Dienstrechts-Novelle 2025
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Der Landtag hat beschlossen:
Das Landesbeamtengesetz 1998, LGBl. Nr. 65/1998, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 35/2025, wird wie folgt geändert:
Im § 1 Abs. 2 werden das Zitat „Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 302/1984, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 166/2023“ durch das Zitat „Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 302/1984, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 155/2024“ und das Zitat „Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 296/1985, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 166/2023“ durch das Zitat „Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 296/1985, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 143/2024“ ersetzt.
Im § 2 lit. a Z 1 werden nach der sublit. dd folgende Bestimmungen als sublit. ee und ff eingefügt; die bisherigen sublit. ee bis jj erhalten die Buchstabenbezeichnungen „gg)“ bis „ll)“:
§ 2 lit. a Z 40 hat zu lauten:
Im § 2 lit. c Z 1 sublit. ee wird vor den Worten „der Fahrtkostenanteil“ die Wortfolge „§ 20b Abs. 2 gilt nicht;“ eingefügt.
Im § 2 lit. d werden das Zitat „BGBl. I Nr. 207/2022“ durch das Zitat „BGBl. I Nr. 77/2024“ und das Zitat „BGBl. I Nr. 31/2023“ durch das Zitat „BGBl. I Nr. 7/2025“ ersetzt.
Im § 3h Abs. 4 wird das Zitat „BGBl. I Nr. 14/2024“ durch das Zitat „BGBl. I Nr. 11/2025“ ersetzt.
Im § 3j Abs. 2 wird das Zitat „BGBl. I Nr. 189/2023“ durch das Zitat „BGBl. I Nr. 7/2025“ ersetzt.
Die Überschrift des § 12c hat zu lauten:
Im § 12c Abs. 1 wird der Klammerausdruck „(Jobrad)“ aufgehoben.
Im § 12c werden in den Abs. 2, 3 und 4 das Wort „Jobrads“ jeweils durch das Wort „Rades“ und in den Abs. 2 und 3 das Wort „Jobrad“ durch das Wort „Rad“ ersetzt.
Im § 16 Abs. 1 wird das Zitat „BGBl. I Nr. 82/2022“ durch das Zitat „BGBl. I Nr. 100/2024“ ersetzt.
Im § 32 Abs. 4 lit. c Z 6 wird das Zitat „BGBl. I Nr. 88/2023“ durch das Zitat „BGBl. I Nr. 88/2024“ ersetzt.
Im § 32 Abs. 4 lit. c Z 7 wird das Zitat „BGBl. I Nr. 134/2023“ durch das Zitat „BGBl. I Nr. 145/2024“ ersetzt.
Im § 32 Abs. 4 lit. c Z 8 wird das Zitat „BGBl. I Nr. 134/2023“ durch das Zitat „BGBl. I Nr. 145/2024“ ersetzt.
Im § 40 Abs. 3 wird das Zitat „BGBl. I Nr. 174/2022“ durch das Zitat „BGBl. I Nr. 97/2024“ ersetzt.
Im § 40 Abs. 11 lit. a Z 2 wird das Zitat „BGBl. I Nr. 215/2022“ durch das Zitat „BGBl. I Nr. 76/2024“ ersetzt.
Im § 40 Abs. 11 lit. a Z 3 wird das Zitat „BGBl. I Nr. 215/2022“ durch das Zitat „BGBl. I Nr. 99/2024“ ersetzt.
Im § 40 Abs. 11 lit. c wird das Zitat „BGBl. I Nr. 102/2019“ durch das Zitat „BGBl. I Nr. 77/2024“ ersetzt.
Im § 40 Abs. 11 lit. e wird das Zitat „BGBl. I Nr. 208/2022“ durch das Zitat „BGBl. I Nr. 104/2024“ ersetzt.
Im § 47 Abs. 5 wird das Zitat „BGBl. I Nr. 134/2023“ durch das Zitat „BGBl. I Nr. 145/2024“ ersetzt.
Im § 70 Abs. 2 lit. d wird das Zitat „BGBl. I Nr. 207/2022“ durch das Zitat „BGBl. I Nr. 77/2024“ ersetzt.
§ 87 Abs. 1 lit. b und c hat zu lauten:
Im § 87 Abs. 2 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:
„Gebührt dem Beamten zum maßgebenden Zeitpunkt kein Monatsbezug, so ist vom letzten dem Beamten gebührenden Monatsbezug auszugehen.“
„(1) Der Beamte darf wegen einer Dienstpflichtverletzung nicht mehr bestraft werden, wenn gegen ihn nicht
Im § 89 Abs. 4 wird das Zitat „Abs. 1 lit. b“ durch das Zitat „Abs. 1 lit. c“ ersetzt.
