitat „Tiroler Raumordnungsgesetz 2016“ durch das Zitat „Tiroler Raumordnungsgesetz 2022“ und das Zitat „§ 71 Abs. 4 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016“ durch das Zitat „§ 68 Abs. 10 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022“ ersetzt.
Im § 15 Abs. 6 und im § 22 Abs. 3 wird das Zitat „§ 29 Abs. 5 bis 11“ jeweils durch das Zitat „§ 29 Abs. 5 und 6 bis 11“ ersetzt.
Im § 17 Abs. 1 lit. a wird nach dem Wort „untersagen“ ein Beistrich gesetzt und die Wortfolge „wobei im Falle der Untersagung der Verwendung einer Anlage auch geeignete Maßnahmen zur Durchsetzung dieses Verbotes aufgetragen werden können, wie etwa eine entsprechende Beschilderung, die Anbringung von Absperrungen und dergleichen,“ eingefügt.
Im § 19 Abs. 2 werden der zweite und dritte Satz durch folgenden Satz ersetzt:
„Ihr Ertrag ist dem Tiroler Naturschutzfonds (§ 20) zur Erfüllung seiner Aufgaben zuzuweisen.“
Im § 19 Abs. 5 wird das Zitat „Abs. 2 lit. a und b“ durch das Zitat „§ 20 Abs. 3 lit. a und b“ ersetzt.
Der § 20 hat zu lauten:
(1) Zur Förderung der Erhaltung und der Pflege der Natur im Sinn der Ziele nach § 1 Abs. 1 wird der Tiroler Naturschutzfonds als Verwaltungsfonds eingerichtet.
(2) Die Mittel des Fonds werden aufgebracht:
(3) Die Mittel des Fonds sind zu verwenden:
(4) Mittel des Fonds, die im jeweiligen Finanzjahr nicht für Zwecke nach Abs. 3 verwendet werden, sind einer Rücklage zuzuführen. Diese wird gebildet aus vorhandenen Rücklagemitteln des Vorjahres und den sich jährlich bildenden Reserven. Die Rücklage ist vor allem für die Finanzierung von Maßnahmen nach Abs. 3 zu verwenden, die nicht im selben Finanzjahr, in dem mit der Umsetzung begonnen wird, abgeschlossen werden können, sofern die im Landesvoranschlag vorgesehenen Mittel zur Finanzierung der jährlichen Aufwendungen für diese nicht ausreichen.
(5) Die Verwaltung des Fonds obliegt der Landesregierung.
(6) Die Landesregierung hat Richtlinien für die Verwendung der Mittel des Fonds zu erlassen, die insbesondere nähere Bestimmungen zu enthalten haben über:
(7) Der Naturschutzbeirat ist vor der Erlassung der Richtlinien nach Abs. 6 und vor der Gewährung von Förderungen für Forschungsvorhaben nach Abs. 3 lit. c zu hören. Die Landesregierung hat jährlich einen Bericht über die Verwendung der Mittel des Naturschutzfonds zu erstellen und diesen dem Naturschutzbeirat zur Kenntnis zu bringen.
(8) Auf die Gewährung von Förderungen aus dem Fonds besteht kein Rechtsanspruch.“
Im § 23 Abs. 6 lit. b wird das Zitat „Abs.4 lit. b“ durch das Zitat „Abs. 4 lit. b“ ersetzt.
Im § 24 Abs. 4 lit. a Z 2 und Abs. 4 lit. c hat jeweils die Wortfolge „im Sinne des Art. 15c Abs. 1 RED III-Richtlinie“ zu entfallen.
Im § 24 Abs. 4 lit. b wird das Zitat „Abs. 2 lit c“ durch das Zitat „Abs. 2 lit. c“ ersetzt.
Im § 24 Abs. 4 wird folgende Bestimmung als lit. e eingefügt; die bisherigen lit. e und f erhalten die Buchstabenbezeichnungen „f)“ und „g)“:
Im § 24 Abs. 4 letzter Satz wird das Zitat „lit. a, b, c, d, e Z 2 und 3 und f Z 2“ durch das Zitat „lit. a, b, c, d, e, f Z 2 und 3 und g Z 2“ ersetzt.
Im § 24 Abs. 6 werden in der lit. e das Zitat „Abs. 4 lit. e“ durch das Zitat „Abs. 4 lit. f“, in der lit. f das Zitat „Abs. 4 lit. f“ durch das Zitat „Abs. 4 lit. g“ und im letzten Teilsatz das Zitat „lit. e und f“ durch das Zitat „lit. f und g“ ersetzt.
Im § 25 Abs. 1 lit. g werden die Worte „erkennbaren Teilen“ durch die Worte „erkennbare Teile“ und die Worte „gewonnenen Erzeugnissen“ durch die Worte „gewonnene Erzeugnisse“ ersetzt.
Im § 25 Abs. 2 lit. a Z 2 und Abs. 2 lit. d hat jeweils die Wortfolge „im Sinn des Art. 15c Abs. 1 der RED III-Richtlinie“ zu entfallen.
Im § 25 Abs. 2 lit. c werden die Worte „weiter Bestand“ durch die Worte „weiterer Bestand“ ersetzt.
Im § 25 Abs. 2 lit. d wird das Zitat „lit. d“ durch das Zitat „Abs. 1 lit. d“ ersetzt.
