Änderung des Tiroler Sozialbetreuungsberufegesetzes
LGBLA_TI_20250523_41Änderung des Tiroler SozialbetreuungsberufegesetzesGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Der Landtag hat beschlossen:
Das Tiroler Sozialbetreuungsberufegesetz, LGBl. Nr. 9/2009, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 79/2023, wird wie folgt geändert:
Im § 1 Abs. 2 wird das Zitat „BGBl. I Nr. 59/2018“ durch das Zitat „BGBl. I Nr. 109/2024“ ersetzt.
Im § 6 Abs. 2 und im § 7 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 lit. c wird jeweils die Wortfolge „Menschen mit einer Behinderung“ durch die Wortfolge „Menschen mit Behinderungen“ ersetzt.
Im § 8 lit. a wird die Wortfolge „das 19. Lebensjahr“ durch die Wortfolge „das 18. Lebensjahr“ ersetzt.
Im § 10 Abs. 2 lit. a Z 5 wird die Wortfolge „von älteren, kranken oder behinderten Familienmitgliedern“ durch die Wortfolge „von älteren oder kranken Familienmitgliedern bzw. Familienmitgliedern mit Behinderungen“ ersetzt.
Im § 10 Abs. 4 lit. c wird die Wortfolge „Menschen mit einer Behinderung“ durch die Wortfolge „Menschen mit Behinderungen“ ersetzt.
Im § 11 lit. a wird die Wortfolge „das 20. Lebensjahr“ durch die Wortfolge „das 18. Lebensjahr“ ersetzt.
Im § 19 Abs. 4 wird das Zitat „BGBl. II Nr. 93/2016“ durch das Zitat „BGBl. II Nr. 3/2025“ ersetzt.
Im § 27 Abs. 1 lit. a wird das Zitat „BGBl. I Nr. 35/2019“ durch das Zitat „BGBl. I Nr. 96/2022“ ersetzt.
§ 30 Abs. 2 hat zu lauten:
„(2) Als Fachkräfte dürfen nur Angehörige der Gesundheits- und Sozialberufe oder, sofern sich dies aus der Eigenart des Praktikumsplatzes ergibt, sonstige fachkompetente Personen, die über eine entsprechende fachspezifische Ausbildung verfügen, herangezogen werden, die hierfür fachlich und pädagogisch geeignet sind.“
(1) Personen, die sich um die Aufnahme in einen Ausbildungslehrgang bewerben, haben nachzuweisen:
(2) Über die Aufnahme der Bewerber (Abschluss des Ausbildungsvertrages) entscheidet der Rechtsträger der Ausbildungseinrichtung im Einvernehmen mit dem Leiter des Ausbildungslehrganges.
(3) Vor der Aufnahme in den Ausbildungslehrgang kann mit den Bewerbern ein Aufnahmegespräch oder ein Aufnahmetest durchgeführt werden.
(4) Die Auswahl der Bewerber hat unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse des betreffenden Sozialbetreuungsberufes zu erfolgen, wobei insbesondere die Schulbildung, die Schulzeugnisse, die Ergebnisse des Aufnahmegesprächs oder Aufnahmetests, der Lebenslauf und der Gesamteindruck der Bewerber zur Entscheidung heranzuziehen sind.
(5) Ist in den Ausbildungslehrgang eine Ausbildung nach gesundheitsrechtlichen Vorschriften des Bundes integriert (§§ 19 Abs. 4, 20 Abs. 4 und 22 Abs. 4), so kann ein gemeinsames Aufnahmeverfahren durchgeführt werden.
(6) In den Ausbildungslehrgang zum Diplom-Sozialbetreuer bzw. zur Diplom-Sozialbetreuerin A, BA und BB (§ 21) darf nur aufgenommen werden,
„(2) Auszubildende können vom Ausbildungslehrgang ausgeschlossen werden, wenn
Im § 38 Abs. 2 lit. c und im § 39 Abs. 2 lit. b wird jeweils die Wortfolge „nach dem 3. Abschnitt des 3. Hauptstückes des GuKG“ aufgehoben.
Im § 42 wird das Zitat „LGBl. Nr. 51/2005,“ durch das Zitat „LGBl. Nr. 51/2005, zuletzt geändert durch die Kundmachung LGBl. Nr. 1/2025,“ ersetzt.
Im § 47 und im § 48 Abs. 1, 2 und 4 lit. b wird jeweils das Zitat „§ 32 Abs. 2“ durch das Zitat „§ 32 Abs. 6“ ersetzt.
Im § 52 Abs. 1 wird das Zitat „§ 48 Abs. 1“ durch das Zitat „§ 48 Abs. 2“ ersetzt.
Im § 52 Abs. 2 wird die Wortfolge „zum Fach-Sozialbetreuer bzw. zur Fach-Sozialbetreuerin BB“ durch die Wortfolge „zum Fach-Sozialbetreuer bzw. zur Fach-Sozialbetreuerin BA“ ersetzt.
Die Anlage zu diesem Gesetz wird durch die aus der Anlage zu diesem Gesetz ersichtliche neue Anlage ersetzt.
Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
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