Änderung des Tiroler Veranstaltungsgesetzes 2003
LGBLA_TI_20250523_39Änderung des Tiroler Veranstaltungsgesetzes 2003Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Der Landtag hat beschlossen:
Das Tiroler Veranstaltungsgesetz 2003, LGBl. Nr. 86/2003, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 22/2024, wird wie folgt geändert:
Im § 4 Abs. 2 lit. e wird nach der Wortfolge „und die Darbietung von Straßenkunst im ortsüblichen Umfang“ die Wortfolge „mit Ausnahme der Straßenmusik“ angefügt.
Im § 5 wird folgende Bestimmung als Abs. 3 eingefügt; die bisherigen Abs. 3 bis 6 des § 5 erhalten die Absatzbezeichnungen „(4)“ bis „(7)“:
„(3) Die Voraussetzungen der Volljährigkeit und der Verlässlichkeit nach Abs. 2 gelten nicht für die Darbietung von Straßenmusik.“
„(2) Die Anmeldung muss spätestens vier Wochen vor dem geplanten Beginn bei der Behörde eingelangt sein; abweichend davon beträgt die Anmeldefrist
„(2) Verweisungen auf Bundesgesetze beziehen sich auf die im Folgenden jeweils angeführte Fassung:
Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
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