Im § 25 Abs. 2 wird folgende Bestimmung als lit. e eingefügt; die bisherige lit. e erhält die Buchstabenbezeichnung „f)“:
Im nunmehrigen § 25 Abs. 2 lit. f wird das Zitat „lit. g“ durch das Zitat „Abs. 1 lit. g“ ersetzt und werden in der Z 1 die Worte „gewonnen Erzeugnissen“ durch die Worte „gewonnene Erzeugnisse“ ersetzt.
Im § 25 Abs. 3 lit. g wird das Wort „Gründe“ durch das Wort „Gründen“ ersetzt.
Im § 25 Abs. 3 wird im letzten Satz das Zitat „LGBl. Nr. 41“ durch das Zitat „LGBl. Nr. 41/2004“ ersetzt.
Im § 25 Abs. 5 lit. d wird das Zitat „Abs. 2 lit. e“ durch das Zitat „Abs. 2 lit. f“ ersetzt.
Im § 25a Abs. 1 werden die Worte „erforderlich Mindestmaß“ durch die Worte „erforderliche Mindestmaß“ ersetzt.
Im § 25a Abs. 3 wird das Wort „geeignete“ durch das Wort „geeigneten“ ersetzt.
Im § 28a Abs. 3 wird im dritten Satz nach dem Wort „nachzuweisen“ ein Beistrich gesetzt und folgende Wortfolge angefügt „das nicht älter als drei Monate sein darf“; die Abs. 9 und 10 erhalten die Absatzbezeichnungen „(8)“ und „(9)“.
Im § 29 Abs. 2b wird nach dem Wort „Kapazität“ der Klammerausdruck „(Engpassleistung)“ eingefügt und das Zitat „Abs. 2 lit. c Z 2“ durch das Zitat „Abs. 2 Z 2“ ersetzt.
Im § 29 wird folgende Bestimmungen als Abs. 5a eingefügt:
„(5a) Wenn bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 24 Abs. 4 lit. e und § 25 Abs. 2 lit. e in der Entscheidung nach § 43b Abs. 2 festgestellt wird, dass das Projekt erheblich nachteilige Auswirkungen auf die im Anhang IV lit. a der Habitat-Richtlinie genannten oder durch Verordnung nach § 24 Abs. 3 geschützten Tierarten oder auf die unter die Vogelschutz-Richtlinie fallenden Vogelarten hat, die bei der im Zuge der Ausweisung des Beschleunigungsgebietes durchgeführten Umweltprüfung (§ 5b Abs. 9 des Tiroler Elektrizitätsgesetzes 2012) und der allenfalls durchgeführten Verträglichkeitsprüfung (§ 14 Abs. 13) nicht ermittelt wurden, ist in der Bewilligung die Durchführung verhältnismäßiger und geeigneter Maßnahmen vorzuschreiben, durch die Auswirkungen verhindert oder, wenn dies nicht möglich ist, erheblich verringert werden.“
„(7) Auflagen nach Abs. 5 sind auf Antrag mit Bescheid aufzuheben oder abzuändern, wenn sich nach Bescheiderlassung ergibt, dass sie für die Erreichung des damit verfolgten Zweckes nicht mehr erforderlich sind oder dieser Zweck auch mit für den Inhaber der Bewilligung weniger belastenden Auflagen erreicht werden kann.“
Im § 29 Abs. 9 hat die lit. d zu lauten:
Nach § 29 wird folgende Bestimmung als § 29a eingefügt:
(1) Bei Entscheidungen nach § 29 Abs. 1 und § 29 Abs. 2 lit. a ist insoweit nicht von Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie des Lebensraumes heimischer Tiere und Pflanzen und der Vorkommen von Lebensraumtypen als Elemente des Naturhaushaltes auszugehen, als die Beeinträchtigungen durch vom Antragsteller vorgesehene Maßnahmen der Landschaftspflege und des Naturschutzes ausgeglichen (Ausgleichsmaßnahmen) oder, insofern dies nicht möglich ist, ersetzt (Ersatzmaßnahmen) werden. Sofern es sich um Vorhaben handelt, die anderen öffentlichen Interessen im Sinn des § 29 Abs. 1 lit. b oder § 29 Abs. 2 Z 2 dienen, kann der Antragsteller anstelle der Durchführung von Ersatzmaßnahmen auch die Leistung einer Ersatzzahlung anbieten. Die Ersatzzahlung bemisst sich nach den durchschnittlichen Kosten der erforderlichen Ersatzmaßnahmen, einschließlich der durchschnittlichen Kosten für deren Planung und Unterhaltung sowie der Flächenbereitstellung unter Einbeziehung der Personal- und sonstigen Verwaltungskosten. Sind diese nicht feststellbar, bemisst sich die Ersatzzahlung nach der Dauer und der Schwere des Eingriffs.
(2) Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sind ausgeglichen, wenn das Landschaftsbild landschaftsgerecht wiederhergestellt oder neu gestaltet wird, Beeinträchtigungen der Lebensräume heimischer Tiere und Pflanzen und der Vorkommen von Lebensraumtypen, wenn die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushaltes in gleichartiger Weise wiederhergestellt werden.
(3) Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sind ersetzt, wenn das Landschaftsbild landschaftsgerecht im selben oder einem angrenzenden politischen Bezirk Tirols neu gestaltet wird, Beeinträchtigungen der Lebensräume heimischer Tiere und Pflanzen und der Vorkommen von Lebensraumtypen, wenn die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushaltes innerhalb des Landesgebietes im selben oder einem angrenzenden forstlichen Wuchsgebiet in gleichwertiger Weise hergestellt werden.
