Tiroler Informationsfreiheits-Anpassungsgesetz
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Der Landtag hat beschlossen:
Artikel 48 Änderung des Tiroler Stadt- und Ortsbildschutzgesetzes 2021
Das Landes-Verlautbarungsgesetz 2021, LGBl. Nr. 160/2021, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 85/2023, wird wie folgt geändert:
„(6) Soweit Materialien (Erläuternde Bemerkungen und dergleichen) zu den kundgemachten Rechtsvorschriften vorhanden sind, sind diese tunlichst gemeinsam mit der Kundmachung unter der in Abs. 2 genannten Internetadresse dauerhaft zu veröffentlichen.“
Im § 7 wird im zweiten Satz das Zitat „§ 3 Abs. 2 bis 5“ durch das Zitat „§ 3 Abs. 2 bis 6“ ersetzt.
Im § 10 Abs. 1 wird die Wortfolge „unter der Adresse „www.tirol.gv.at/Bote““ durch die Wortfolge „unter der Adresse „www.tirol.gv.at/bote““ ersetzt.
Das Gesetz über Untersuchungsausschüsse, LGBl. Nr. 105/1998, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 150/2012, wird wie folgt geändert:
„(2) Öffentlich Bedienstete dürfen sich bei der Befragung nicht auf eine dienstrechtliche Geheimhaltungspflicht berufen. Hält es die Dienstbehörde auf Grund der Verständigung nach § 7 Abs. 3 für erforderlich, dass ein öffentlich Bediensteter über bestimmte Tatsachen die Geheimhaltung wahrt, so hat sie dies dem Untersuchungsausschuss mitzuteilen. In einem solchen Fall kann der Verfahrensleiter anordnen, dass der öffentlich Bedienstete wegen der Wichtigkeit seiner Aussage dennoch aussagen muss.“
Das Tiroler Landesrechnungshofgesetz, LGBl. Nr. 18/2003, zuletzt geändert durch die Kundmachung LGBl. Nr. 32/2023, wird wie folgt geändert:
Im § 5 Abs. 2 wird in der lit. d das Wort „Verschwiegenheitspflicht“ durch die Wortfolge „Geheimhaltungs- oder Verschwiegenheitspflicht“ ersetzt.
Im § 5 Abs. 4 hat der dritte Satz zu lauten:
„Sie sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen aus ihrer Tätigkeit für den Landesrechnungshof bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit dies aufgrund eines schutzwürdigen Interesses nach Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG, insbesondere zur Wahrung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen, erforderlich ist.“
(1) Der Landesrechnungshof ist im Rahmen der Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1.
(2) Der nach Abs. 1 Verantwortliche ist berechtigt, personenbezogene Daten zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Landesrechnungshofes zu verarbeiten. Die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinn des Art. 9 Abs. 1 der Datenschutz-Grundverordnung ist zulässig, soweit und solange dies zur Erfüllung der Aufgaben des Landesrechnungshofes erforderlich ist und somit ein erhebliches öffentliches Interesse an der Verarbeitung besteht und wirksame Maßnahmen zum Schutz der Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen bestehen. Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten über gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbare Handlungen oder Unterlassungen, insbesondere auch über den Verdacht der Begehung von Straftaten, sowie über strafrechtliche Verurteilungen oder vorbeugende Maßnahmen ist zulässig, soweit und solange dies zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Landesrechnungshofes erforderlich ist. Welche Daten der Verantwortliche nach Abs. 1 verarbeiten darf, richtet sich nach den Rechtsvorschriften, die für die der Prüfungszuständigkeit des Landesrechnungshofes unterliegenden Dienststellen, Unternehmen und sonstigen Einrichtungen und Rechtsträger gelten.
(3) In Bezug auf die von den der Prüfungszuständigkeit des Landesrechnungshofes unterliegenden Dienststellen, Unternehmen und sonstigen Einrichtungen und Rechtsträgern erlangten Informationen nach § 5 Abs. 2 sind die Rechte der betroffenen Personen nach den Art. 12 bis 22 der Datenschutz-Grundverordnung und § 1 des Datenschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 165/1999, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 70/2024, bei der jeweiligen Stelle nach § 5 Abs. 1 geltend zu machen. Diese hat den Landesrechnungshof unverzüglich schriftlich über allenfalls getroffene Veranlassungen zu informieren und gegebenenfalls die datenschutzrechtlich angepasste Version der Information zu übermitteln. Diese ist der weiteren Behandlung im Landesrechnungshof zugrunde zu legen, sofern dem nicht überwiegende Gründe entgegenstehen.
(4) Bei Ausübung der gesetzlichen Aufgaben des Landesrechnungshofes gelten die Rechte der betroffenen Personen nach Art. 13 bis 19 und 21 der Datenschutz-Grundverordnung und § 1 Abs. 3 des Datenschutzgesetzes im Hinblick auf Art. 23 Abs. 1 lit. e und h der Datenschutz-Grundverordnung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:
(5) Die in Abs. 4 lit. c bis f genannten Beschränkungen gelangen nur insoweit zur Anwendung, als die Beschränkung jeweils zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Landesrechnungshofes geeignet und erforderlich ist.“
Das Gesetz über den Tiroler Landesvolksanwalt, LGBl. Nr. 66/2014, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 85/2023, wird wie folgt geändert:
„(4) Alle Organe des Landes und der Gemeinden haben den Landesvolksanwalt bei der Besorgung seiner Aufgaben zu unterstützen, ihm Akteneinsicht zu gewähren und ihm auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Gegenüber dem Landesvolksanwalt besteht keine Geheimhaltungs- oder Verschwiegenheitspflicht über ausschließlich aus der Tätigkeit des Organs bekannt gewordene Tatsachen. Der Landesvolksanwalt unterliegt einer solchen Geheimhaltungs- oder Verschwiegenheitspflicht im gleichen Umfang wie das Organ, an das er bei der Besorgung seiner Aufgaben herangetreten ist.“
(1) Der Landesvolksanwalt ist hinsichtlich seiner Aufgaben und der Aufgaben des Behindertenanwaltes beim Landesvolksanwalt Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1.
(2) Der nach Abs. 1 Verantwortliche darf folgende Daten verarbeiten, sofern diese im Zusammenhang mit den Aufgaben des Landesvolksanwaltes und des Behindertenanwaltes beim Landesvolksanwalt, insbesondere der Beratungstätigkeit, der Entgegennahme und Behandlung von Beschwerden, der Information über das Ergebnis der Prüfung von Beschwerden, dem Aufzeigen von Missständen und der Abgabe von Empfehlungen zu deren Beseitigung, erforderlich sind:
(3) Der nach Abs. 1 Verantwortliche darf die Daten nach Abs. 2, soweit dies zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist, an
(4) In Bezug auf dem Landesvolksanwalt zugeleitete personenbezogene Daten, insbesondere solche in Auskünften, Stellungnahmen oder Unterlagen von Organen nach § 2 Abs. 4, sind die Rechte der betroffenen Personen nach Art. 12 bis 22 der Datenschutz-Grundverordnung und § 1 des Datenschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 165/1999, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 70/2024, bei der jeweiligen zuleitenden Stelle oder Person geltend zu machen. Die zuleitende Stelle oder Person hat den Landesvolksanwalt unverzüglich schriftlich über allenfalls getroffene Veranlassungen zu informieren und gegebenenfalls eine datenschutzrechtlich angepasste Version zu übermitteln. Diese ist der weiteren Behandlung durch den Landesvolksanwalt zugrunde zu legen, sofern dem nicht überwiegende Gründe entgegenstehen.
(5) Für Akten in Verfahren vor dem Landesvolksanwalt nach Art. 59 Abs. 2 der Tiroler Landesordnung 1989 sowie für sonstige Dokumente im Prüf- und Kontrollbereich des Landesvolksanwaltes gelten die Rechte der betroffenen Personen nach Art. 13 bis 19 und 21 der Datenschutz-Grundverordnung und § 1 Abs. 3 des Datenschutzgesetzes im Hinblick auf Art. 23 Abs. 1 lit. e und h der Datenschutz-Grundverordnung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:
(6) Die in Abs. 5 lit. c bis f genannten Beschränkungen gelangen nur insoweit zur Anwendung, als die Beschränkung jeweils zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Landesvolksanwaltes geeignet und erforderlich ist.
(7) Als Identifikationsdaten gelten:
(8) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.“
Das Tiroler Landesverwaltungsgerichtsgesetz, LGBl. Nr. 148/2012, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 90/2023, wird wie folgt geändert:
Im § 8 Abs. 3 wird in der lit. b das Wort „Amtsverschwiegenheit“ durch die Worte „dienstrechtlichen Geheimhaltungspflicht“ ersetzt.
§ 34 Abs. 3 hat zu lauten:
„(3) Im Übrigen beziehen sich Verweisungen auf Bundesgesetze und Verordnungen des Bundes auf die im Folgenden jeweils angeführte Fassung:
Die Tiroler Landtagswahlordnung 2017, LGBl. Nr. 74/2017, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 85/2023, wird wie folgt geändert:
„Die Wahlleiter, die Beisitzer, die Vertrauenspersonen und ihre jeweiligen Hilfskräfte sowie die Wahlzeugen haben über alle ihnen ausschließlich in Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen Verschwiegenheit zu bewahren, soweit dies aufgrund eines schutzwürdigen Interesses nach Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG erforderlich ist.“
Die Tiroler Gemeindewahlordnung 1994, LGBl. Nr. 88/1994, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 85/2023, wird wie folgt geändert:
„Die Wahlleiter, die Beisitzer, die Vertrauenspersonen und ihre jeweiligen Hilfskräfte haben über alle ihnen ausschließlich in Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen Verschwiegenheit zu bewahren, soweit dies aufgrund eines schutzwürdigen Interesses nach Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG erforderlich ist.“
Die Innsbrucker Wahlordnung 2011, LGBl. Nr. 120/2011, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 77/2023, wird wie folgt geändert:
„Die Wahlleiter, die Beisitzer, die Vertrauenspersonen und ihre jeweiligen Hilfskräfte haben über alle ihnen ausschließlich in Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen Verschwiegenheit zu bewahren, soweit dies aufgrund eines schutzwürdigen Interesses nach Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG erforderlich ist.“
Die Tiroler Gemeindeordnung 2001, LGBl. Nr. 36/2001, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 104/2023, wird wie folgt geändert:
(1) Die Organe der Gemeinde haben alle ihnen ausschließlich aus dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen geheim zu halten, soweit dies aufgrund eines schutzwürdigen Interesses nach Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG erforderlich ist.