Im § 97 wird das Zitat „BGBl. I Nr. 88/2023“ durch das Zitat „BGBl. I Nr. 50/2025“ ersetzt.
Im § 101 Abs. 1 wird das Zitat „zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 223/2022 und die Kundmachung BGBl. I Nr. 1/2023,“ durch das Zitat „zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 157/2024,“ ersetzt.
Im § 101 Abs. 2 hat der zweite Satz zu lauten:
„Diese ist dem Beamten nachweislich mitzuteilen und der Dienstbehörde zur Kenntnis zu bringen.“
„(3) Jede Suspendierung, auch eine vorläufige Suspendierung, hat die Kürzung des Monatsbezuges des Beamten unter Ausschluss der Kinderzulage um ein Drittel für die Dauer der Suspendierung zur Folge. Für die Dauer der vorläufigen Suspendierung erfolgt eine Auszahlung ohne Kürzung. Nach Verfügung der Suspendierung durch die Disziplinarkommission nach Abs. 2 ist der über die gekürzten Bezüge hinausgehend ausbezahlte Betrag unter sinngemäßer Anwendung des § 13a Abs. 2 bis 4 des Gehaltsgesetzes 1956 hereinzubringen. Die Disziplinarkommission kann auf Antrag des Beamten oder von Amts wegen die Kürzung vermindern oder aufheben, wenn und soweit dies zur Aufrechterhaltung des notwendigen Lebensunterhaltes des Beamten und seiner Familienangehörigen, für die er sorgepflichtig ist, unbedingt erforderlich ist. Der notwendige Lebensunterhalt ist unter Bedachtnahme auf die in der Verordnung nach § 26 Abs. 5 des Pensionsgesetzes 1965 festgesetzten Mindestsätze zu bemessen. Die Minderung oder Aufhebung der Bezugskürzung wird vom Zeitpunkt der Antragstellung an wirksam.“
Im § 106 Abs. 1, 2 und 3 lit. b wird das Zitat „Strafprozessordnung 1975“ jeweils durch das Zitat „Strafprozeßordnung 1975“ ersetzt.
Im § 113 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
„Im Einleitungsbeschluss sind die Anschuldigungspunkte bestimmt anzuführen und die Zusammensetzung der Disziplinarkommission einschließlich der Ersatzmitglieder bekanntzugeben.
„(1) Die Disziplinarkommission hat eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und zu dieser die Parteien sowie die in Betracht kommenden Zeugen und Sachverständigen zu laden. Die Ladung ist den Parteien spätestens zwei Wochen vor dem Verhandlungstermin zuzustellen.“
„(2) Auf Verlangen des Beschuldigten dürfen bei der mündlichen Verhandlung bis zu drei Beamte als Vertrauenspersonen anwesend sein. Die mündliche Verhandlung ist ansonsten nicht öffentlich.“
Im nunmehrigen § 114 Abs. 4 wird das Wort „Verhandlungsbeschlusses“ durch das Wort „Einleitungsbeschlusses“ ersetzt.
Der nunmehrige § 114 Abs. 12 hat zu lauten:
„(12) Über die mündliche Verhandlung ist eine vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterfertigende Verhandlungsschrift aufzunehmen. Sie ist vor der Beratung der Disziplinarkommission zu verlesen, wenn die Parteien nicht darauf verzichtet haben; wird ein Schallträger verwendet oder die Niederschrift elektronisch erstellt, kann ihr Inhalt auch auf andere Weise wiedergegeben werden. Aufnahmen auf Schallträger sind in Vollschrift zu übertragen. Der Schallträger ist mindestens drei Monate ab der Übertragung aufzubewahren.“
Im nunmehrigen § 114 Abs. 13 werden das Zitat „Abs. 12“ durch das Zitat „Abs. 11“ und das Zitat „§ 14 Abs. 3, 4 letzter Satz und 5 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991“ durch das Zitat „§ 14 Abs. 3, 4 letzter Satz und 5 letzter Satz des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991“ ersetzt.
Im § 119 Abs. 2 wird die Zahl „36“ durch die Zahl „24“ ersetzt.