(4) Maßnahmen der Landschaftspflege und des Naturschutzes, die vom Antragsteller oder von einem Dritten im Hinblick auf künftige Vorhaben durchgeführt wurden (vorgezogene Kompensationsmaßnahmen), sind als Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen anzuerkennen, soweit
(5) Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Regelungen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sowie Ersatzzahlungen nach Abs. 1 und Abs. 4 erlassen und dabei insbesondere festlegen:
(6) In der Bewilligung ist die Umsetzung der beantragten Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen vorzuschreiben, einschließlich des Zeitraums, in dem diese zu unterhalten sind, sowie erforderlichenfalls Auflagen zur Sicherstellung der Wirkungen der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen. Bei vorgezogenen Kompensationsmaßnahmen hat anstelle der Vorschreibung der Umsetzung im Spruch eine Klarstellung zu erfolgen, dass die Entscheidung unter Berücksichtigung dieser Maßnahmen getroffen wurde, und ist ein Unterhaltungszeitraum nur dann festzulegen, sofern dies zur Sicherstellung der Wirkungen der Maßnahmen erforderlich ist. Sofern der Antragsteller nach Abs. 1 zweiter Satz anstelle der Durchführung von Ersatzmaßnahmen die Leistung einer Ersatzzahlung anbietet, sind in der Bewilligung stattdessen die Höhe und die Verpflichtung zur Leistung der Ersatzzahlung festzulegen. Mit der Ausführung des Vorhabens darf jedenfalls erst nach Eingang der Ersatzzahlung begonnen werden, wobei § 29 Abs. 9 lit. d dadurch nicht berührt wird.
(7) Können die nach Abs. 6 vorgeschriebenen Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen ohne Verschulden des Bewilligungsinhabers nicht umgesetzt werden, sind auf dessen Antrag andere Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen vorzuschreiben, sofern diese den Voraussetzungen nach Abs. 2 und 3 entsprechen. Bei Vorliegen der in Abs. 1 zweiter Satz genannten Voraussetzungen kann stattdessen auch die Leistung einer Ersatzzahlung vorgeschrieben werden. Diesfalls finden Abs. 6 dritter und vierter Satz sinngemäß Anwendung.“
Im § 30 Abs. 2 wird das Zitat „§ 18 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016“ durch das Zitat „§ 18 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022“ und das Zitat „§ 23 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016“ durch das Zitat „§ 23 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022“ ersetzt.
Im § 30 Abs. 4 wird am Ende der lit. c der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Bestimmung als lit. d angefügt:
Im § 38 Abs. 1 wird die Wort- und Zeichenfolge „, der Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes oder der in der Anlage zu § 48 Abs. 1 genannten Gesetze“ durch die Wortfolge „oder der Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes“ ersetzt.
Im § 39 Abs. 1 wird die Wort- und Zeichenfolge „, der Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes und der in der Anlage zu § 48 Abs. 1 genannten Gesetze“ durch die Wortfolge „und der Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes“ ersetzt.
Im § 43 Abs. 2 lit. a wird die Wort- und Zeichenfolge „, nach Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes und nach den in der Anlage zu § 48 Abs. 1 genannten Gesetzen“ durch die Wortfolge „und nach Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes“ ersetzt.
Im § 43 Abs. 2 werden am Ende der lit. a das Wort „und“ gestrichen und am Ende der lit. b der Punkt durch einen Beistrich und das Wort „und“ ersetzt und folgende Bestimmung als lit. c angefügt:
Im § 43 Abs. 6 wird das Zitat „(§ 29 Abs. 2 lit. c Z 2)“ durch das Zitat „(§ 29 Abs. 2 Z 2)“ ersetzt
Im § 43 Abs. 9 hat der letzte Satz zu lauten:
„Werden in einer Beschwerde gegen Bescheide nach lit. a Gründe erstmals vorgebracht, sind diese nicht zulässig, wenn ihr erstmaliges Vorbringen im Beschwerdeverfahren missbräuchlich oder unredlich ist.“
„Zwei Wochen nach dem Tag dieser Kundmachung gilt der Bescheid gegenüber den anerkannten Umweltorganisationen als zugestellt, sofern er nicht aufgrund einer Parteistellung nach § 14 Abs. 4 dritter Satz ohnehin zugestellt wurde.“
Im § 43a Abs. 1 wird die Wortfolge „Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie“ durch die Wortfolge „Erneuerbaren Projekte einschließlich Wärmepumpen, Anlagen zur Speicherung von Wärme sowie für die Integration von erneuerbarer Energie in Wärme- und Kältenetze erforderliche Anlagen“ ersetzt.
Im § 43a Abs. 9 lit. a und b werden die Worte „Netzstabilität, - zuverlässigkeit und –sicherheit“ jeweils durch die Worte „Netzstabilität, -zuverlässigkeit und -sicherheit“ ersetzt.
Im § 43a Abs. 9 lit. c wird das Wort „nichtgerichtlichen“ durch das Wort „nichtgerichtliche“ ersetzt.
Im § 43a Abs. 11 wird das Wort „Detailliierungsgrades“ durch das Wort „Detaillierungsgrades“ ersetzt.
Im § 43a Abs. 13 hat die Wortfolge „in der jeweils geltenden Fassung“ zu entfallen.