(2) In den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches können die im § 21 genannten Kollegialorgane ihre Mitglieder von einer Geheimhaltungspflicht nach Abs. 1 entbinden. Hinsichtlich des Bürgermeisters obliegt diese Zuständigkeit dem Gemeindevorstand. In den Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches ist die Bezirkshauptmannschaft zur Entbindung von einer Geheimhaltungspflicht zuständig.“
„Der Befragte hat die Anfragen zu beantworten oder die Beantwortung abzulehnen, wenn und insoweit eine gesetzliche Geheimhaltungs- oder Verschwiegenheitspflicht dem entgegensteht.“
„(5) Jedermann kann während der Amtsstunden des Gemeindeamtes in die Niederschrift Einsicht nehmen. Die Einsichtnahme in die gesonderte Niederschrift ist auf die Mitglieder des Gemeinderates zu beschränken, soweit dies aufgrund eines schutzwürdigen Interesses nach Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG erforderlich ist. Die Gemeinde hat die Niederschrift jedenfalls bis zum Ablauf der nächsten Funktionsperiode des Gemeinderates auf der Internetseite der Gemeinde, sofern eine solche vorhanden ist, zu veröffentlichen.“
„Die Einsichtnahme in die Niederschrift ist auf die Mitglieder des Gemeinderates zu beschränken, soweit und solange es nach Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG erforderlich ist.“
Das Innsbrucker Stadtrecht 1975, LGBl. Nr. 53/1975, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 24/2024, wird wie folgt geändert:
(1) Die Organe der Stadt haben alle ihnen ausschließlich aus dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen geheim zu halten, soweit dies aufgrund eines schutzwürdigen Interesses nach Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG erforderlich ist.
(2) In den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches können die im § 9 genannten Kollegialorgane ihre Mitglieder von einer Geheimhaltungspflicht nach Abs. 1 entbinden. Hinsichtlich des Bürgermeisters obliegt diese Zuständigkeit dem Stadtsenat. In den Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches aus dem Bereich der Landesvollziehung ist die Landesregierung zur Entbindung von einer Geheimhaltungspflicht zuständig, in den Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches aus dem Bereich der Bundesvollziehung ist hierfür der Landeshauptmann zuständig.“
Im § 13 wird der Abs. 3 aufgehoben; die bisherigen Abs. 4, 5 und 6 des § 13 erhalten die Absatzbezeichnungen „(3)“, „(4)“ und „(5)“.
Im nunmehrigen § 13 Abs. 4 wird im ersten Satz das Zitat „Abs. 4“ durch das Zitat „Abs. 3“ ersetzt.
§ 26 Abs. 5 hat zu lauten:
„(5) Jedermann kann während der Amtsstunden des Stadtmagistrats in die Niederschrift Einsicht nehmen. Die Einsichtnahme in die gesonderte Niederschrift ist auf die Mitglieder des Gemeinderates zu beschränken, soweit dies aufgrund eines schutzwürdigen Interesses nach Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG erforderlich ist.“
„Die Einsichtnahme in die Niederschrift ist auf die Mitglieder des Gemeinderates zu beschränken, soweit und solange es nach Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG erforderlich ist.“
„(6) Die einer Stadtsenatssitzung beigezogenenen Personen sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen im Rahmen der Beratung und Abstimmung bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit dies aufgrund eines schutzwürdigen Interesses nach Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG erforderlich ist und sie nicht ohnehin der dienstrechtlichen Geheimhaltungspflicht unterliegen.“
Im § 30 Abs. 2 wird im zweiten Satz das Zitat „§ 13 Abs. 4“ durch das Zitat „§ 13 Abs. 3“ ersetzt.
Im § 40a Abs. 3 wird das Zitat „§ 3 Abs. 2 bis 5“ durch das Zitat „§ 3 Abs. 2 bis 6“ ersetzt.
§ 74d Abs. 1 hat zu lauten:
„(1) Der Stadtrechnungshof ist befugt, in Ausübung und zum Zweck seiner Prüftätigkeit
Das Tiroler Informationsweiterverwendungsgesetz 2021, LGBl. Nr. 79/2015, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 101/2021, wird wie folgt geändert:
Im § 2 Abs. 3 wird das Wort „Verschwiegenheitspflichten“ durch die Wortfolge „Geheimhaltungs- oder Verschwiegenheitspflichten“ ersetzt.
Das Tiroler Notifikationsgesetz, LGBl. Nr. 43/1999, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 21/2019, wird wie folgt geändert:
§ 3 Abs. 4 lit. d hat zu lauten:
§ 4 Abs. 6 hat zu lauten:
„(6) Die Landesregierung hat den endgültigen Wortlaut einer technischen Vorschrift unverzüglich nach deren Kundmachung nach § 3 Abs. 1 dem Bund zur Weiterleitung an die Europäische Kommission zu übermitteln.“
Das Unionsrechtsverstöße-Hinweisgebergesetz, LGBl. Nr. 23/2022, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 27/2023, wird wie folgt geändert:
„(4) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen haben personenbezogene Daten nach Abs. 2 unverzüglich zu löschen, wenn sie für die Besorgung der ihnen obliegenden Aufgaben offensichtlich nicht relevant sind oder nicht mehr benötigt werden.“
Das Landes-Personalvertretungsgesetz 1994, LGBl. Nr. 58/1994, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 89/2024, wird wie folgt geändert:
„Die Personalvertreter haben über alle ihnen in Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen Verschwiegenheit zu bewahren, soweit dies aufgrund eines schutzwürdigen Interesses nach Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG, insbesondere zur Wahrung von Dienst- oder Betriebsgeheimnissen, erforderlich ist.“
„Die Mitglieder der Wahlkommissionen, die Wahlzeugen und die Hilfskräfte haben über alle ihnen ausschließlich in Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen Verschwiegenheit zu bewahren, soweit dies aufgrund eines schutzwürdigen Interesses nach Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG erforderlich ist.“
Das Gemeinde-Personalvertretungsgesetz, LGBl. Nr. 51/1990, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 89/2024, wird wie folgt geändert:
„Die Personalvertreter haben über alle ihnen in Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen Verschwiegenheit zu bewahren, soweit dies aufgrund eines schutzwürdigen Interesses nach Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG, insbesondere zur Wahrung von Dienst- oder Betriebsgeheimnissen, erforderlich ist.“
„Die Mitglieder der Wahlkommission, die Wahlzeugen und die Hilfskräfte haben über alle ihnen ausschließlich in Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen Verschwiegenheit zu bewahren, soweit dies aufgrund eines schutzwürdigen Interesses nach Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG erforderlich ist.“
Das Tiroler Mutterschutzgesetz, LGBl. Nr. 63/2005, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 39/2024, wird wie folgt geändert:
Im § 17 Abs. 2 wird in der lit. c das Wort „Amtsverschwiegenheit“ durch die Worte „dienstrechtliche Geheimhaltungspflicht“ ersetzt.
Das Landes-Gleichbehandlungsgesetz 2005, LGBl. Nr. 1/2005, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 39/2024, wird wie folgt geändert:
Im § 43 Abs. 4 und 5 wird jeweils das Wort „Amtsverschwiegenheit“ durch das Wort „Geheimhaltung“ ersetzt.
Im § 50 hat der erste Satz zu lauten:
„Die Mitglieder der Gleichbehandlungskommission, die Gleichbehandlungsbeauftragten und die Vertrauenspersonen haben über alle ihnen in Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen Verschwiegenheit zu bewahren, soweit dies aufgrund eines schutzwürdigen Interesses nach Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG, insbesondere zur Wahrung von Dienst- oder Betriebsgeheimnissen oder des Rechts auf Schutz der personenbezogenen Daten, erforderlich ist.“
Das Tiroler Antidiskriminierungsgesetz 2005, LGBl. Nr. 25/2005, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 90/2023, wird wie folgt geändert:
Im § 17 Abs. 3 wird die Wortfolge „Verpflichtung zur Verschwiegenheit“ durch die Wortfolge „Geheimhaltungs- oder Verschwiegenheitspflicht“ ersetzt.
Im § 17 Abs. 4 hat der erste Satz zu lauten:
„Die (Der) Antidiskriminierungsbeauftragte sowie die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Monitoringausschusses haben über alle ihnen in Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen Verschwiegenheit zu bewahren, soweit dies aufgrund eines schutzwürdigen Interesses nach Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG, insbesondere zur Wahrung des Rechts auf Schutz der personenbezogenen Daten, erforderlich ist.“
Das Landesbeamtengesetz 1998, LGBl. Nr. 65/1998, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 89/2024, wird wie folgt geändert:
Im § 2 lit. a Z 1 sublit. cc wird das Zitat „23 bis 35,“ durch das Zitat „23 bis 35, 46,“ ersetzt.
Nach § 2d wird folgende Bestimmung als § 2e eingefügt:
(1) Der Beamte hat alle ihm ausschließlich aus seiner amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen geheim zu halten, soweit dies aus zwingenden integrations- oder außenpolitischen Gründen, im Interesse der nationalen Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung oder der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, zur Vorbereitung einer Entscheidung, zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens einer Gebietskörperschaft oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers oder zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen erforderlich und gesetzlich nichts anderes bestimmt ist (Geheimhaltungspflicht).
(2) Die Geheimhaltungspflicht besteht auch im Ruhestand und nach Auflösung des Dienstverhältnisses weiter.
(3) Hat der Beamte vor Gericht oder vor einer Verwaltungsbehörde auszusagen und lässt sich aus der Ladung erkennen, dass der Gegenstand der Aussage der Geheimhaltungspflicht unterliegen könnte, so hat er dies dem Dienstgeber zu melden. Dieser hat zu entscheiden, ob der Beamte von der Geheimhaltungspflicht zu entbinden ist. Der Dienstgeber hat dabei das Interesse an der Geheimhaltung gegen das Interesse an der Aussage abzuwägen, wobei der Zweck des Verfahrens sowie der dem Beamten allenfalls drohende Schaden zu berücksichtigen sind. Der Dienstgeber kann die Entbindung unter der Voraussetzung aussprechen, dass die Öffentlichkeit von jenem Teil der Aussage, der den Gegenstand der Entbindung bildet, ausgeschlossen wird.