§ 123 hat zu lauten:
Das Amt der Landesregierung kann ohne weiteres Verfahren schriftlich eine Disziplinarverfügung erlassen, wenn
Im § 138 lit. a wird das Zitat „BGBl. I Nr. 100/2018“ durch das Zitat „BGBl. I Nr. 106/2024“ ersetzt.
In der Anlage 1 Z 2 lit. a wird bei den Ernennungserfordernissen in der Verwendungsgruppe B das Zitat „BGBl. I Nr. 185/2022“ durch das Zitat „BGBl. I Nr. 62/2023“ ersetzt.
Das Landesbedienstetengesetz, LGBl. Nr. 2/2001, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 35/2025, wird wie folgt geändert:
Der Vertragsbedienstete hat seinen Vorgesetzten, Mitarbeitern und Kollegen mit Achtung zu begegnen und zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen. Er hat im Umgang mit seinen Vorgesetzten, Mitarbeitern und Kollegen Verhaltensweisen oder das Schaffen von Arbeitsbedingungen zu unterlassen, die deren menschliche Würde verletzen oder dies bezwecken oder sonst diskriminierend sind.“
§ 17 Abs. 4 lit. b hat zu lauten:
Die Überschrift des § 29a hat zu lauten:
(1) Zur Durchführung der modularen Grundausbildung hat die Landesregierung durch Verordnung für die Vertragsbediensteten jeder Modellfunktion einen Grundausbildungslehrgang einzurichten. Dabei kann
eingerichtet werden.
(2) Die Landesregierung hat den Vertragsbediensteten einem Grundausbildungslehrgang zuzuweisen, wenn
(3) Die Landesregierung hat den Vertragsbediensteten gleichzeitig mit der Zuweisung zum Grundausbildungslehrgang vorläufig zu der aus Teilprüfungen bestehenden Dienstprüfung zuzulassen. Die vorläufige Zulassung hat unter der Bedingung zu erfolgen, dass der Vertragsbedienstete die für den Abschluss des jeweiligen Ausbildungsmoduls erforderlichen Unterrichtseinheiten besucht hat, und wird mit dem Eintritt dieser Bedingung endgültig.
(4) Für die Durchführung der Dienstprüfung hat die Landesregierung eine Prüfungskommission beim Amt der Landesregierung zu bilden und für diese einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter zu bestellen. Zum Mitglied der Prüfungskommission dürfen nur persönlich und fachlich geeignete Personen, die über die erforderlichen fachlichen und pädagogischen Fähigkeiten und Qualifikationen verfügen, bestellt werden. Die näheren Voraussetzungen für die Bestellung zum Mitglied der Prüfungskommission hat die Landesregierung unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Teilprüfungen gegebenenfalls in der Grundausbildungsverordnung festzulegen.
(5) Für die einzelnen Teilprüfungen hat der Vorsitzende der Prüfungskommission aus dem Kreis der Mitglieder der Prüfungskommission Einzelprüfer zu bestimmen und für die zweite Wiederholung einer Teilprüfung einen Prüfungssenat, bestehend aus einem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern, zu bilden. Mindestens ein Mitglied des Prüfungssenats ist aus dem Kreis der Vortragenden des betreffenden Grundausbildungslehrgangs zu bestimmen.
(6) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Grundausbildung zu erlassen (Grundausbildungsverordnung), insbesondere über
(7) Die Abs. 1 bis 6 gelten nicht für Vertragsbedienstete, die nach den jeweiligen dienstrechtlichen Vorschriften einem anderen Rechtsträger zur Dienstleistung zugewiesen oder auf der Grundlage einer vertraglichen Überlassung für einen anderen Rechtsträger tätig sind.“
„(4) Der Vertragsbedienstete ist bei Dienstantritt nachweislich über die Bestimmungen zur Anrechnung von Vordienstzeiten und sonstigen zu berücksichtigenden Zeiten zu belehren. Er hat sodann alle vor Beginn des Dienstverhältnisses zurückgelegten Zeiten im Sinn des Abs. 1 und sonstige Zeiten im Sinn des § 38a mitzuteilen. Der Dienstgeber hat aufgrund dieser Mitteilung und bei Vorliegen entsprechender Nachweise die Dauer der anrechenbaren Vordienstzeiten und sonstigen zu berücksichtigenden Zeiten festzustellen.