Nach § 43a wird folgende Bestimmung als § 43b eingefügt:
(1) Für Erneuerbaren Projekte einschließlich Wärmepumpen, Anlagen zur Speicherung von Wärme sowie die für die Integration von erneuerbarer Energie in Wärme- und Kältenetze erforderlichen Anlagen in Beschleunigungsgebieten finden die Bestimmungen des § 43a Abs. 1, 2 und 9 sinngemäß Anwendung, abweichend gilt jedoch, dass die Frist der Behörde für die Beurteilung der Vollständigkeit des Ansuchens 30 Tage beträgt. Unbeschadet der Abs. 2 bis 5 hat die Behörde über Ansuchen für die Erteilung der Bewilligung für das Repowering von Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie, für neue Anlagen mit einer Stromerzeugungskapazität unter 150 kW, für Energiespeicher am selben Standort, einschließlich Anlagen zur Speicherung von Strom und Wärme, sowie für deren Netzanschluss, sofern sie in Beschleunigungsgebieten liegen, innerhalb von sechs Monaten ab Einlangen des Ansuchens (§ 73 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991) zu entscheiden.
(2) Die Behörde muss auf Antrag oder kann von Amts wegen für Erneuerbaren Projekte ein Screening durchführen. Dabei ist mit Bescheid festzustellen, ob das Projekt
(3) Für die Prüfung nach Abs. 2 lit. c gilt, dass
(4) Dem Antrag nach Abs. 2 sind anzuschließen:
(5) Der Bescheid nach Abs. 2 ist innerhalb von 45 Tagen, bei Anlagen mit einer Engpassleistung unter 150 kW und bei Ansuchen auf Repowering von Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie innerhalb von 30 Tagen nach Vorliegen eines vollständigen Antrages nach Abs. 4 zu erlassen.
(6) Die Behörde hat Bescheide nach Abs. 2 auf der Internetseite des Landes Tirol für die Dauer von mindestens vier Wochen kundzumachen. Zwei Wochen nach dem Tag dieser Kundmachung gilt der Bescheid gegenüber anerkannten Umweltorganisationen nach § 3 Abs. 11 als zugestellt. Ab dem Tag der Kundmachung ist ihnen Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren.
(7) In Verfahren nach Abs. 2 haben neben dem Projektwerber die vom betreffenden Vorhaben berührten Gemeinden zur Wahrnehmung ihrer Interessen in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches Parteistellung im Sinn des § 8 AVG. Anerkannte Umweltorganisationen im Sinn des § 3 Abs. 11 sind berechtigt, gegen Bescheide nach Abs. 2 Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu erheben.
(8) § 9a des Tiroler Elektrizitätsgesetzes 2012 ist sinngemäß anzuwenden.“
„Erweist sich die Ersatzvornahme aus einem vom Bewilligungsinhaber zu vertretenden Grund als unmöglich, so ist die Sicherheitsleistung zugunsten des Tiroler Naturschutzfonds für verfallen zu erklären.“
„(4) Die Behörde hat im Bescheid, mit dem eine naturschutzrechtliche Bewilligung aufgrund einer Interessenabwägung erteilt wurde, oder in einem Bescheid nach § 17 Abs. 1 oder 4 eine Person, die über besondere Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet der Naturkunde und des Naturschutzes als Eignungsvoraussetzung verfügt, mit deren Zustimmung als Aufsichtsorgan (ökologische Bauaufsicht) zu bestellen, wenn dies zur Erfüllung der sich aus diesen Bescheiden ergebenden Verpflichtungen erforderlich ist. Die Bestellung als Aufsichtsorgan kann auch mit gesondertem Bescheid erfolgen. Als Aufsichtsorgan kann auch eine juristische Person oder sonstige Gesellschaft mit Rechtspersönlichkeit bestellt werden. Diese hat der Behörde eine oder mehrere natürliche Personen zu benennen, die die Aufgaben für sie wahrnehmen. Die benannten natürlichen Personen müssen jeweils die Eignungsvoraussetzungen erfüllen. Das Aufsichtsorgan hat die plan- und bescheidgemäße Ausführung des Vorhabens oder die Durchführung der behördlichen Vorschreibungen laufend zu überwachen und dem Verantwortlichen allfällige Mängel unter Setzung einer angemessenen Frist zu deren Behebung bekannt zu geben. Werden die aufgezeigten Mängel nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig behoben, so hat das Aufsichtsorgan davon die Behörde unverzüglich zu verständigen. Das Aufsichtsorgan hat weiters den Inhaber der naturschutzrechtlichen Bewilligung oder den durch einen Bescheid nach § 17 Abs. 1 oder 4 Verpflichteten bei der Ausführung des Vorhabens oder der Erfüllung der behördlichen Vorschreibungen auf Verlangen fachlich zu beraten. Die Übertragung der ökologischen Bauaufsicht ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für ihre Beibehaltung nicht mehr vorliegen oder wenn sonstige wichtige Gründe dies erfordern.“
Im § 45 Abs. 1 lit. j wird das Zitat „§ 28a Abs. 1 oder 9“ durch das Zitat „§ 28a Abs. 1 oder 8“ ersetzt.
§ 45 Abs. 2 lit. a hat zu lauten:
Im § 45 Abs. 2 werden am Ende der lit. g der Strichpunkt durch einen Beistrich ersetzt und die lit. h aufgehoben.
§ 46 Abs. 2 hat zu lauten:
„(2) Verweisungen auf Bundesgesetze beziehen sich auf die im Folgenden jeweils angeführte Fassung:
§ 48 Abs. 1 und die Anlage zu dieser Bestimmung werden aufgehoben; die bisherigen Abs. 2 bis 15 des § 48 erhalten die Absatzbezeichnungen „(1)“ bis „(14)“.