(4) Lässt sich hingegen aus der Ladung nicht erkennen, dass der Gegenstand der Aussage der Geheimhaltungspflicht unterliegen könnte, und stellt sich dies erst bei der Aussage des Beamten heraus, so hat der Beamte die Beantwortung weiterer Fragen zu verweigern. Hält die vernehmende Stelle die Aussage für erforderlich, so hat sie die Entbindung des Beamten von der Geheimhaltungspflicht zu beantragen. Der Dienstgeber hat gemäß Abs. 3 zweiter bis vierter Satz vorzugehen.
(5) Im Disziplinarverfahren ist weder der Beschuldigte noch die Disziplinarbehörde oder der Disziplinaranwalt zur Geheimhaltung verpflichtet.
(6) Soweit ein Beamter seiner Personalvertretung über dienstliche Angelegenheiten Mitteilung macht, um sich gegen vermeintliche oder wirkliche Nachteile zu schützen oder die Verletzung von Standesinteressen zu verhindern, macht er sich keiner Verletzung der Geheimhaltungspflicht schuldig. Die Weitergabe personenbezogener Daten dritter Personen ist dabei jedoch nur dann zulässig, wenn die Weitergabe dieser Daten zur Abwendung eines erheblichen Nachteiles für den Beamten oder zum Schutz der Standesinteressen unumgänglich notwendig ist. Die Mitglieder der Personalvertretung sind jedoch verpflichtet, von ihrem Wissen nur gegenüber den berufenen Dienststellen Gebrauch zu machen, es sei denn, sie haben dieses Wissen nicht ausschließlich auf Grund ihrer dienstlichen Tätigkeit erlangt.“
Im § 3k Abs. 1 werden nach dem Wort „Datensicherheit“ der Beistrich und das Wort „Amtsverschwiegenheit“ aufgehoben.
§ 134 Abs. 4 hat zu lauten:
„(4) Für die an einer Bezirkshauptmannschaft in Verwendung stehenden Beamten ist Dienstbehörde in den Angelegenheiten nach § 2e Abs. 3, wenn sich die der Geheimhaltungspflicht unterliegenden Tatsachen ausschließlich auf die amtliche Tätigkeit bei der Bezirkshauptmannschaft beziehen, die Bezirkshauptmannschaft.“
Das Landesbedienstetengesetz, LGBl. Nr. 2/2001, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 89/2024, wird wie folgt geändert:
(1) Der Vertragsbedienstete hat alle ihm ausschließlich aus seiner dienstlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen geheim zu halten, soweit dies aus zwingenden integrations- oder außenpolitischen Gründen, im Interesse der nationalen Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung oder der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, zur Vorbereitung einer Entscheidung, zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens einer Gebietskörperschaft oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers oder zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen erforderlich und gesetzlich nichts anderes bestimmt ist (Geheimhaltungspflicht).
(2) Die Geheimhaltungspflicht besteht auch nach der Beendigung des Dienstverhältnisses weiter.
(3) Hat der Vertragsbedienstete vor Gericht oder vor einer Verwaltungsbehörde auszusagen und lässt sich aus der Ladung erkennen, dass der Gegenstand der Aussage der Geheimhaltungspflicht unterliegen könnte, so hat er den Dienstgeber hievon zu verständigen. Der Dienstgeber hat zu entscheiden, ob der Vertragsbedienstete von der Geheimhaltungspflicht zu entbinden ist. Der Dienstgeber hat dabei das Interesse an der Geheimhaltung gegen das Interesse an der Aussage abzuwägen. Dabei ist der Zweck des Verfahrens sowie der dem Vertragsbediensteten allenfalls drohende Schaden zu berücksichtigen. Der Dienstgeber kann den Vertragsbediensteten von der Geheimhaltungspflicht unter der Voraussetzung entbinden, dass die Öffentlichkeit von jenem Teil der Aussage, der den Gegenstand der Entbindung bildet, ausgeschlossen wird.
(4) Lässt sich aus der Ladung nicht erkennen, dass der Gegenstand der Aussage der Geheimhaltungspflicht unterliegen könnte, und stellt sich dies erst bei der Vernehmung des Vertragsbediensteten heraus, so hat der Vertragsbedienstete die Beantwortung weiterer Fragen zu verweigern. Hält die vernehmende Stelle die Aussage für erforderlich, so hat sie die Entbindung des Vertragsbediensteten von der Geheimhaltungspflicht zu beantragen. Abs. 3 zweiter bis fünfter Satz gilt sinngemäß.
(5) Hinsichtlich der Zuständigkeit zur Entbindung von der Geheimhaltungspflicht gelten die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen für Landesbeamte sinngemäß.“
Im § 20a Abs. 1 werden nach dem Wort „Datensicherheit“ der Beistrich und das Wort „Amtsverschwiegenheit“ aufgehoben.
Im § 82e wird im ersten Satz die Wortfolge „für für ein Kalenderjahr“ durch die Wortfolge „für den Zeitraum eines Kalenderjahres“ ersetzt.
Das Gemeindebeamtengesetz 2022, LGBl. Nr. 97/2022, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 89/2024, wird wie folgt geändert:
(1) Der Beamte hat alle ihm ausschließlich aus seiner amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen geheim zu halten, soweit dies aus zwingenden integrations- oder außenpolitischen Gründen, im Interesse der nationalen Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung oder der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, zur Vorbereitung einer Entscheidung, zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens einer Gebietskörperschaft oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers oder zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen erforderlich und gesetzlich nichts anderes bestimmt ist (Geheimhaltungspflicht).
(2) Die Geheimhaltungspflicht besteht auch im Ruhestand und nach Auflösung des Dienstverhältnisses weiter.
(3) Hat der Beamte vor Gericht oder vor einer Verwaltungsbehörde auszusagen und lässt sich aus der Ladung erkennen, dass der Gegenstand der Aussage der Geheimhaltungspflicht unterliegen könnte, so hat er dies dem Bürgermeister zu melden. Dieser hat zu entscheiden, ob der Beamte von der Geheimhaltungspflicht zu entbinden ist. Der Bürgermeister hat dabei das Interesse an der Geheimhaltung gegen das Interesse an der Aussage abzuwägen, wobei der Zweck des Verfahrens sowie der dem Beamten allenfalls drohende Schaden zu berücksichtigen sind. Der Bürgermeister kann die Entbindung unter der Voraussetzung aussprechen, dass die Öffentlichkeit von jenem Teil der Aussage, der den Gegenstand der Entbindung bildet, ausgeschlossen wird.
(4) Lässt sich hingegen aus der Ladung nicht erkennen, dass der Gegenstand der Aussage der Geheimhaltungspflicht unterliegen könnte, und stellt sich dies erst bei der Aussage des Beamten heraus, so hat der Beamte die Beantwortung weiterer Fragen zu verweigern. Hält die vernehmende Stelle die Aussage für erforderlich, so hat sie die Entbindung des Beamten von der Geheimhaltungspflicht zu beantragen. Der Bürgermeister hat gemäß Abs. 3 zweiter bis vierter Satz vorzugehen.
(5) Im Disziplinarverfahren ist weder der Beschuldigte noch die Disziplinarbehörde oder der Disziplinaranwalt zur Geheimhaltung verpflichtet.
(6) Soweit ein Beamter seiner Personalvertretung über dienstliche Angelegenheiten Mitteilung macht, um sich gegen vermeintliche oder wirkliche Nachteile zu schützen oder die Verletzung von Standesinteressen zu verhindern, macht er sich keiner Verletzung der Geheimhaltungspflicht schuldig. Die Weitergabe personenbezogener Daten dritter Personen ist dabei jedoch nur dann zulässig, wenn die Weitergabe dieser Daten zur Abwendung eines erheblichen Nachteiles für den Beamten oder zum Schutz der Standesinteressen unumgänglich notwendig ist. Die Mitglieder der Personalvertretung sind jedoch verpflichtet, von ihrem Wissen nur gegenüber den berufenen Dienststellen Gebrauch zu machen, es sei denn, sie haben dieses Wissen nicht ausschließlich auf Grund ihrer dienstlichen Tätigkeit erlangt.“
Das Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2012, LGBl. Nr. 119/2011, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 89/2024, wird wie folgt geändert:
(1) Der Vertragsbedienstete hat alle ihm ausschließlich aus seiner dienstlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen geheim zu halten, soweit dies aus zwingenden integrations- oder außenpolitischen Gründen, im Interesse der nationalen Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung oder der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, zur Vorbereitung einer Entscheidung, zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens einer Gebietskörperschaft oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers oder zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen erforderlich und gesetzlich nichts anderes bestimmt ist (Geheimhaltungspflicht).
(2) Die Geheimhaltungspflicht besteht auch nach der Beendigung des Dienstverhältnisses weiter.
(3) Hat der Vertragsbedienstete vor Gericht oder vor einer Verwaltungsbehörde auszusagen und lässt sich aus der Ladung erkennen, dass der Gegenstand der Aussage der Geheimhaltungspflicht unterliegen könnte, so hat er den Bürgermeister hiervon zu verständigen. Der Bürgermeister hat zu entscheiden, ob der Vertragsbedienstete von der Geheimhaltungspflicht zu entbinden ist. Der Bürgermeister hat dabei das Interesse an der Geheimhaltung gegen das Interesse an der Aussage abzuwägen. Dabei ist der Zweck des Verfahrens sowie der dem Vertragsbediensteten allenfalls drohende Schaden zu berücksichtigen. Der Bürgermeister kann den Vertragsbediensteten von der Geheimhaltungspflicht unter der Voraussetzung entbinden, dass die Öffentlichkeit von jenem Teil der Aussage, der den Gegenstand der Entbindung bildet, ausgeschlossen wird.