(5) Teilt der Vertragsbedienstete eine Vordienstzeit oder eine sonstige zu berücksichtigende Zeit nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Tag der im Abs. 4 genannten Belehrung mit, so ist ein späterer Antrag auf Anrechnung dieser Zeit unzulässig. Der Nachweis über eine Vordienstzeit oder sonstige zu berücksichtigende Zeit ist spätestens bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Tag der Belehrung zu erbringen. Wird der Nachweis nicht fristgerecht erbracht, ist die Zeit nicht anrechenbar.“
§ 39 Abs. 7 lit. a Z 4 und 5 hat zu lauten:
Im § 44b wird der Abs. 1 durch folgende Abs. 1 und 2 ersetzt; der bisherige Abs. 2 erhält die Absatzbezeichnung „(3)“:
„(1) Dem Vertragsbediensteten, mit dem eine Altersteilzeit nach § 33a vereinbart wurde, gebührt ein Entgeltausgleich in der Höhe von 50 v. H. des Unterschiedsbetrages zwischen dem in den letzten zwölf Monaten vor dem Beginn der Altersteilzeit durchschnittlich gebührenden Monatsentgelt zuzüglich allfälliger Zulagen und Nebengebühren (Oberwert) und dem Monatsentgelt zuzüglich allfälliger Zulagen und Nebengebühren, das im gleichen Zeitraum bei herabgesetzter regelmäßiger Wochendienstzeit gebührt hätte (Unterwert). Ändert sich ein für die Berechnung der Höhe des Entgeltausgleichs maßgebender Wert, so ist der Entgeltausgleich neu zu bemessen.
(2) Übersteigt die Summe aus dem entsprechend der Wochendienstzeit herabgesetzten Teil des Monatsentgelts zuzüglich allfälliger Zulagen und Nebengebühren und dem Entgeltausgleich die Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG, so ist der Entgeltausgleich so zu kürzen, dass die Summe die Höchstbeitragsgrundlage nicht übersteigt.“
Im § 49a Abs. 1 wird der Klammerausdruck „(Jobrad)“ aufgehoben.
Im § 49a werden in den Abs. 2, 3 und 4 das Wort „Jobrads“ jeweils durch das Wort „Rades“ und in den Abs. 2 und 3 das Wort „Jobrad“ durch das Wort „Rad“ ersetzt.
Im § 69 Abs. 3 wird der zweite Satz aufgehoben.
§ 81 Abs. 2 hat zu lauten:
„(2) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, beziehen sich Verweisungen auf Bundesgesetze auf die im Folgenden jeweils angeführte Fassung:
Das Gemeindebeamtengesetz 2022, LGBl. Nr. 97/2022, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 35/2025, wird wie folgt geändert:
Der Beamte hat seinen Vorgesetzten, Mitarbeitern und Kollegen mit Achtung zu begegnen und zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen. Er hat im Umgang mit seinen Vorgesetzten, Mitarbeitern und Kollegen Verhaltensweisen oder das Schaffen von Arbeitsbedingungen zu unterlassen, die deren menschliche Würde verletzen oder dies bezwecken oder sonst diskriminierend sind.“
§ 111 Abs. 1 lit. b und c hat zu lauten:
Im § 111 Abs. 2 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:
„Gebührt dem Beamten zum maßgebenden Zeitpunkt kein Monatsbezug, so ist vom letzten dem Beamten gebührenden Monatsbezug auszugehen.“
„(1) Der Beamte darf wegen einer Dienstpflichtverletzung nicht mehr bestraft werden, wenn gegen ihn nicht
Im § 113 Abs. 4 wird das Zitat „Abs. 1 lit. b“ durch das Zitat „Abs. 1 lit. c“ ersetzt.
Im § 125 Abs. 1 und im § 130 Abs. 1, 2 und 3 lit. b wird das Zitat „Strafprozessordnung 1975“ jeweils durch das Zitat „Strafprozeßordnung 1975“ ersetzt.