Im nunmehrigen § 48 Abs. 14 werden die Zitate „dieses Gesetzes“ jeweils durch das Zitat „des Gesetzes LGBl. Nr. 73/2024“ und die Worte „begonnen wurden“ durch die Worte „begonnen wurde“ ersetzt.
Im § 48 werden folgende Bestimmungen als Abs. 15 und 16 angefügt:
„(15) § 43 Abs. 13 findet, sofern die darin genannte Frist bei Inkrafttreten des Gesetzes LGBl. Nr. 163/2019 bereits abgelaufen war, mit der Maßgabe Anwendung, dass die Rechtskraft mit Ablauf von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten des Gesetzes LGBl. Nr. 72/2025 eintritt, sofern die Parteien und Beschwerdeberechtigten ihre Parteistellung bzw. ihr Beschwerderecht bis dahin nicht geltend gemacht haben. Ein bereits erfolgter Eintritt der Rechtskraft nach dieser Bestimmung, nach den Abs. 11 und 12 oder nach § 41 Abs. 4 zweiter Satz des Tiroler Naturschutzgesetzes 1997, LGBl. Nr. 33/1997, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 50/2004, wird dadurch nicht berührt.
(16) Wird nach Abs. 15 Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben, ist § 17 für die Dauer des Beschwerdeverfahrens nicht anzuwenden. Bei der Entscheidung über die Beschwerde sind die im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides geltenden Genehmigungsvoraussetzungen anzuwenden, es sei denn, dass unionsrechtliche Bestimmungen dies ausschließen oder die geltende Rechtslage für den Bewilligungsinhaber günstiger ist.“
Die Tiroler Bauordnung 2022, LGBl. Nr. 44/2022, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 7/2025, wird wie folgt geändert:
§ 1 Abs. 3 lit. c hat zu lauten:
§ 1 Abs. 3 lit. p zu lauten:
Im § 2 werden folgende Bestimmungen als Abs. 44 und Abs. 45 angefügt:
„(44) Beschleunigungsgebiet bezeichnet ein mit Verordnung nach § 5b Abs. 1 des Tiroler Elektrizitätsgesetzes 2012 oder nach bundesrechtlichen Vorschriften ausgewiesenes Beschleunigungsgebiet für erneuerbare Energie im Sinn des Art. 15c Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2018/2001 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen.
(45) Energiespeicher am selben Standort bezeichnet eine Kombination aus Energiespeicheranlage und einer Anlage zur Erzeugung von erneuerbarer Energie, die an denselben Netzanschlusspunkt angeschlossen ist.“
Im § 2 erhalten die Abs. 44 und 45 die Absatzbezeichnungen „(43)“ und „(44)“.
Im § 16 Abs. 4 werden am Ende des letzten Satzes der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
„dies gilt sinngemäß für sonstige Änderungen von Grundstücksgrenzen.“
Im § 20 Abs. 3 und 4 wird jeweils das Wort „kann“ durch das Wort „hat“ und das Wort „absehen“ durch das Wort „abzusehen“ ersetzt.
Im § 20 Abs. 5 wird das Wort „kultureller“ durch das Wort „landeskultureller“ ersetzt.
Im § 32 Abs. 6 lit. l wird das Wort „Verkaufsfläche“ durch das Wort „Kundenfläche“ ersetzt.
Im § 32 Abs. 13 wird im zweiten Satz die Wortfolge „hat dies zwingend zu erfolgen,“ durch die Wortfolge „sind die Umrisse der Gebäude zwingend in der Natur oder, soweit dies nicht möglich ist, auf andere geeignete Weise darzustellen,“ ersetzt.
Im § 35 Abs. 3 wird im ersten Satz die Wortfolge „jeweils einmal um höchstens zwei Jahre“ durch die Wortfolge „jeweils einmal um zwei Jahre“ ersetzt.
§ 36 hat zu lauten:
(1) Die Behörde hat hinsichtlich bestehender baulicher Anlagen, für die zum Zeitpunkt ihrer Errichtung eine Baubewilligung erforderlich gewesen ist und diese nicht nachgewiesen werden kann, festzustellen, ob das Vorliegen der Baubewilligung zu vermuten ist oder nicht. Das Vorliegen der Baubewilligung ist zu vermuten, wenn aufgrund des Alters der baulichen Anlage oder sonstiger besonderer Umstände davon auszugehen ist, dass aktenmäßige Unterlagen darüber nicht mehr vorhanden sind und überdies kein Grund zur Annahme besteht, dass die betreffende bauliche Anlage entgegen den zum Zeitpunkt ihrer Errichtung in Geltung gestandenen baurechtlichen Vorschriften ohne entsprechende Bewilligung errichtet oder geändert worden ist.