(4) Lässt sich aus der Ladung nicht erkennen, dass der Gegenstand der Aussage der Geheimhaltungspflicht unterliegen könnte, und stellt sich dies erst bei der Vernehmung des Vertragsbediensteten heraus, so hat der Vertragsbedienstete die Beantwortung weiterer Fragen zu verweigern. Hält die vernehmende Stelle die Aussage für erforderlich, so hat sie die Entbindung des Vertragsbediensteten von der Geheimhaltungspflicht zu beantragen. Abs. 3 zweiter bis fünfter Satz gilt sinngemäß.“
Im § 21a Abs. 1 werden nach dem Wort „Datensicherheit“ der Beistrich und das Wort „Amtsverschwiegenheit“ aufgehoben.
Im § 112 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Die Zulage für wiederkehrende besondere Leistungen (§ 58), die Leiterzulage (§ 68) und die Funktionszulage (§ 68a) gebühren nicht.“
„(2) Assistenzkräfte nach § 110 Abs. 2 sind in das Entlohnungsschema Ak einzureihen. Das Monatsentgelt der vollbeschäftigten Assistenzkräfte nach § 110 Abs. 2 je Entlohnungsstufe ist in der Anlage 4 dargestellt. Die besondere Zulage zum Monatsentgelt (§ 47), die Zulage für wiederkehrende besondere Leistungen (§ 58), die Leiterzulage (§ 68) und die Funktionszulage (§ 68a) gebühren nicht.“
Im § 121 lit. m wird der Klammerausdruck „(Leitungszulage)“ durch den Klammerausdruck „(Leiterzulage)“ ersetzt.
Im § 157 Abs. 7 wird im ersten Satz die Wortfolge „für für ein Kalenderjahr“ durch die Wortfolge „für den Zeitraum eines Kalenderjahres“ ersetzt.
Das Innsbrucker Gemeindebeamtengesetz 1970, LGBl. Nr. 44/1970, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 89/2024, wird wie folgt geändert:
(1) Der Beamte hat alle ihm ausschließlich aus seiner amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen geheim zu halten, soweit dies aus zwingenden integrations- oder außenpolitischen Gründen, im Interesse der nationalen Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung oder der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, zur Vorbereitung einer Entscheidung, zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens einer Gebietskörperschaft oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers oder zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen erforderlich und gesetzlich nichts anderes bestimmt ist (Geheimhaltungspflicht).
(2) Die Geheimhaltungspflicht besteht auch im Ruhestand und nach Auflösung des Dienstverhältnisses weiter.
(3) Hat der Beamte vor Gericht oder vor einer Verwaltungsbehörde auszusagen und lässt sich aus der Ladung erkennen, dass der Gegenstand der Aussage der Geheimhaltungspflicht unterliegen könnte, so hat er dies dem Bürgermeister zu melden. Dieser hat zu entscheiden, ob der Beamte von der Geheimhaltungspflicht zu entbinden ist. Der Bürgermeister hat dabei das Interesse an der Geheimhaltung gegen das Interesse an der Aussage abzuwägen, wobei der Zweck des Verfahrens sowie der dem Beamten allenfalls drohende Schaden zu berücksichtigen sind. Der Bürgermeister kann die Entbindung unter der Voraussetzung aussprechen, dass die Öffentlichkeit von dem Teil der Aussage, der den Gegenstand der Entbindung bildet, ausgeschlossen wird.
(4) Lässt sich hingegen aus der Ladung nicht erkennen, dass der Gegenstand der Aussage der Geheimhaltungspflicht unterliegen könnte, und stellt sich dies erst bei der Aussage des Beamten heraus, so hat der Beamte die Beantwortung weiterer Fragen zu verweigern. Hält die vernehmende Stelle die Aussage für erforderlich, so hat sie die Entbindung des Beamten von der Geheimhaltungspflicht zu beantragen. Der Bürgermeister hat gemäß Abs. 3 zweiter bis vierter Satz vorzugehen.
(5) Im Disziplinarverfahren ist weder der Beschuldigte noch die Disziplinarbehörde oder der Disziplinaranwalt zur Geheimhaltung verpflichtet.
(6) Soweit ein Beamter seiner Personalvertretung über dienstliche Angelegenheiten Mitteilung macht, um sich gegen vermeintliche oder wirkliche Nachteile zu schützen oder die Verletzung von Standesinteressen zu verhindern, macht er sich keiner Verletzung der Geheimhaltungspflicht schuldig. Die Weitergabe personenbezogener Daten dritter Personen ist dabei jedoch nur dann zulässig, wenn die Weitergabe dieser Daten zur Abwendung eines erheblichen Nachteiles für den Beamten oder zum Schutz der Standesinteressen unumgänglich notwendig ist. Die Mitglieder der Personalvertretung sind jedoch verpflichtet, von ihrem Wissen nur gegenüber den berufenen Dienststellen Gebrauch zu machen, es sei denn, sie haben dieses Wissen nicht ausschließlich auf Grund ihrer dienstlichen Tätigkeit erlangt.“
Das Innsbrucker Vertragsbedienstetengesetz, LGBl. Nr. 35/2003, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 89/2024, wird wie folgt geändert:
(1) Der Vertragsbedienstete hat alle ihm ausschließlich aus seiner dienstlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen geheim zu halten, soweit dies aus zwingenden integrations- oder außenpolitischen Gründen, im Interesse der nationalen Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung oder der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, zur Vorbereitung einer Entscheidung, zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens einer Gebietskörperschaft oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers oder zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen erforderlich und gesetzlich nichts anderes bestimmt ist (Geheimhaltungspflicht).
(2) Die Geheimhaltungspflicht besteht auch nach der Beendigung des Dienstverhältnisses weiter.
(3) Hat der Vertragsbedienstete vor Gericht oder vor einer Verwaltungsbehörde auszusagen und lässt sich aus der Ladung erkennen, dass der Gegenstand der Aussage der Geheimhaltungspflicht unterliegen könnte, so hat er den Bürgermeister hievon zu verständigen. Der Bürgermeister hat zu entscheiden, ob der Vertragsbedienstete von der Geheimhaltungspflicht zu entbinden ist. Der Bürgermeister hat dabei das Interesse an der Geheimhaltung gegen das Interesse an der Aussage abzuwägen. Dabei ist der Zweck des Verfahrens sowie der dem Vertragsbediensteten allenfalls drohende Schaden zu berücksichtigen. Der Bürgermeister kann den Vertragsbediensteten von der Geheimhaltungspflicht unter der Voraussetzung entbinden, dass die Öffentlichkeit von jenem Teil der Aussage, der den Gegenstand der Entbindung bildet, ausgeschlossen wird.
(4) Lässt sich aus der Ladung nicht erkennen, dass der Gegenstand der Aussage der Geheimhaltungspflicht unterliegen könnte, und stellt sich dies erst bei der Vernehmung des Vertragsbediensteten heraus, so hat der Vertragsbedienstete die Beantwortung weiterer Fragen zu verweigern. Hält die vernehmende Stelle die Aussage für erforderlich, so hat sie die Entbindung des Vertragsbediensteten von der Geheimhaltungspflicht zu beantragen. Abs. 3 zweiter bis fünfter Satz gilt sinngemäß.“
Im § 20a Abs. 1 werden nach dem Wort „Datensicherheit“ der Beistrich und das Wort „Amtsverschwiegenheit“ aufgehoben.
§ 47 Abs. 10 wird aufgehoben.
Das Musiklehrpersonen-Dienstrechtsgesetz, LGBl. Nr. 86/2016, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 89/2024, wird wie folgt geändert:
§ 26 hat zu lauten:
(1) Die Lehrperson hat alle ihr ausschließlich aus ihrer dienstlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen geheim zu halten, soweit dies aus zwingenden integrations- oder außenpolitischen Gründen, im Interesse der nationalen Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung oder der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, zur Vorbereitung einer Entscheidung, zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens einer Gebietskörperschaft oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers oder zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen erforderlich und gesetzlich nichts anderes bestimmt ist (Geheimhaltungspflicht).
(2) Die Geheimhaltungspflicht besteht auch nach der Beendigung des Dienstverhältnisses weiter.
(3) Hat die Lehrperson vor Gericht oder vor einer Verwaltungsbehörde auszusagen und lässt sich aus der Ladung erkennen, dass der Gegenstand der Aussage der Geheimhaltungspflicht unterliegen könnte, so hat sie den Dienstgeber hievon zu verständigen. Der Dienstgeber hat zu entscheiden, ob die Lehrperson von der Geheimhaltungspflicht zu entbinden ist. Der Dienstgeber hat dabei das Interesse an der Geheimhaltung gegen das Interesse an der Aussage abzuwägen. Dabei sind der Zweck des Verfahrens sowie der der Lehrperson allenfalls drohende Schaden zu berücksichtigen. Der Dienstgeber kann die Entbindung unter der Voraussetzung aussprechen, dass die Öffentlichkeit von jenem Teil der Aussage, der den Gegenstand der Entbindung bildet, ausgeschlossen wird.
(4) Lässt sich aus der Ladung nicht erkennen, dass der Gegenstand der Aussage der Geheimhaltungspflicht unterliegen könnte, und stellt sich dies erst bei der Vernehmung der Lehrperson heraus, so hat die Lehrperson die Beantwortung weiterer Fragen zu verweigern. Hält die vernehmende Stelle die Aussage für erforderlich, so hat sie die Entbindung der Lehrperson von der Geheimhaltungspflicht zu beantragen. Abs. 3 zweiter bis fünfter Satz gilt sinngemäß.“
Das Tiroler Lehrer-Diensthoheitsgesetz 2014, LGBl. Nr. 75/2014, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 85/2023, wird wie folgt geändert:
Im § 25 hat der erste Satz zu lauten:
„Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Gleichbehandlungskommission, die (der) Gleichbehandlungsbeauftragte, die Stellvertreterin oder der Stellvertreter der (des) Gleichbehandlungsbeauftragten sowie die Kontaktfrauen haben über alle ihnen in Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen Verschwiegenheit zu bewahren, soweit dies aufgrund eines schutzwürdigen Interesses nach Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG, insbesondere zur Wahrung von Dienst- oder Betriebsgeheimnissen oder des Rechts auf Schutz der personenbezogenen Daten, erforderlich ist.“
Das Landes-Polizeigesetz, LGBl. Nr. 60/1976, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 23/2025, wird wie folgt geändert:
§ 6b Abs. 1 hat zu lauten:
„(1) Die Behörde hat die nach § 6a Abs. 8 gemeldeten Daten in einem Verzeichnis festzuhalten und auf Verlangen den Behörden und Dienststellen des Landes und des Bundes, den Verwaltungsgerichten und den ordentlichen Gerichten, sofern die Übermittlung aus Gründen des Tierschutzes, aus veterinär- oder sicherheitspolizeilichen Gründen oder zur Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren, gerichtlichen Strafverfahren oder Zivilrechtsverfahren erforderlich ist, Auskunft zu erteilen.“
Das Tiroler Krisen- und Katastrophenmanagementgesetz 2025, LGBl. Nr. 22/2025, wird wie folgt geändert:
Im § 16 wird im zweiten Satz das Wort „Verschwiegenheitspflichten“ durch die Wortfolge „Geheimhaltungs- oder Verschwiegenheitspflichten“ ersetzt.