Im § 125 Abs. 2 hat der zweite Satz zu lauten:
„Diese ist dem Beamten nachweislich mitzuteilen und der Dienstbehörde zur Kenntnis zu bringen.“
„(3) Jede Suspendierung, auch eine vorläufige Suspendierung, hat die Kürzung des Monatsbezuges des Beamten unter Ausschluss der Kinderzulage um ein Drittel für die Dauer der Suspendierung zur Folge. Für die Dauer der vorläufigen Suspendierung erfolgt eine Auszahlung ohne Kürzung. Nach Verfügung der Suspendierung durch die Disziplinarkommission nach Abs. 2 ist der über die gekürzten Bezüge hinausgehend ausbezahlte Betrag unter sinngemäßer Anwendung des § 13a Abs. 2 bis 4 des Gehaltsgesetzes 1956 in der für Gemeindebeamte geltenden Fassung hereinzubringen. Die Disziplinarkommission kann auf Antrag des Beamten oder von Amts wegen die Kürzung vermindern oder aufheben, wenn und soweit dies zur Aufrechterhaltung des notwendigen Lebensunterhaltes des Beamten und seiner Familienangehörigen, für die er sorgepflichtig ist, unbedingt erforderlich ist. Der notwendige Lebensunterhalt ist unter Bedachtnahme auf die in der Verordnung nach § 26 Abs. 5 des Pensionsgesetzes 1965 festgesetzten Mindestsätze zu bemessen. Die Minderung oder Aufhebung der Bezugskürzung wird vom Zeitpunkt der Antragstellung an wirksam.“
„Im Einleitungsbeschluss sind die Anschuldigungspunkte bestimmt anzuführen und die Zusammensetzung der Disziplinarkommission einschließlich der Ersatzmitglieder bekanntzugeben.“
„(1) Die Disziplinarkommission hat eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und zu dieser die Parteien sowie die in Betracht kommenden Zeugen und Sachverständigen zu laden. Die Ladung ist den Parteien spätestens zwei Wochen vor dem Verhandlungstermin zuzustellen.“
„(2) Auf Verlangen des Beschuldigten dürfen bei der mündlichen Verhandlung bis zu drei Beamte als Vertrauenspersonen anwesend sein. Die mündliche Verhandlung ist ansonsten nicht öffentlich.“
Im nunmehrigen § 138 Abs. 4 wird das Wort „Verhandlungsbeschlusses“ durch das Wort „Einleitungsbeschlusses“ ersetzt.
Der nunmehrige § 138 Abs. 12 hat zu lauten:
„(12) Über die mündliche Verhandlung ist eine vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterfertigende Verhandlungsschrift aufzunehmen. Sie ist vor der Beratung der Disziplinarkommission zu verlesen, wenn die Parteien nicht darauf verzichtet haben; wird ein Schallträger verwendet oder die Niederschrift elektronisch erstellt, kann ihr Inhalt auch auf andere Weise wiedergegeben werden. Aufnahmen auf Schallträger sind in Vollschrift zu übertragen. Der Schallträger ist mindestens drei Monate ab der Übertragung aufzubewahren.“
Im nunmehrigen § 138 Abs. 13 werden das Zitat „Abs. 12“ durch das Zitat „Abs. 11“ und das Zitat „§ 14 Abs. 3, 4 letzter Satz und 5 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991“ durch das Zitat „§ 14 Abs. 3, 4 letzter Satz und 5 letzter Satz des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991“ ersetzt.
Im § 143 Abs. 2 wird die Zahl „36“ durch die Zahl „24“ ersetzt.
§ 147 hat zu lauten:
Der Bürgermeister kann ohne weiteres Verfahren schriftlich eine Disziplinarverfügung erlassen, wenn
„(2) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, beziehen sich Verweisungen auf Bundesgesetze auf die im Folgenden jeweils angeführte Fassung:
Das Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2012, LGBl. Nr. 119/2011, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 35/2025, wird wie folgt geändert:
Der Vertragsbedienstete hat seinen Vorgesetzten, Mitarbeitern und Kollegen mit Achtung zu begegnen und zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen. Er hat im Umgang mit seinen Vorgesetzten, Mitarbeitern und Kollegen Verhaltensweisen oder das Schaffen von Arbeitsbedingungen zu unterlassen, die deren menschliche Würde verletzen oder dies bezwecken oder sonst diskriminierend sind.“
(16) Der Vertragsbedienstete ist bei Dienstantritt nachweislich über die Bestimmungen zur Anrechnung von Vordienstzeiten und sonstigen zu berücksichtigenden Zeiten zu belehren. Er hat sodann alle vor dem Beginn des Dienstverhältnisses zurückgelegten Zeiten mitzuteilen. Der Dienstgeber hat aufgrund dieser Mitteilung und bei Vorliegen entsprechender Nachweise die Dauer der anrechenbaren Vordienstzeiten und sonstigen zu berücksichtigenden Zeiten festzustellen.