(2) Eine lagemäßige Abweichung von Gebäuden gegenüber der Lage aufgrund der Baubewilligung von höchstens 120 cm ist jedenfalls rechtmäßig:
(3) Unbeschadet des Abs. 2 gelten bestehende bauliche Anlagen, die abweichend von einer erteilten Baubewilligung ausgeführt oder baulich geändert wurden, nach Maßgabe der lit. a, b und c als rechtmäßig, wenn die Abweichungen vom Baukonsens seit mindestens 35 Jahren bestehen und diese
(4) Das Vorliegen eines vermuteten Baukonsenses nach Abs. 1 oder eines rechtmäßigen Bestands nach Abs. 2 oder Abs. 3 ist auf Antrag des Eigentümers oder von Amts wegen mit Bescheid festzustellen. Bei der Feststellung der Rechtmäßigkeit nach Abs. 2 und 3 ist die zum Zeitpunkt der Errichtung bzw. Ausführung oder der baulichen Änderung der baulichen Anlage maßgebliche Sach- und Rechtslage anzuwenden. Anlässlich der Feststellung des Vorliegens eines vermuteten Baukonsenses oder der Rechtmäßigkeit des Bestandes ist weiters der aus der baulichen Zweckbestimmung der betreffenden baulichen Anlage hervorgehende Verwendungszweck festzustellen.
(5) Dem Antrag sind ein Lageplan, im Fall von Gebäuden mit den Inhalten nach § 31 Abs. 2, eine Baubeschreibung sowie Bestandspläne, aus denen die wesentlichen Merkmale der baulichen Anlage ersichtlich sind, bei physischer Einbringung in zweifacher Ausfertigung anzuschließen. Im Fall des Abs. 2 sind die lagemäßigen Abweichungen im Lageplan darzustellen. Im Fall des Abs. 3 sind die Abweichungen vom Baukonsens in den Bestandsplänen darzustellen. Der Nachweis in welchem Zeitraum die bauliche Anlage errichtet bzw. ausgeführt oder die bauliche Änderung durchgeführt wurde ist vom Eigentümer durch Rechnungen, Fotos oder andere Belege glaubhaft zu machen. Für die elektronische Einbringung gilt § 29a sinngemäß.
(6) Wird ein Feststellungsverfahren von Amts wegen eingeleitet, hat die Behörde dem Eigentümer die Vorlage der erforderlichen Unterlagen nach Abs. 5 binnen einer angemessenen Frist aufzutragen. Wird diesem Auftrag nicht entsprochen, so ist die Feststellung, wonach das Vorliegen der Baubewilligung nicht zu vermuten ist, zu treffen. Im Auftrag ist auf diese Rechtsfolge hinzuweisen.
(7) Die Feststellung, wonach das Vorliegen der Baubewilligung zu vermuten ist oder die Feststellung der Rechtmäßigkeit des Bestandes einer bestehenden baulichen Anlage ist dem Bestehen der Baubewilligung gleichzuhalten. Die Feststellung, wonach das Vorliegen einer Baubewilligung nicht zu vermuten ist oder die Rechtmäßigkeit des Bestandes nicht festgestellt werden kann, ist dem Fehlen der Baubewilligung gleichzuhalten.
(8) Im Feststellungsverfahren haben die Nachbarn (§ 33) hinsichtlich der Voraussetzungen nach Abs. 1, 2 oder 3 Parteistellung, soweit diese auch ihrem Schutz dienen.
(9) Für die Dauer eines Feststellungsverfahrens ist § 46 mit Ausnahme von Abs. 6 letzter Satz sowie § 67 mit Ausnahme von Abs. 1 lit. o Z 2 nicht anzuwenden. §§ 34, 47 und 48 sind sinngemäß anzuwenden.“
Im § 52a Abs. 1 wird in der lit. c das Zitat „§ 52b Abs. 1“ durch das Zitat „§ 52c Abs. 1“ und in der lit. e das Zitat „§ 52b Abs. 2“ durch das Zitat „§ 52c Abs. 2“ ersetzt.
Im § 52a Abs. 4 wird das Zitat „§ 52b Abs. 1 und 2“ durch das Zitat „§ 52c Abs. 1 und 2“ ersetzt.
Im § 52a Abs. 5 wird das Zitat „§ 52b Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. a, b“ durch das Zitat „§ 52c Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. a und b“ ersetzt.
Nach § 52a wird folgende Bestimmung als § 52b eingefügt, die bisherigen §§ 52b und 52c erhalten die Paragraphenbezeichnungen „§ 52c“ und „§ 52d“:
(1) Für Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie in Beschleunigungsgebieten finden die Bestimmungen des § 52a Abs. 1, 2 und 6 sinngemäß Anwendung, abweichend gilt jedoch, dass die Frist der Behörde für die Beurteilung der Vollständigkeit des Ansuchens 30 Tage beträgt. Die Behörde hat über das Ansuchen um die Erteilung einer Bewilligung für den Bau und den Betrieb von Anlagen zur Erzeugung von erneuerbarer Energie, für das Repowering von Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie, für neue Anlagen mit einer Stromerzeugungskapazität unter 150 kW, für Energiespeicher am selben Standort, einschließlich Anlagen zur Speicherung von Strom und Wärme, sowie für deren Netzanschluss, sofern sie in Beschleunigungsgebieten für erneuerbare Energie liegen, innerhalb von sechs Monaten ab Einlangen des Ansuchens (§ 73 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991) zu entscheiden.
(2) § 9a des Tiroler Elektrizitätsgesetzes 2012 ist sinngemäß anzuwenden.
(3) Die Behörde hat Bescheide nach Abs. 1 an der Amtstafel sowie auf der Internetseite der Behörde für die Dauer von mindestens vier Wochen kundzumachen.“
Im nunmehrigen § 52d Abs. 3 und 4 wird das Zitat „§ 52b Abs. 3“ jeweils durch das Zitat „§ 52c Abs. 3“ ersetzt.
