Änderung des Tiroler Landwirtschaftlichen Schulgesetzes 2012
LGBLA_TI_20250818_63Änderung des Tiroler Landwirtschaftlichen Schulgesetzes 2012Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Der Landtag hat beschlossen:
Das Tiroler Landwirtschaftliche Schulgesetz 2012, LGBl. Nr. 88/2012, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 85/2023, wird wie folgt geändert:
Im § 3 Abs. 1 lit. d Z 3 werden die Worte „acht Wochen“ durch die Worte „neun Wochen“ ersetzt.
Im § 10 Abs. 2 wird das Zitat „Abs. 3 und 4“ durch das Zitat „Abs. 3, 4 und 5“ ersetzt.
Im § 10 wird folgende Bestimmung als Abs. 3 eingefügt; die bisherigen Abs. 3 und 4 erhalten die Absatzbezeichnungen „(4)“ und „(5)“:
„(3) Am Freitag darf der Unterricht am Vormittag auch ohne eine Mindestanzahl von drei Stunden praktischen Unterrichts sechs Unterrichtsstunden dauern. Die Entscheidung darüber obliegt dem Schulgemeinschaftsausschuss (§ 111).“
Im § 12 erster Satz wird das Zitat „§§ 11a und 11b des Tiroler Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes 2000, LGBl. Nr. 32,“ durch das Zitat „§§ 18 und 19 LFBAG 2024“ ersetzt.
Im § 13 Abs. 1 wird das Zitat „§ 6 Abs. 2 und 3 des Tiroler Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes 2000“ durch das Zitat „§ 30 Abs. 2 und 3 LFBAG 2024“ ersetzt.
Im § 13 Abs. 2 wird das Zitat „§ 5 Abs. 4 oder 6 des Tiroler Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes 2000“ durch das Zitat „§ 17 LFBAG 2024“ ersetzt.
Im § 36 Abs. 4 wird der zweite Satz aufgehoben.
Im § 39 wird folgende Bestimmung als Abs. 3 eingefügt; der bisherige Abs. 3 erhält die Absatzbezeichnung „(4)“:
„(3) Überschreitet die Anzahl an integrativ auszubildenden Schülern (§§ 18 und 19 LFBAG 2024) die Zahl fünf je Lehrgang, so ist eine Klassenteilung durch die Schulleitung unter Zustimmung der Schulbehörde ab 26 Schülern möglich. Die Klassenteilung hat unter Einhaltung des § 40 Abs. 1 zu erfolgen.“
„(1) Die Schüler einer Berufs- bzw. Fachschule sind vom Schulleiter so in Klassen einzuteilen, dass nach Möglichkeit die Schüler derselben Fachrichtung und derselben Schulstufe in einer Klasse zusammengefasst sind. In den lehrgangsmäßigen Berufsschulen hat der Schulleiter im Zusammenhang mit der Klassenbildung die Einteilung in die einzelnen Lehrgänge vorzunehmen, wobei nach Möglichkeit auf eine gleichmäßige Verteilung der Schüler auf die einzelnen Lehrgänge und auf berücksichtigungswürdige Umstände in sozialer und betrieblicher Hinsicht Bedacht zu nehmen ist. Werden Schüler einzelner Lehrgänge auf mehrere Klassen aufgeteilt, so ist auf eine gleichmäßige Verteilung integrativ auszubildender Schüler zu achten.“
Im § 42 Abs. 1 lit. a wird das Zitat „§ 3 des Tiroler Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes 2000“ durch das Zitat „§ 5 Abs. 1 LFBAG 2024“ ersetzt.
Im § 63 Abs. 3 erster Satz werden die Worte „acht Wochen“ durch die Worte „neun Wochen“ ersetzt.
Im § 76 wird folgende Bestimmung als Abs. 2 eingefügt; die bisherigen Abs. 2, 3 und 4 erhalten die Absatzbezeichnungen „(3)“, „(4)“ und „(5)“:
„(2) Schülern der zehnten und elften Schulstufe kann auf ihr Ansuchen die Erlaubnis erteilt werden, zum Zweck der individuellen Berufs(bildungs)orientierung an bis zu vier Tagen im Schuljahr dem Unterricht fernzubleiben, sofern dies im Lehrplan des jeweiligen schulautonomen Schwerpunktes vorgesehen ist. Die Erlaubnis zum Fernbleiben ist vom Schulleiter zu erteilen.“
Im § 111 Abs. 5 lit. a wird vor der Z 1 folgende Bestimmung als Z 1 eingefügt; die bisherigen Z 1 bis 10 erhalten die Ziffernbezeichnungen „2.“ bis „11.“:
§ 120 Abs. 1 und 2 hat zu lauten:
„(1) Die Schulbehörde hat mit der Durchführung der Schulaufsicht Bedienstete des Amtes der Landesregierung, die die Befähigung und eine mehrjährige Praxis als land- und forstwirtschaftliche Lehrer besitzen, zu betrauen. Darüber hinaus ist mit der Durchführung der Schulaufsicht für einzelne Fachrichtungen bzw. fachrichtungsübergreifend ein Lehrer, der über die Befähigung und eine mehrjährige Praxis als land- und forstwirtschaftlicher Lehrer verfügt, als Schulqualitätsmanager (SQM) zu betrauen.
(2) Die Schulaufsichtsorgane haben die Einhaltung dieses Gesetzes und der hierzu erlassenen Verordnungen, insbesondere
„(2) Verweisungen auf Bundesgesetze beziehen sich auf die im Folgenden jeweils angeführte Fassung:
Dieses Gesetz tritt mit 1. September 2025 in Kraft.
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