§ 26 Abs. 4 hat zu lauten:
„(4) Eine Vergütung nach den Abs. 1, 2 und 3 gebührt nur auf Antrag. Anträge nach Abs. 1 und 3 sind bei sonstigem Verlust des Anspruches binnen acht Wochen nach der Beendigung des Einsatzes bei der für die Durchführung der Abwehr und der Bekämpfung der Katastrophe zuständigen Behörde einzubringen. Anträge nach Abs. 2 sind bei sonstigem Verlust des Anspruches längstens innerhalb eines Jahres nach dem Eintritt des Verdienstentganges bzw. dem Entstehen der Barauslagen einzubringen.“
Im § 28 Abs. 1 wird in der lit. h das Zitat „§ 13 Abs. 4 oder 5“ durch das Zitat „§ 13 Abs. 5“ ersetzt.
Im § 28 Abs. 1 wird in der lit. i die Wortfolge „der Überprüfungspflicht nach § 13 Abs. 4“ durch die Wortfolge „seinen Verpflichtungen nach § 13 Abs. 4“ ersetzt.
Im § 29 wird das Zitat „§ 5 Abs. 2 lit. b und Abs. 3, § 21 Abs. 2 und § 26 Abs. 5“ durch das Zitat „§ 5 Abs. 2 lit. b und § 21 Abs. 2“ ersetzt.
Im § 31 Abs. 11 wird nach dem Wort „Landesleitstelle“ die Wortfolge „nach dem Tiroler Rettungsdienstgesetz 2009, LGBl. Nr. 69/2009,“ eingefügt und hat das bisherige Zitat „, LGBl. Nr. 69/2009,“ zu entfallen.
Das Tiroler Fördertransparenzgesetz, LGBl. Nr. 149/2012, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 85/2023, wird wie folgt geändert:
§ 1 Abs. 2 hat zu lauten:
„(2) Zur Erreichung dieser Ziele sind der Tiroler Landtag und die Öffentlichkeit nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und unter Einhaltung der Erfordernisse des Datenschutzes sowie von gesetzlichen Geheimhaltungs- oder Verschwiegenheitspflichten über die Gewährung von Förderungen aus Landesmitteln zu informieren.“
Das Tiroler Statistikgesetz 2011, LGBl. Nr. 78/2011, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 16/2022, wird wie folgt geändert:
Im § 14 Abs. 1 wird das Wort „Verschwiegenheitspflichten“ durch die Wortfolge „Geheimhaltungs- oder Verschwiegenheitspflichten“ ersetzt.
§ 15 hat zu lauten:
Die mit Aufgaben der Landes- und Gemeindestatistik betrauten Personen sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit dies aufgrund eines schutzwürdigen Interesses nach Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG erforderlich ist und sie nicht ohnehin der dienstrechtlichen Geheimhaltungspflicht unterliegen.“
Das Tiroler Kulturförderungsgesetz 2010, LGBl. Nr. 31/2010, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 85/2023, wird wie folgt geändert:
Im § 14b werden die Abs. 5 und 6 aufgehoben.
Das Tiroler Archivgesetz, LGBl. Nr. 128/2017, wird wie folgt geändert:
Im § 1 Abs. 1 wird der Klammerausdruck „(unter Eigentumsvorbehalt übergebenes Archivgut)“ aufgehoben.
Im § 3 wird folgende Bestimmung als Abs. 12 angefügt:
„(12) Deposita sind Archivgut, das sich unter Wahrung eines fremden Eigentumsrechtes, auf der Grundlage eines Depot- oder Leihvertrages oder einer Einziehung aus wissenschaftlichen oder konservatorischen Gründen im Landesarchiv oder einem Gemeindearchiv befindet.“
Im § 5 Abs. 1, im § 6 Abs. 2 und im § 7 Abs. 2 wird jeweils im ersten Satz die Zahl „30“ durch die Zahl „20“ ersetzt.
Im § 5 Abs. 1 hat der dritte Satz zu lauten:
„Bestehen im Zeitpunkt der Bereitstellung der Unterlagen weiterhin schutzwürdige Interessen an ihrer Geheimhaltung nach Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG, so ist darauf und auf den voraussichtlichen Zeitpunkt des Wegfalls dieser schutzwürdigen Interessen gesondert hinzuweisen.“
„Abs. 1 dritter Satz gilt sinngemäß.“
„(3) Die Beurteilung der Archivwürdigkeit der Unterlagen nach Abs. 1 und 2 obliegt dem Landesarchiv; zu diesem Zweck ist dem Landesarchiv ein vollständiger Einblick in diese Unterlagen zu gewähren. Bestehen zwischen den nach Abs. 2 zur Bereitstellung verpflichteten Organwaltern und dem Landesarchiv unterschiedliche Auffassungen über die Archivwürdigkeit von Unterlagen, so hat die Behörde darüber von Amts wegen einen Feststellungsbescheid zu erlassen.“
Im § 5 Abs. 4 werden im zweiten Satz die Worte „der Amtsverschwiegenheit“ durch die Worte „einer Geheimhaltungspflicht“ ersetzt.
Im § 6 Abs. 2 werden der dritte und vierte Satz durch den folgenden Satz ersetzt:
„Bestehen im Zeitpunkt der Bereitstellung der Unterlagen weiterhin schutzwürdige Interessen an ihrer Geheimhaltung nach Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG, so ist darauf und auf den voraussichtlichen Zeitpunkt des Wegfalls dieser schutzwürdigen Interessen gesondert hinzuweisen.“
„Abs. 1 dritter Satz gilt sinngemäß.“
„(4) Die Beurteilung der Archivwürdigkeit der Unterlagen nach Abs. 2 und 3 obliegt dem jeweiligen Gemeindearchiv; zu diesem Zweck ist diesem ein vollständiger Einblick in diese Unterlagen zu gewähren. Solange die Gemeinde über kein Gemeindearchiv verfügt, ist die Archivwürdigkeit der Unterlagen vom Bürgermeister der jeweiligen Gemeinde oder vom Verbandsobmann des jeweiligen Gemeindeverbandes selbst zu beurteilen. Bestehen zwischen den zur Bereitstellung verpflichteten Organwaltern und dem Gemeindearchiv unterschiedliche Auffassungen über die Archivwürdigkeit von Unterlagen, so hat die Behörde nach Anhörung des Landesarchivs darüber von Amts wegen einen Feststellungsbescheid zu erlassen.“
Im § 9 Abs. 1 werden die Worte „30 Jahren“ durch die Worte „20 Jahren“ ersetzt.
Im § 9 Abs. 3 werden die Worte „30 Jahre“ durch die Worte „20 Jahre“ ersetzt.
§ 9 Abs. 6 lit. b hat zu lauten:
§ 10 hat zu lauten:
(1) Jedermann hat nach dem Ablauf der Schutzfrist ein Recht auf Zugang zu öffentlichem Archivgut. Der Zugang kann schriftlich, mündlich oder telefonisch, in jeder technisch möglichen und vorgesehenen Form, beantragt werden. Für die Verfahren betreffend Anträge auf Zugang zu öffentlichem Archivgut gelten die Bestimmungen des Informationsfreiheitsgesetzes sinngemäß, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist.
(2) Der Zugang zu öffentlichem Archivgut des Landes oder der Gemeinden ist unentgeltlich, es sei denn, dass über die Bereitstellung von Archivalien und die damit verbundene Auskunft und Beratung hinausgehende Leistungen, wie die Herstellung von Reproduktionen und Abschriften, umfangreichere Rechercheleistungen durch das Archivpersonal oder die Erstattung von gutachterlichen Äußerungen, erbracht werden. Werden derartige Leistungen durch das Archivpersonal erbracht, so sind von den Benützern dafür angemessene Kostenersätze zu leisten. Für den Zugang zu sonstigem Archivgut von öffentlichem Interesse kann ein angemessener Kostenersatz verlangt werden.
(3) Das Recht auf Zugang zu öffentlichem Archivgut besteht nicht, wenn
(4) Zum Zweck der wissenschaftlichen Forschung oder aus besonders berücksichtigungswürdigen persönlichen Gründen, insbesondere zur Wahrung persönlicher Rechte, kann vor und nach dem Ablauf der Schutzfrist auf schriftlichen Antrag im Einzelfall auch dann der Zugang zu öffentlichem Archivgut bewilligt werden, wenn Geheimhaltungsinteressen berührt werden. Der Zugang ist mit Auflagen oder unter Bedingungen oder zum Teil zu bewilligen, soweit dies zum Schutz von Geheimhaltungsinteressen erforderlich und sofern ein teilweiser Zugang möglich und damit kein unverhältnismäßiger Aufwand verbunden ist.
(5) Über Anträge nach Abs. 4 hat die Behörde nach Einholung eines Fachgutachtens mit Bescheid zu entscheiden.
(6) Für den Zugang zu sonstigem Archivgut von öffentlichem Interesse gilt Abs. 4 sinngemäß mit der Maßgabe, dass ein solches Begehren an die im § 3 Abs. 4 genannten Einrichtungen zu richten ist und diese darüber zu entscheiden haben.