Im § 54 Abs. 1 wird das Zitat „BGBl. I Nr. 100/2005, in der jeweils geltenden Fassung,“ durch das Zitat „BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 17/2025,“ ersetzt.
Im § 67 Abs. 2 lit. l wird das Zitat „§ 52b Abs. 6“ durch das Zitat „§ 52c Abs. 6“ ersetzt.
Im § 71 wird der Abs. 13 aufgehoben; die bisherigen Abs. 14 und 15 erhalten die Absatzbezeichnungen „(13)“ und „(14)“.
Im § 71 entfällt im nunmehrigen Abs. 14 die Wort- und Zeichenfolge „, die aufgrund dieses Gesetzes in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 187/2014 erteilt wurde,“.
Im § 71 wird nach dem nunmehrigen Abs. 14 folgende Bestimmung als Abs. 15 eingefügt:
„(15) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens einer Änderung der Verordnung der Landesregierung nach § 8 Abs. 6 bereits anhängige Bauverfahren sind nach der vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung geltenden Rechtslage fortzuführen, sofern die Änderung der Verordnung die Vorschreibung einer größeren Anzahl von Stellplätzen im Bauverfahren zur Folge haben würde.“
„(22) Auf unterirdische bauliche Anlagen, die nach anderen Vorschriften bewilligt und errichtet wurden und die nunmehr diesem Gesetz unterliegen, sind die Bestimmungen des zweiten und dritten Abschnitts sowie § 34 Abs. 3 lit. a nicht anzuwenden. Das Erfordernis der einheitlichen Widmung des Bauplatzes nach § 2 Abs. 12 dritter Satz in Verbindung mit § 34 Abs. 4 lit. c besteht nicht. § 29 Abs. 2 lit. c gilt mit der Maßgabe, dass das Verzeichnis zusätzlich die über dem Bauplatz gelegenen Grundstücke zu umfassen hat.“
Das Tiroler Raumordnungsgesetz 2022, LGBl. Nr. 43/2022, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 35/2025, wird wie folgt geändert:
Im § 7 Abs. 2 lit. c wird die Wort- und Zeichenfolge „Energieerzeugungs- und Energieversorgungsanlagen,“ aufgehoben.
§ 27 Abs. 2 lit. c hat zu lauten:
Im § 31c Abs. 3 lit. a entfällt am Ende des Satzes das Wort „sowie“.
Im § 31c Abs. 3 lit. b wird am Ende des Satzes der Punkt durch einen Beistrich und das Wort „sowie“ ersetzt und folgende Bestimmung als lit. c angefügt:
§ 37 Abs. 6 hat zu lauten:
„(6) Bei der Widmung von Grundflächen als Bauland mit Ausnahme von Gewerbe- und Industriegebiet ist darauf Bedacht zu nehmen, dass diese einen angemessenen Schutzabstand zu Beschleunigungsgebieten für erneuerbare Energie und zu Bergbaugebieten für den obertägigen Abbau grundeigener mineralischer Rohstoffe aufweisen. Weiters ist auf sonstige Bergbaugebiete Bedacht zu nehmen.“
§ 41 Abs. 2 lit. l hat zu lauten:
Im § 52a Abs. 6 wird am Ende des ersten Satzes der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
„dem Angebot zum Kauf ist das Angebot der Einräumung eines Baurechts gleichzuhalten.“
Im § 52a Abs. 7 wird im ersten Satz das Wort „Kaufangebotes“ jeweils durch das Wort „Angebots“ ersetzt.
Im § 57 Abs. 4 wird der dritte Satz aufgehoben.
Im § 66 werden die Abs. 5 und 6 aufgehoben; der bisherige Abs. 7 erhält die Absatzbezeichnung „(5)“.
§ 73 Abs. 4 wird aufgehoben; der bisherige Abs. 5 erhält die Absatzbezeichnung „(4)“.
§ 83 Abs. 5 bis 9 hat zu lauten:
„(5) Die Umlegungsbehörde hat das Umlegungsverfahren durch Verordnung einzuleiten. In der Verordnung über die Einleitung des Umlegungsverfahrens ist das Umlegungsgebiet durch die Festlegung der umzulegenden Grundstücke oder Grundstücksteile zu bestimmen. Die Verordnung hat den Hinweis zu enthalten, dass außerbücherliche Rechte an den umzulegenden Grundstücken von den Berechtigten innerhalb einer datumsmäßig festzulegenden Frist von vier Wochen ab dem Tag der Verlautbarung bei der Umlegungsbehörde geltend gemacht werden können. Rechte, die nicht innerhalb dieser Frist geltend gemacht werden, sind im weiteren Verfahren nur zu berücksichtigen, wenn die Erreichung des Zweckes des Umlegungsverfahrens dadurch nicht unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert wird.
(6) Vor der Erlassung der Verordnung über die Einleitung des Umlegungsverfahrens ist die Gemeinde außer im Fall, dass die Einleitung des Umlegungsverfahrens von ihr beantragt wurde, zu hören. Das Umlegungsverfahren darf nur eingeleitet werden, wenn ein den Abs. 1 bis 4 entsprechender Antrag vorliegt. Weiters muss die Abgrenzung des Umlegungsgebietes gewährleisten, dass der Zweck des Umlegungsverfahrens voraussichtlich erreicht werden kann und dass keine Restflächen entstehen, die nicht zweckmäßig bebaubar wären und die einer gesonderten Umlegung nicht mehr unterzogen werden könnten.