(17) Teilt der Vertragsbedienstete eine Vordienstzeit oder sonstige zu berücksichtigende Zeit nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Tag der im Abs. 16 genannten Belehrung mit, so ist ein späterer Antrag auf Anrechnung dieser Zeit unzulässig. Der Nachweis über eine Vordienstzeit oder sonstige zu berücksichtigende Zeit ist spätestens bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Tag der Belehrung zu erbringen. Wird der Nachweis nicht fristgerecht erbracht, ist die Zeit nicht anrechenbar.“
Im § 44 erhalten die bisherigen Abs. 16, 17 und 18 die Absatzbezeichnungen „(18)“, „(19)“ und „(20)“ und werden die Abs. 19 und 20 aufgehoben.
§ 49a Abs. 1 hat zu lauten:
„(1) Dem Vertragsbediensteten, mit dem eine Altersteilzeit nach § 32a vereinbart wurde, gebührt ein Entgeltausgleich in der Höhe von 50 v. H. des Unterschiedsbetrages zwischen dem in den letzten zwölf Monaten vor dem Beginn der Altersteilzeit durchschnittlich gebührenden Monatsentgelt zuzüglich allfälliger Zulagen und Nebengebühren (Oberwert) und dem Monatsentgelt zuzüglich allfälliger Zulagen und Nebengebühren, das im gleichen Zeitraum bei herabgesetzter regelmäßiger Wochendienstzeit gebührt hätte (Unterwert). Ändert sich ein für die Berechnung der Höhe des Entgeltausgleichs maßgebender Wert, so ist der Entgeltausgleich neu zu bemessen.“
Im § 49a Abs. 2 erster Satz werden das Wort „Stumme“ durch das Wort „Summe“ und die Wortfolge „Monatsentgeltes, einer allfälligen Kinderzulage und allfälliger aufgrund der Art der Tätigkeit gebührender pauschalierter Nebengebühren“ durch die Wortfolge „Monatsentgelts zuzüglich allfälliger Zulagen und Nebengebühren“ ersetzt.
§ 64 Abs. 5 zweiter Satz und Abs. 6 wird aufgehoben; die bisherigen Abs. 7, 8 und 9 erhalten die Absatzbezeichnungen „(6)“, „(7)“ und „(8)“.
Im § 89 Abs. 3 wird der zweite Satz aufgehoben.
Im § 124 werden folgende Bestimmungen als Abs. 4 und 5 angefügt:
„(4) Der Vertragsbedienstete ist bei Dienstantritt nachweislich über die Bestimmungen zur Anrechnung von Vordienstzeiten und sonstigen zu berücksichtigenden Zeiten zu belehren. Er hat sodann alle vor dem Beginn des Dienstverhältnisses zurückgelegten Zeiten im Sinn des Abs. 1 und sonstige Zeiten im Sinn des § 125 mitzuteilen. Der Dienstgeber hat aufgrund dieser Mitteilung und bei Vorliegen entsprechender Nachweise die Dauer der anrechenbaren Vordienstzeiten und sonstigen zu berücksichtigenden Zeiten festzustellen.
(5) Teilt der Vertragsbedienstete eine Vordienstzeit oder sonstige zu berücksichtigende Zeit nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Tag der im Abs. 4 genannten Belehrung mit, so ist ein späterer Antrag auf Anrechnung dieser Zeit unzulässig. Der Nachweis über eine Vordienstzeit oder sonstige zu berücksichtigende Zeit ist spätestens bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Tag der Belehrung zu erbringen. Wird der Nachweis nicht fristgerecht erbracht, ist die Zeit nicht anrechenbar.“
„(2) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, beziehen sich Verweisungen auf Bundesgesetze auf die im Folgenden jeweils angeführte Fassung:
§ 155 Abs. 2 lit. b hat zu lauten:
Im § 156 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
„§ 45 Abs. 4 gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Abs. 5 und 6 nicht zur Anwendung kommen.“
Das Innsbrucker Gemeindebeamtengesetz 1970, LGBl. Nr. 44/1970, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 35/2025, wird wie folgt geändert:
Der Beamte hat seinen Vorgesetzten, Mitarbeitern und Kollegen mit Achtung zu begegnen und zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen. Er hat im Umgang mit seinen Vorgesetzten, Mitarbeitern und Kollegen Verhaltensweisen oder das Schaffen von Arbeitsbedingungen zu unterlassen, die deren menschliche Würde verletzen oder dies bezwecken oder sonst diskriminierend sind.“
„Der Gemeinderat kann mit Verordnung eine Ruhegenussfähigkeit dieser Zulagen für den Fall vorsehen, dass der Beamte eine solche oder eine vergleichbare Zulage nach früher geltenden Rechtsvorschriften vor der Versetzung oder dem Übertritt in den Ruhestand bezogen hat; das Ausmaß der Ruhegenussfähigkeit hat sich dabei nach der Bezugsdauer zu richten, wobei diese Zulagen nach einer Bezugsdauer von 15 Jahren im gesamten Ausmaß ruhegenussfähig sind.“
Im § 55b Abs. 1 wird der Klammerausdruck „(Jobrad)“ aufgehoben.
