Änderung des Regionalprogrammes betreffend landwirtschaftliche Vorsorgeflächen für den Planungsverband Leukental
LGBLA_TI_20250724_60Änderung des Regionalprogrammes betreffend landwirtschaftliche Vorsorgeflächen für den Planungsverband LeukentalGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Aufgrund der § 7 Abs. 2 lit. a Z 1 und § 10 Abs. 2 lit. a und b, Abs. 4 und 6 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022, LGBl. Nr. 43/2022, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 35/2025, wird verordnet:
Die Verordnung, mit der ein Regionalprogramm betreffend landwirtschaftliche Vorsorgeflächen für den Planungsverband Leukental erlassen wird, LGBl. Nr. 95/2019, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 82/2024, wird wie folgt geändert:
Die Anlage 16 zu § 2 wird in der Weise geändert, dass die in der Anlage zu dieser Verordnung rot dargestellten Teilflächen der Grundstücke Nr. 1959/1, 3958 und .354, jeweils KG Kitzbühel Land, von der Festlegung als landwirtschaftliche Vorsorgefläche ausgenommen werden.
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
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