(7) Die Verordnung über die Einleitung des Umlegungsverfahrens ist unverzüglich nach ihrer Kundmachung der Gemeinde, dem Grundbuchsgericht, der Agrarbehörde und dem Vermessungsamt mitzuteilen.
(8) Das Grundbuchsgericht hat aufgrund der Mitteilung nach Abs. 7 die Einleitung des Umlegungsverfahrens bei den umzulegenden Grundstücken anzumerken. Die Anmerkung bewirkt, dass jedermann die Ergebnisse des Umlegungsverfahrens gegen sich gelten lassen muss. Das Grundbuchsgericht hat weiters alle Grundbuchseintragungen hinsichtlich dieser Grundstücke der Umlegungsbehörde mitzuteilen.
(9) Die Agrarbehörde hat aufgrund der Mitteilung nach Abs. 7 der Umlegungsbehörde mitzuteilen, ob und gegebenenfalls an welchen der umzulegenden Grundstücke agrarische Rechte bestehen.“
Im § 84 Abs. 1 lit. e wird das Zitat „§ 28 Abs. 3 lit. c bzw. g der Tiroler Bauordnung 2022“ durch das Zitat „§ 28 Abs. 3 lit. c bzw. f der Tiroler Bauordnung 2022“ ersetzt.“
§ 86 Abs. 4 hat zu lauten:
„(4) Verordnungen nach Abs. 1 sind unverzüglich nach ihrer Kundmachung der Gemeinde, dem Grundbuchsgericht, der Agrarbehörde und dem Vermessungsamt mitzuteilen. Für Verordnungen nach Abs. 1 lit. a gilt § 83 Abs. 5 dritter und vierter Satz, 8 und 9 sinngemäß. Aufgrund der Mitteilung von Verordnungen nach Abs. 1 lit. b hat das Grundbuchsgericht die Anmerkung nach § 83 Abs. 8 erster Satz bei den betroffenen Grundstücken zu löschen.“
„(3) Die Verordnung über die Einstellung des Umlegungsverfahrens ist unverzüglich nach ihrer Kundmachung der Gemeinde, dem Grundbuchsgericht, der Agrarbehörde und dem Vermessungsamt mitzuteilen. Das Grundbuchsgericht hat daraufhin von Amts wegen die Anmerkung nach § 83 Abs. 8 erster Satz zu löschen.“
„(4) Vom Verfassungsgerichtshof aufgehobene örtliche Raumordnungskonzepte bzw. Fortschreibungen oder Änderungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes sind weiterhin im Gemeindeamt zur allgemeinen Einsicht während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden aufzulegen, wenn die aufgehobene Verordnung vor dem 1. Juli 2025 oder unter Anwendung von Abs. 2 oder 3 nach diesem Zeitpunkt an der Amtstafel kundgemacht wurden. Dabei sind die Kundmachung der Aufhebung im Landesgesetzblatt im vollen Wortlaut und das Datum des Inkrafttretens der Aufhebung ersichtlich zu machen.“
„(8) Verordnungen über die Erlassung oder Änderung von Bebauungsplänen, die vor dem 1. Juli 2025 kundgemacht wurden, sind während der gesamten Geltungsdauer der betreffenden Verordnungen im Gemeindeamt zur allgemeinen Einsicht während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden aufzulegen. Wird ein solcher Bebauungsplan aufgehoben, so ist er weiterhin im Gemeindeamt zur allgemeinen Einsicht während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden aufzulegen; die Aufhebung ist unter Anführung des Datums der Beschlussfassung des Gemeinderates und des Zeitpunktes ihres Inkrafttretens ersichtlich zu machen. Ebenso ist in den Fällen des § 57 Abs. 4 das Außerkrafttreten von Bebauungsplänen, die vor dem 1. Juli 2025 kundgemacht wurden, am betreffenden Bebauungsplan ersichtlich zu machen.“
Die Aufgaben der Gemeinde nach diesem Gesetz, mit Ausnahme jener nach § 3 Abs. 1, § 9 Abs. 3, § 14 Abs. 4, § 85 Abs. 2, § 89 Abs. 2, § 95 Abs. 2, 3 und 4 und § 100 lit. d, sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.“
Das Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996, LGBl. Nr. 61/1996, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 6/2025, wird wie folgt geändert:
Im § 2 Abs. 5 lit. b hat die Z 1 zu lauten:
Im § 11 Abs. 2 wird folgende Bestimmung als lit. b eingefügt; die bisherige lit. b erhält die Buchstabenbezeichnung „c)“:
Im § 11 Abs. 2 wird das Zitat „lit. a und b“ durch das Zitat „lit. a, b und c“ ersetzt.
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft, soweit in den Abs. 2 und 3 nicht anderes bestimmt ist.
(2) Art. II Z 15, 16, 17 und 57 und der Abs. 4 dieses Artikels treten mit 1. Jänner 2026 in Kraft.
(3) Art. III Z 4 tritt mit 12. Februar 2026 in Kraft.
(4) Der Rücklage des Naturschutzfonds nach § 20 Abs. 4 des Tiroler Naturschutzgesetzes, LGBl. Nr. 26/2005, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 72/2025, ist mit Einrichtung des Fonds im Finanzjahr 2026 ein Betrag von 500.000,- Euro und im Finanzjahr 2027 zusätzlich zu den im vorangegangenen Finanzjahr nicht für Zwecke nach § 20 Abs. 3 verwendeten Fondsmitteln ein weiterer Betrag von 500.000,- Euro zuzuführen.
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