(7) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Benützung von öffentlichem Archivgut des Landes zu erlassen (Benützungsordnung) und in dieser Verordnung auch die Höhe der Kostenersätze für das Landesarchiv unter Bedachtnahme auf den mit der Erbringung der Leistungen regelmäßig verbundenen Personal- und Sachaufwand nach dem Kostendeckungsprinzip festzulegen. In der Benützungsordnung können zudem Einschränkungen der Benützung von öffentlichem Archivgut durch Benützungswerber, die schwerwiegend gegen die Benützungsordnung verstoßen haben, vorgesehen werden.
(8) Abs. 7 gilt für Gemeindearchive mit der Maßgabe sinngemäß, dass eine Benützungsordnung vom Bürgermeister bzw. Verbandsobmann erlassen werden kann.“
(1) Natürliche Personen sowie juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts können ihr Archivgut dem Landesarchiv als Depositum unter Wahrung ihres Eigentums anbieten. Im Fall der Übernahme ist zwischen den Eigentümern des Archivgutes und dem Landesarchiv darüber ein schriftlicher Vertrag abzuschließen, sofern nicht einschlägige Rechtsvorschriften bestehen.
(2) Im Vertrag sind insbesondere die Nutzung des Archivguts, die Verwahrmodalitäten, die Dauer der Verwahrung und die Sorgfaltspflichten festzulegen.
(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung die Höhe der Kostenersätze für die Verwahrung von Deposita im Landesarchiv festzulegen. Der Regelkostenersatz hat auf den mit der Erbringung der Leistung regelmäßig verbundenen Personal- und Sachaufwand nach dem Kostendeckungsprinzip Bedacht zu nehmen. Der Regelkostenersatz kann aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen unterschritten werden oder gänzlich entfallen. Als besonders berücksichtigungswürdige Gründe sind insbesondere der wissenschaftliche Wert der Deposita für die Landesgeschichte, der Zweck der Verwahrung oder Art und Umfang einer allenfalls vertraglich vereinbarten Gegenleistung anzusehen.
(4) Die Abs. 1, 2 und 3 gelten für Gemeindearchive mit der Maßgabe sinngemäß, dass eine Verordnung nach Abs. 3 vom Bürgermeister bzw. Verbandsobmann erlassen werden kann.“
Im § 12 wird vor den Worten „im Tauschweg“ das Wort „tunlichst“ eingefügt.
Im § 13 werden in der lit. a die Worte „die Landesregierung“ durch die Wortfolge „das Amt der Landesregierung“ ersetzt.
Im § 15 Abs. 1 wird das Zitat „10 Abs. 4 und 6“ durch das Zitat „10 Abs. 5“ ersetzt.
Das Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetz, LGBl. Nr. 48/2010, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 78/2024, wird wie folgt geändert:
§ 36 Abs. 3 hat zu lauten:
„(3) Im Übrigen sind die Betreuungspersonen zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit dies aufgrund eines schutzwürdigen Interesses nach Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG, insbesondere zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen einer Person, erforderlich und gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Weitergehende Geheimhaltungs- oder Verschwiegenheitspflichten aufgrund anderer gesetzlicher Bestimmungen werden dadurch nicht berührt.“
Das Tiroler Jugendgesetz, LGBl. Nr. 4/1994, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 85/2023, wird wie folgt geändert:
§ 2 Abs. 4 hat zu lauten:
„(4) Für die im Jugendberatungsdienst tätigen Personen, die nicht Landesbedienstete sind, gelten die Bestimmungen über die Geheimhaltungspflicht für Landesbedienstete (§ 13 des Landesbedienstetengesetzes, LGBl. Nr. 2/2001) sinngemäß.“
Das Tiroler Naturschutzgesetz 2005, LGBl. Nr. 26/2005, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 73/2024, wird wie folgt geändert:
Im § 28 wird der Abs. 5 aufgehoben.
Im § 44 Abs. 5 hat der dritte Satz zu lauten:
„Die Aufsichtsorgane sind zur Verschwiegenheit über die ihnen in Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit dies aufgrund eines schutzwürdigen Interesses nach Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG, insbesondere zur Wahrung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen, erforderlich ist.“
Das Tiroler Nationalparkgesetz Hohe Tauern, LGBl. Nr. 103/1991, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 85/2023, wird wie folgt geändert:
§ 24 Abs. 7 hat zu lauten:
„(7) Für die Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder des Nationalparkkuratoriums nach Abs. 1 lit. b bis d gelten die Bestimmungen des § 7 Abs. 1 Z 1 bis 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 157/2024, über die Befangenheit von Verwaltungsorganen und die Bestimmungen über die Geheimhaltungspflicht für Landesbedienstete (§ 13 des Landesbedienstetengesetzes, LGBl. Nr. 2/2001, in der jeweils geltenden Fassung) sinngemäß. Die Entscheidung über die Entbindung von der Geheimhaltungspflicht obliegt der Landesregierung.“
Das Tiroler Bergwachtgesetz 2003, LGBl. Nr. 90/2002, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 85/2023, wird wie folgt geändert:
§ 4 Abs. 3 hat zu lauten:
„(3) Für den Bergwächter und den Anwärter gelten die Bestimmungen über die Geheimhaltungspflicht für Landesbedienstete (§ 13 des Landesbedienstetengesetzes, LGBl. Nr. 2/2001, in der jeweils geltenden Fassung) sinngemäß. Die Entscheidung über die Entbindung von der Geheimhaltungspflicht obliegt der Landesregierung.“
Das Tiroler Tierseuchenfondsgesetz, LGBl. Nr. 33/2019, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 85/2023, wird wie folgt geändert:
§ 3 Abs. 4 hat zu lauten:
„(4) Für die Mitglieder des Verwaltungsausschusses nach Abs. 1 lit. c und d gelten der § 7 Abs. 1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 157/2024, über die Befangenheit von Verwaltungsorganen und die Bestimmungen über die Geheimhaltungspflicht für Landesbedienstete (§ 13 des Landesbedienstetengesetzes, LGBl. Nr. 2/2001, in der jeweils geltenden Fassung) sinngemäß. Die Entscheidung über die Entbindung von der Geheimhaltungspflicht obliegt der Landesregierung.“
Das Tiroler Pflanzengesundheitsgesetz, LGBl. Nr. 45/2020, wird wie folgt geändert:
„(Tiroler Pflanzengesundheitsgesetz – TPGHG)“
Das Tiroler Landwirtschaftskammer- und Landarbeiterkammergesetz, LGBl. Nr. 72/2006, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 85/2023, wird wie folgt geändert:
Im § 12 Abs. 3 wird das Wort „Verschwiegenheitspflicht“ durch das Wort „Geheimhaltungspflicht“ ersetzt.
Im § 40 Abs. 3 wird das Wort „Verschwiegenheitspflicht“ durch das Wort „Geheimhaltungspflicht“ ersetzt.
§ 56 hat zu lauten:
Für die Organe der Landwirtschaftskammer und der Landarbeiterkammer gelten die Bestimmungen über die Geheimhaltungspflicht für Landesbedienstete (§ 13 des Landesbedienstetengesetzes, LGBl. Nr. 2/2001, in der jeweils geltenden Fassung) sowie die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 157/2024, über die Befangenheit von Verwaltungsorganen, sofern das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 nicht ohnehin anzuwenden ist, sinngemäß.“
Das Tiroler Jagdgesetz 2004, LGBl. Nr. 41/2004, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 55/2024, wird wie folgt geändert:
„(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat zum Schutz der Jagd mit Bescheid eine vom Jagdausübungsberechtigten vorgeschlagene Person mit deren Zustimmung als Jagdschutzorgan (Jagdaufseher oder Berufsjäger) zu bestellen, sofern diese die Voraussetzungen für die Bestellung erfüllt. Der Jagdausübungsberechtigte hat der Bezirksverwaltungsbehörde für die Bestellung als Jagdschutzorgan schriftlich eine geeignete Person vorzuschlagen. Erfüllt der Jagdausübungsberechtigte die Voraussetzungen für die Bestellung als Jagdschutzorgan, so kann er auch sich selbst als Jagdschutzorgan vorschlagen. Die Jagdausübungsberechtigten nahegelegener Jagdgebiete können der Bezirksverwaltungsbehörde ein gemeinsames Jagdschutzorgan vorschlagen. Erstattet der Jagdausübungsberechtigte trotz schriftlicher Aufforderung binnen angemessener Frist keinen entsprechenden Vorschlag für ein Jagdschutzorgan, so hat ihn die Bezirksverwaltungsbehörde mit Bescheid zu einem solchen Vorschlag aufzufordern.“
„Bei entsprechend größerem Ausmaß der Jagdgebiete hat die Bezirksverwaltungsbehörde dem Jagdausübungsberechtigten nach Anhören des Obmannes der Bezirkslandwirtschaftskammer mit Bescheid die Erstattung eines Vorschlages geeigneter zusätzlicher Jagdschutzorgane vorzuschreiben und geeignete zusätzliche Jagdschutzorgane mit deren Zustimmung zu bestellen, wenn es der Schutz der Jagd oder der Schutz der Interessen der Landeskultur erfordert.“
Im § 34 Abs. 1 werden im ersten Satz das Wort „Jagausübungsberechtigten“ durch das Wort „Jagdausübungsberechtigten“ ersetzt und der zweite Satz aufgehoben.
Im § 34 wird folgende Bestimmung als Abs. 8 angefügt:
„(8) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Art, die Form und das Tragen des Jagdschutzabzeichens und über den Inhalt und die Form des Dienstausweises zu erlassen.“
Im § 70 Abs. 1 wird folgende Bestimmung als Z 11 eingefügt; die bisherigen Z 11 bis 29 erhalten die Ziffernbezeichnungen „12.“ bis „30.“:
Im § 70 Abs. 2 Z 19 wird das Wort „Wer“ aufgehoben.