Im § 55b werden in den Abs. 2, 3 und 4 das Wort „Jobrads“ jeweils durch das Wort „Rades“ und in den Abs. 2 und 3 das Wort „Jobrad“ durch das Wort „Rad“ ersetzt.
§ 103 Abs. 2 hat zu lauten:
„(2) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, beziehen sich Verweisungen auf Bundesgesetze auf die im Folgenden jeweils angeführte Fassung:
Das Innsbrucker Vertragsbedienstetengesetz, LGBl. Nr. 35/2003, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 35/2025, wird wie folgt geändert:
Der Vertragsbedienstete hat seinen Vorgesetzten, Mitarbeitern und Kollegen mit Achtung zu begegnen und zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen. Er hat im Umgang mit seinen Vorgesetzten, Mitarbeitern und Kollegen Verhaltensweisen oder das Schaffen von Arbeitsbedingungen zu unterlassen, die deren menschliche Würde verletzen oder dies bezwecken oder sonst diskriminierend sind.“
Im § 40 Abs. 3 wird das Zitat „§ 109 Abs. 5“ durch das Zitat „§ 134 Abs. 6“ ersetzt.
§ 44a Abs. 1 hat zu lauten:
„(1) Dem Vertragsbediensteten, mit dem eine Altersteilzeit nach § 31a vereinbart wurde, gebührt ein Entgeltausgleich in der Höhe von 50 v. H. des Unterschiedsbetrages zwischen dem in den letzten zwölf Monaten vor dem Beginn der Altersteilzeit durchschnittlich gebührenden Monatsentgelt zuzüglich allfälliger Zulagen und Nebengebühren (Oberwert) und dem Monatsentgelt zuzüglich allfälliger Zulagen und Nebengebühren, das im gleichen Zeitraum bei herabgesetzter regelmäßiger Wochendienstzeit gebührt hätte (Unterwert). Ändert sich ein für die Berechnung der Höhe des Entgeltausgleichs maßgebender Wert, so ist der Entgeltausgleich neu zu bemessen.“
Im § 44a Abs. 2 wird die Wortfolge „Monatsentgeltes, einer allfälligen Kinderzulage und allfälliger aufgrund der Art der Tätigkeit gebührender pauschalierter Nebengebühren“ durch die Wortfolge „Monatsentgelts zuzüglich allfälliger Zulagen und Nebengebühren“ ersetzt.
Die Überschrift des § 49a hat zu lauten:
Im § 49a Abs. 1 wird der Klammerausdruck „(Jobrad)“ aufgehoben.
Im § 49a werden in den Abs. 2, 3 und 4 das Wort „Jobrads“ jeweils durch das Wort „Rades“ und in den Abs. 2 und 3 das Wort „Jobrad“ durch das Wort „Rad“ ersetzt.
Im § 69 Abs. 3 wird der zweite Satz aufgehoben.
§ 125 Abs. 2 hat zu lauten:
„(2) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, beziehen sich Verweisungen auf Bundesgesetze auf die im Folgenden jeweils angeführte Fassung:
„§ 42 Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden.“
Das Musiklehrpersonen-Dienstrechtsgesetz, LGBl. Nr. 86/2016, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 35/2025, wird wie folgt geändert:
§ 4 Abs. 4 dritter Satz wird aufgehoben.
Im § 6 Abs. 3 erhalten die zweite lit. b und die lit. c die Buchstabenbezeichnungen „c)“ und „d)“.
Im 3. Abschnitt erhält der 3. Unterabschnitt mit der Überschrift „Gemeinsame Bestimmungen betreffend die Landesmusikschulen und das Landeskonservatorium“ die Abschnittsbezeichnung „4. Unterabschnitt“.
§ 19 Abs. 4 wird aufgehoben.
§ 23 Abs. 3 hat zu lauten:
„(3) Die Lehrperson hat ihren Vorgesetzten, Mitarbeitern und Kollegen mit Achtung zu begegnen und zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen. Sie hat im Umgang mit ihren Vorgesetzten, Mitarbeitern und Kollegen Verhaltensweisen oder das Schaffen von Arbeitsbedingungen zu unterlassen, die deren menschliche Würde verletzen oder dies bezwecken oder sonst diskriminierend sind.“
Im § 33 Abs. 3 erster Satz werden die Worte „und Verwaltungsbediensteten“ aufgehoben.