Das Gesetz über den Landeskulturfonds, LGBl. Nr. 65/2005, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 85/2023, wird wie folgt geändert:
„(5) Für die Mitglieder des Kuratoriums nach § 6 Abs. 1 lit. d bis h und den Geschäftsführer gelten die Bestimmungen über die Geheimhaltungspflicht für Landesbedienstete (§ 13 des Landesbedienstetengesetzes, LGBl. Nr. 2/2001) sinngemäß. Die Entscheidung über die Entbindung von der Geheimhaltungspflicht obliegt der Landesregierung.“
Die Tiroler Waldordnung 2005, LGBl. Nr. 55/2005, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 38/2024, wird wie folgt geändert:
„(3) Für den Gemeindewaldaufseher gelten die Bestimmungen über die Geheimhaltungspflicht für Gemeindebedienstete (§ 14 des Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes, LGBl. Nr. 119/2011) sinngemäß. Die Entscheidung über die Entbindung von der Geheimhaltungspflicht obliegt der Bezirksverwaltungsbehörde.“
Im § 23 Abs. 4 wird das Wort „Antrag“ durch das Wort „Anträge“ ersetzt.
Im § 25a Abs. 3 wird am Ende der lit. f der Beistrich durch einen Strichpunkt ersetzt.
Das Tiroler Tourismusgesetz 2006, LGBl. Nr. 19/2006, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 74/2024, wird wie folgt geändert:
Im § 44 wird folgende Bestimmung als Abs. 3 angefügt:
„(3) Für die Mitglieder des Kuratoriums nach § 45 Abs. 1 lit. b, c und e sowie den Geschäftsführer gelten die Bestimmungen über die Geheimhaltungspflicht für Landesbedienstete (§ 13 des Landesbedienstetengesetzes, LGBl. Nr. 2/2001) sinngemäß. Die Entscheidung über die Entbindung von der Geheimhaltungspflicht obliegt der Landesregierung.“
Das Tiroler EU-Berufsangelegenheiten-Gesetz, LGBl. Nr. 86/2015, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 79/2023, wird wie folgt geändert:
Im § 24 Abs. 3 lit. b werden das Zitat „Abs. 2 lit. a“ durch das Zitat „Abs. 1 lit. a“ und das Zitat „Abs. 2 lit b“ durch das Zitat „Abs. 1 lit. b“ ersetzt.
Das Tiroler Elektrizitätsgesetz 2012, LGBl. Nr. 134/2011, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 73/2024, wird wie folgt geändert:
Im § 12 Abs. 10 hat der vierte Satz zu lauten:
„Die Bauaufsichtsorgane sind zur Verschwiegenheit über die ihnen in Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit dies aufgrund eines schutzwürdigen Interesses nach Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG, insbesondere zur Wahrung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen, erforderlich ist.“
Das Tiroler Raumordnungsgesetz 2022, LGBl. Nr. 43/2022, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 6/2025, wird wie folgt geändert:
Im § 3 Abs. 1 wird jeweils im ersten und zweiten Satz das Wort „Verschwiegenheitspflicht“ durch die Wortfolge „Geheimhaltungs- oder Verschwiegenheitspflicht“ ersetzt.
Im § 3 Abs. 2 wird das Wort „Verschwiegenheitspflicht“ durch die Wortfolge „Geheimhaltungs- oder Verschwiegenheitspflicht“ ersetzt.
Im § 37 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
„Weiters ist auf die Erfordernisse nach § 12a Abs. 9 zweiter und dritter Satz Bedacht zu nehmen.“
Im § 43 Abs. 5 zweiter Satz werden die Worte „und vierter“ aufgehoben.
§ 74 Abs. 7 hat zu lauten:
„(7) Die Gemeinde hat dem betroffenen Grundeigentümer Einsicht in die seinen Änderungsvorschlag betreffenden Akten oder Aktenteile zu gewähren, soweit dem nicht eine Geheimhaltungs- oder Verschwiegenheitspflicht, insbesondere zur Wahrung des Rechts auf Schutz der personenbezogenen Daten, entgegensteht.“
„(7) Für die Mitglieder des Kuratoriums nach § 106 Abs. 1 lit. c bis g und den Geschäftsführer gelten die Bestimmungen über die Geheimhaltungspflicht für Landesbedienstete (§ 13 des Landesbedienstetengesetzes, LGBl. Nr. 2/2001, in der jeweils geltenden Fassung) sinngemäß. Die Entscheidung über die Entbindung von der Geheimhaltungspflicht obliegt der Landesregierung.“
„(2) Ist am 30. Juni 2025 das Verfahren zur Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes anhängig und ist zu diesem Zeitpunkt die Befassung der öffentlichen Umweltstellen nach § 5 Abs. 4 des Tiroler Umweltprüfungsgesetzes bereits eingeleitet, so sind im Hinblick auf die aufsichtsbehördliche Genehmigung und die Kundmachung der Fortschreibung § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 Abs. 1, 4 und 5 jeweils in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 73/2024 anzuwenden.
(3) Ist am 30. Juni 2025 das Verfahren zur Änderung des örtlichen Raumordnungskonzeptes anhängig, so sind im Hinblick auf die aufsichtsbehördliche Genehmigung und die Kundmachung der Änderung § 67 Abs. 4 in Verbindung mit § 65 Abs. 1 und 4 und § 67 Abs. 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 1, 4 und 5 jeweils in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 73/2024 anzuwenden.“
Das Tiroler Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2021, LGBl. Nr. 124/2020, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 73/2024, wird wie folgt geändert:
„(6) Die Schutzzone oder Ensembleschutzzone ist nach der Beschlussfassung durch den Gemeinderat der Landesregierung zur aufsichtsbehördlichen Genehmigung vorzulegen. Die Vorlage hat in Form amtssignierter elektronischer Dokumente zu erfolgen; die Landesregierung kann bei Bedarf die zusätzliche Übermittlung in Papierform verlangen. Weiters sind die maßgebenden Entscheidungsgrundlagen, die im Verfahren eingelangten Stellungnahmen, die Auszüge aus den Niederschriften über die Sitzungen des Gemeinderates und die Auflegungsnachweise soweit möglich in elektronischer Form zu übermitteln. Erfolgt die Vorlage nicht vollständig, so hat die Landesregierung die Gemeinde unter Setzung einer angemessenen Nachfrist zur Verbesserung aufzufordern.
(7) Der betreffenden Verordnung ist die aufsichtsbehördliche Genehmigung zu versagen, wenn sie ungeachtet dessen, dass aufgrund der örtlichen Gegebenheiten die Voraussetzungen nach § 10 Abs. 1 oder § 11 Abs. 1 nicht vorliegen, erlassen worden ist.
(8) Die Entscheidung der Landesregierung über die Erteilung oder Versagung der aufsichtsbehördlichen Genehmigung hat mit schriftlichem Bescheid zu erfolgen, wobei die Landesregierung vor der Entscheidung erforderlichenfalls ein Gutachten des Sachverständigenbeirates einzuholen hat. Gleichzeitig mit ihrer Entscheidung hat die Landesregierung die elektronischen Dokumente der Gemeinde zu übermitteln. Im Fall der Erteilung der aufsichtsbehördlichen Genehmigung hat sie die Verordnung mit einer Amtssignatur zu versehen, aus der das Datum und die Geschäftszahl des Genehmigungsbescheides ersichtlich sind (elektronischer Genehmigungsvermerk). Die Gemeinde hat die elektronischen Dokumente dauerhaft zu verwahren.
(9) Der mit dem elektronischen Genehmigungsvermerk versehene Beschluss des Gemeinderates über die Erlassung der Verordnung über eine Schutzzone oder Ensembleschutzzone ist unverzüglich nach Erteilung der aufsichtsbehördlichen Genehmigung kundzumachen. Die Kundmachung hat weiters einen Hinweis auf die Auflegung der Verordnung zur allgemeinen Einsicht (Abs. 10) zu enthalten. Eine allfällige nicht mit dem elektronischen Genehmigungsvermerk versehene Kundmachung bewirkt nicht das Inkrafttreten der Verordnung über eine Schutzzone oder Ensembleschutzzone.“
„Jede Änderung ist mit einer laufenden Nummer, die im Titel der Verordnung anzuführen ist, zu versehen.“
(1) Die Pläne von Schutzzonen, Ensembleschutzzonen und Sichtzonen sind in digitaler Form auf der Grundlage der digitalen Katastralmappe (DKM) der Vermessungsämter im Landesvermessungssystem zu erstellen; die ergänzende Verwendung von vermessungstechnischen Naturstandsaufnahmen ist zulässig. Die Plangrundlagen müssen zumindest auf dem jeweils aktuell verfügbaren Stand im Zeitpunkt des Planungsbeginns beruhen.
(2) Die digitalen Daten müssen ein Format aufweisen, das die Aufwärtskompatibilität gewährleistet, und müssen in einem zuverlässigen Prozess erzeugt werden.
(3) Schutzzonen, Ensembleschutzzonen und Sichtzonen sind im Maßstab 1:2000 oder größer darzustellen. Die Abgrenzung hat durch eine feinlinige dunkelfarbige Umrandung zu erfolgen. Schutzzonen sind in roter Farbe, Ensembleschutzzonen in grüner Farbe, charakteristische Gebäude in dunkelgrauer Farbe darzustellen. Sichtzonen sind in gelber Farbe darzustellen.
(4) Im Übrigen gelten im Hinblick auf
„(1) Die Gemeinden und der Stadtmagistrat Innsbruck sind Verantwortliche nach Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1, in den nach § 39 in die Zuständigkeit des Bürgermeisters oder des Stadtmagistrats fallenden Angelegenheiten. Das Amt der Tiroler Landesregierung ist Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 der Datenschutz-Grundverordnung in den nach § 39 in die Zuständigkeit der Landesregierung fallenden Angelegenheiten. Das Amt der Tiroler Landesregierung und die Bezirkshauptmannschaften sind gemeinsam Verantwortliche nach Art. 26 der Datenschutz-Grundverordnung in den nach § 39 in die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde fallenden Angelegenheiten.
(2) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen dürfen grundstücks- und anlagebezogene Daten sowie sonstige verfahrensrelevante Daten zum Zweck der Durchführung des Verfahrens zur Erlassung, Änderung oder Aufhebung von Verordnungen über geschützte Zonen verarbeiten und, soweit dies in diesem Gesetz vorgesehen ist, veröffentlichen. Sofern dies für diese Zwecke erforderlich ist, dürfen von Gemeindebewohnern, Eigentümern von Grundstücken und Betriebsinhabern weiters Identifikationsdaten und Erreichbarkeitsdaten verarbeitet werden.