§ 98 Abs. 1 lit. c hat zu lauten:
Im § 98 werden folgende Bestimmungen als Abs. 2 und 3 eingefügt; der bisherige Abs. 2 erhält die Absatzbezeichnung „(4)“:
„(2) Ändert sich ein für die Berechnung der Höhe des Entgeltausgleichs nach Abs. 1 lit. c maßgebender Wert, so ist der Entgeltausgleich neu zu bemessen.
(3) Übersteigt die Summe aus dem entsprechend der Jahresnorm herabgesetzten Teil des Monatsentgelts zuzüglich allfälliger Dienstzulagen, einer allfälligen Kinderzulage, den sonstigen entgeltlichen Leistungen und dem Entgeltausgleich die Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG, so ist der Entgeltausgleich so zu kürzen, dass die Summe die Höchstbeitragsgrundlage nicht übersteigt.“
Im § 117a Abs. 1 wird der Klammerausdruck „(Jobrad)“ aufgehoben.
Im § 117a werden in den Abs. 2, 3 und 4 das Wort „Jobrads“ jeweils durch das Wort „Rades“ und in den Abs. 2 und 3 das Wort „Jobrad“ durch das Wort „Rad“ ersetzt.
§ 122 Abs. 2 hat zu lauten:
„(2) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, beziehen sich Verweisungen auf Bundesgesetze auf die im Folgenden jeweils angeführte Fassung:
Das Tiroler Landesverwaltungsgerichtsgesetz, LGBl. Nr. 148/2012, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 35/2025, wird wie folgt geändert:
„(8) Die fachkundigen Laienrichter haben alle ihnen in Ausübung dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen geheim zu halten, soweit dies aufgrund eines schutzwürdigen Interesses nach Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG erforderlich ist. Für die Entbindung von der Geheimhaltungspflicht gilt § 13 Abs. 3 und 4 des Landesbedienstetengesetzes, LGBl. Nr. 2/2001, in der jeweils geltenden Fassung, sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Entbindung dem Präsidenten obliegt.“
Im nunmehrigen § 7 Abs. 12 wird das Zitat „Abs. 8“ durch das Zitat „Abs. 9“ ersetzt.
§ 30 Abs. 2 lit. a Z 7 hat zu lauten:
Im § 30 Abs. 2 lit. a Z 9 wird das Zitat „§ 114 Abs. 3 vierter Satz“ durch das Zitat „§ 114 Abs. 2 zweiter Satz“ ersetzt.
Im § 30 Abs. 2 lit. a Z 10 wird das Zitat „§ 114 Abs. 11 und 12“ durch das Zitat „§ 114 Abs. 10 und 11“ ersetzt.
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. September 2025 in Kraft.
(2) Die am 1. September 2025 bei den Disziplinarbehörden nach dem Landesbeamtengesetz 1998, LGBl. Nr. 65/1998, anhängigen Disziplinarverfahren sind nach den Bestimmungen des Landesbeamtengesetzes 1998 in der Fassung vom 31. August 2025 fortzuführen und zu beenden.
(3) Art. 2 Z 7, Art. 4 Z 4 und 5, Art. 6 Z 3 und 4 und Art. 7 Z 7 und 8 sind auf Vereinbarungen über eine Altersteilzeit, die vor dem 1. September 2025 abgeschlossen wurden, nur dann anzuwenden, wenn die Anwendung dieser Bestimmungen für den Vertragsbediensteten günstiger ist; andernfalls bemisst sich der Entgeltausgleich für die restliche Laufzeit der Altersteilzeit nach der am 31. August 2025 geltenden Rechtslage. Für die Vergleichsrechnung ist der maßgebliche Zeitpunkt der 1. September 2025.
(4) Art. 2 Z 5 und Art. 4 Z 2, 3 und 8 sind auf Vertragsbedienstete, die ihren Dienst vor dem 1. September 2025 angetreten haben, mit der Maßgabe anzuwenden, dass diese bis zum 30. September 2025 nachweislich über die Bestimmungen zur Anrechnung von Vordienstzeiten und sonstigen zu berücksichtigenden Zeiten zu belehren sind und der 30. September 2025 als Tag der Belehrung gilt.
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