(3) Die nach Abs. 1 erster Satz Verantwortlichen dürfen grundstücks- und anlagebezogene sowie sonstige verfahrensrelevante Daten im Sinn des § 13 Abs. 6 zum Zweck der aufsichtsbehördlichen Genehmigung einer Verordnung nach den §§ 10, 11 oder 12 dem nach Abs. 1 zweiter Satz Verantwortlichen übermitteln. Die nach Abs. 1 Verantwortlichen dürfen die Daten zu diesem Zweck verarbeiten und, soweit in diesem Gesetz vorgesehen, veröffentlichen.“
Das Tiroler Teilhabegesetz, LGBl. Nr. 32/2018, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 102/2023, wird wie folgt geändert:
Im § 36 Abs. 8 hat der erste Satz zu lauten:
„Die Mitglieder der Schlichtungsstelle haben über alle ihnen in Ausübung ihrer Funktion bekannt gewordenen Tatsachen, insbesondere über personenbezogene Daten, Verschwiegenheit zu bewahren, soweit dies aufgrund eines schutzwürdigen Interesses nach Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG erforderlich ist.“
Das Tiroler Heim- und Pflegeleistungsgesetz, LGBl. Nr. 23/2005, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 53/2024, wird wie folgt geändert:
Im § 7 Abs. 5 wird im vierten Satz das Wort „Heimleiter“ durch das Wort „Wirtschaftsleiter“ ersetzt.
§ 8 Abs. 5 hat zu lauten:
„(5) Der Heimanwalt und die bei ihm verwendeten Bediensteten sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit dies aufgrund eines schutzwürdigen Interesses nach Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG erforderlich und gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Sie sind weiters zur Verschwiegenheit über alle Mitteilungen von Personen verpflichtet, deren vertrauliche Behandlung von diesen Personen gewünscht wird.“
„Alle bei Heimträgern oder in Heimen tätigen Personen sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen aus dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit dies aufgrund eines schutzwürdigen Interesses nach Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG erforderlich und gesetzlich nichts anderes bestimmt oder nach anderen Vorschriften eine strengere Verschwiegenheitspflicht auferlegt ist.“
Das Tiroler Kinder- und Jugendhilfegesetz, LGBl. Nr. 150/2013, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 102/2023, wird wie folgt geändert:
„(5) Die Kinder- und Jugendanwältin und die bei ihr verwendeten Bediensteten sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit dies aufgrund eines schutzwürdigen Interesses nach Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz BVG erforderlich und gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.“
„(1) Die beim Träger der Kinder- und Jugendhilfe und die für ihn tätigen Personen sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen des Privat- und Familienlebens verpflichtet, die werdende Eltern, Familien, Minderjährige oder junge Erwachsene betreffen, soweit dies aufgrund eines schutzwürdigen Interesses einer Person erforderlich und gesetzlich, insbesondere in den Abs. 3 und 4, nichts anderes bestimmt ist. Diese Verpflichtung besteht auch nach Beendigung der Tätigkeit in der Kinder- und Jugendhilfe weiter.“
„Für das Verfahren der Auskunftserteilung gelten die Bestimmungen des Informationsfreiheitsgesetzes sinngemäß. Wird eine Auskunft von einer beauftragten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung nicht erteilt und ist die Erlassung eines Bescheides hierüber schriftlich beantragt, hat die Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung einen solchen Antrag ohne unnötigen Aufschub an den Kinder- und Jugendhilfeträger weiterzuleiten.“
„Für das Verfahren der Auskunftserteilung gelten die Bestimmungen des Informationsfreiheitsgesetzes sinngemäß.“
Das Tiroler Grundversorgungsgesetz, LGBl. Nr. 21/2006, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 102/2023, wird wie folgt geändert:
Im § 2 Abs. 7 wird das Zitat „LGBl. Nr. 65/2016“ durch das Zitat „LGBl. Nr. 3/2025“ ersetzt.
Im § 3 hat der zweite Satz zu lauten:
„In dieser Vereinbarung ist vorzusehen, dass die genannten Einrichtungen die zur Aufgabenerfüllung eingesetzten Bediensteten vertraglich zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichten, soweit dies aufgrund eines schutzwürdigen Interesses nach Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG erforderlich ist.“
Das Gemeindesanitätsdienstgesetz, LGBl. Nr. 33/1952, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 5/2025, wird wie folgt geändert:
Im § 5 Abs. 7 hat die lit. f zu lauten:
Das Tiroler Rettungsdienstgesetz 2009, LGBl. Nr. 69/2009, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 85/2023, wird wie folgt geändert:
§ 16 hat zu lauten:
Alle bei einer Rettungseinrichtung im Sinn des § 2 Abs. 3 oder in der zentralen Landesleitstelle tätigen Personen sind, sofern sie nicht einer sonstigen gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen, zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit dies aufgrund eines schutzwürdigen Interesses nach Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz BVG, insbesondere zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen einer Person, erforderlich ist.“
Das Tiroler Krankenanstaltengesetz, LGBl. Nr. 5/1958, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 58/2024, wird wie folgt geändert:
„(1) Alle in einer Krankenanstalt tätigen Personen sowie jene, die zu Ausbildungszwecken Zutritt in die Anstalt haben, sind zur Verschwiegenheit über alle den Gesundheitszustand von Patienten betreffenden Umstände und über deren persönliche, wirtschaftliche und sonstige Verhältnisse, die ihnen in Ausübung ihres Berufes oder anlässlich ihrer Ausbildung bekannt geworden sind, verpflichtet, soweit deren Geheimhaltung im überwiegenden Interesse der Patienten erforderlich ist. Sonstige Geheimhaltungs- oder Verschwiegenheitspflichten aufgrund anderer gesetzlicher Bestimmungen werden dadurch nicht berührt. Bei Eingriffen, die der Entnahme von Organen oder Organteilen Verstorbener zum Zweck der Transplantation dienen, ist über die Person des Spenders und des Empfängers Verschwiegenheit zu bewahren.“
Im § 14 Abs. 3 wird die Wortfolge „und für die Mitglieder der Ausbildungskommission (§ 12 Abs. 5)“ aufgehoben.
Im § 64 Abs. 2 wird die lit. e aufgehoben; die bisherigen lit. f bis k erhalten die Buchstabenbezeichnungen „e)“ bis „j)“.
Das Tiroler Patientenentschädigungsfonds-Gesetz, LGBl. Nr. 71/2001, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 85/2023, wird wie folgt geändert:
§ 12 hat zu lauten:
Für die Mitglieder der Organe des Fonds gelten die Bestimmungen über die Geheimhaltungspflicht für Landesbedienstete (§ 13 des Landesbedienstetengesetzes, LGBl. Nr. 2/2001, in der jeweils geltenden Fassung) sinngemäß, soweit sie nicht ohnehin der dienstrechtlichen Geheimhaltungspflicht unterliegen. Die Entscheidung über die Entbindung von der Geheimhaltungspflicht obliegt der Landesregierung.“
Das Gesetz über die Tiroler Patientenvertretung, LGBl. Nr. 40/2005, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 144/2018, wird wie folgt geändert:
§ 2 Abs. 4 hat zu lauten:
„(4) Der Patientenvertreter und seine Mitarbeiter sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit dies aufgrund eines schutzwürdigen Interesses nach Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG erforderlich ist. Sie sind weiters zur Verschwiegenheit über alle Mitteilungen von Personen verpflichtet, deren vertrauliche Behandlung von diesen Personen gewünscht wird. Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit besteht auch nach der Beendigung der Tätigkeit als Patientenvertreter sowie als Mitarbeiter fort.“
Das Tiroler Gesundheitsfondsgesetz, LGBl. Nr. 2/2006, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 58/2024, wird wie folgt geändert:
„(3) Für die Mitglieder der Organe des Fonds gelten die Bestimmungen über die Geheimhaltungspflicht für Landesbedienstete (§ 13 des Landesbedienstetengesetzes, LGBl. Nr. 2/2001, in der jeweils geltenden Fassung) sinngemäß, soweit sie nicht ohnehin als Mitglied der Landesregierung oder aufgrund dienstrechtlicher Vorschriften einer Geheimhaltungspflicht unterliegen. Die Entscheidung über die Entbindung von der Geheimhaltungspflicht obliegt der Landesregierung.“
„Für die Mitglieder nach Abs. 1 lit. a ist § 10 Abs. 1 lit. a sinngemäß anzuwenden.“
Das Tiroler Heilvorkommen- und Kurortegesetz 2004, LGBl. Nr. 24/2004, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 85/2023, wird wie folgt geändert:
§ 21 Abs. 1 hat zu lauten:
„(1) Alle in einer Kuranstalt beschäftigten Personen sind zur Verschwiegenheit über alle Umstände, die ihnen in Ausübung ihrer Tätigkeit oder mit Beziehung auf ihre Tätigkeit über den Gesundheitszustand von Kurgästen und über deren persönliche, wirtschaftliche und sonstige Verhältnisse bekannt geworden sind, verpflichtet. Die Verschwiegenheitspflicht ist zeitlich unbegrenzt und endet daher auch nicht mit dem Ende der Beschäftigung oder der Tätigkeit in der Kuranstalt. Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, soweit eine gesetzliche Informationspflicht oder ein öffentliches Interesse an der Informationserteilung, insbesondere ein solches der öffentlichen Gesundheitspflege oder der Rechtspflege, besteht, das die privaten Interessen an der Geheimhaltung überwiegt.“
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. September 2025 in Kraft, soweit in den Abs. 2, 3 und 4 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Art. 22 Z 3 und 4 tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft.
(3) Art. 1 Z 3, Art. 12, Art. 13, Art. 39, Art. 41, Art. 43 Z 2 und 3, Art. 45, Art. 47 Z 3, 4, 7 und 8, Art. 50 Z 1, Art. 52 Z 1 und Art. 55 Z 3 treten mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(4) Art. 48 tritt mit 1. Juli 2025 in Kraft.
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