Änderung der Geschäftseinteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung
LGBLA_TI_20250507_33Änderung der Geschäftseinteilung des Amtes der Tiroler LandesregierungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Aufgrund des Art. 58 Abs. 5 lit. a der Tiroler Landesordnung 1989, LGBl. Nr. 61/1988, zuletzt geändert durch das Landesverfassungsgesetz LGBl. Nr. 36/2022, wird mit Zustimmung der Landesregierung verordnet:
Die Verordnung über die Geschäftseinteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung, LGBl. Nr. 126/2020, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 86/2024, wird wie folgt geändert:
Im § 1 wird nach der Aufzählung der Aufgaben der Abteilung Organisation und Personal das Sachgebiet Innenrevision und IT aufgehoben.
Im § 1 werden nach der Aufzählung der Aufgaben der Abteilung Organisation und Personal folgende Bestimmungen eingefügt:
„Sachgebiet Innenrevision und Qualitätsmanagement: Innenrevision; Korruptionsprävention; Innerer Dienst und Qualitätsmanagement, soweit diese Angelegenheiten nicht in den Aufgabenbereich der Abteilung Organisation und Personal fallen; Verwaltungsinnovation.
Sachgebiet Digitalisierung und EGovernment: IT-Koordination; Verwaltungsdigitalisierung; EGovernment; Datensicherheit; Berichte des Rechnungshofes und des Landesrechnungshofes; Informationsweiterverwendung einschließlich Open Government Data.“
Im § 1 wird am Ende der Aufzählung der Aufgaben der Abteilung Einsatzorganisationen der Punkt durch das Wort „und“ ersetzt und die Wortfolge „der Lawinenkommissionen der Gemeinden.“ angefügt.
Im § 1 hat die Aufzählung der Aufgaben der Abteilung Leitstellenwesen und Landeswarnzentrale zu lauten:
„Einsatzbearbeitung; Tunnelüberwachungszentrale; Betrieb der Gesundheitsberatung; Landes-Warn- und Lagezentrum; analoge und digitale Lageführung; permanentes Lagebild; Ereignis- und Einsatzdokumentation; fachliche und operative Angelegenheiten der behördlichen Kommunikationswege; digitale und geographische Informationssysteme des Krisen- und Katastrophenmanagements; Kompetenzzentrum Drohneneinsatz.“
Im § 1 wird in der Aufzählung der Aufgaben der Abteilung Krisen- und Gefahrenmanagement nach der Wortfolge „Evakuierungsmanagement, Koordinierung von Evakuierungsmaßnahmen;“ die Wortfolge „fachliche Angelegenheiten der“ eingefügt.
Im § 2 wird folgende Bestimmung als Abs. 4 angefügt:
„(4) Folgende Außenstellen der Abteilung Forstorganisation werden gebildet und zu einer Dienststelle zusammengefasst:
Landesforstgarten Stams: für den Bereich Wipptal und Tiroler Oberland: Erhaltung und Sicherung der genetischen Vielfalt des Gebirgswaldes durch die Gewinnung von Zapfen und Samen und die Freilandbeerntung von standortsangepassten Herkünften; Stecklingsgewinnung; Naturnahe Pflanzenproduktion, Lagerung und Vermarktung der Pflanzen sowie erforderlicher Schutzmaterialien zur Wiederbewaldung nach Nutzung oder von Schadholzflächen, zur landschaftspflegenden Gestaltung und zur Rekultivierung; Beratung von Waldbesitzern, anderen Abteilungen des Landes, Wildbach- und Lawinenverbauung und Privatpersonen bei Pflanzenauswahl und Aufforstung.
Landesforstgarten Bad Häring: für den Bereich Innsbruck und Tiroler Unterland: Erhaltung und Sicherung der genetischen Vielfalt des Gebirgswaldes durch die Gewinnung von Zapfen und Samen und die Freilandbeerntung von standortsangepassten Herkünften; Stecklingsgewinnung; Naturnahe Pflanzenproduktion, Lagerung und Vermarktung der Pflanzen sowie erforderlicher Schutzmaterialien zur Wiederbewaldung nach Nutzung oder von Schadholzflächen, zur landschaftspflegenden Gestaltung und zur Rekultivierung; Beratung von Waldbesitzern, anderen Abteilungen des Landes, Wildbach- und Lawinenverbauung und Privatpersonen bei Pflanzenauswahl und Aufforstung.
Landesforstgarten Nikolsdorf: für den Bereich Osttirol: Erhaltung und Sicherung der genetischen Vielfalt des Gebirgswaldes durch die forstliche Samenbank, Samenplantagen für Hochlagen-Lärchen, Fichten, Tannen, Spirken und Esche; Gewinnung von Zapfen und Samen und die Freilandbeerntung von standortsangepassten Herkünften; Stecklingsgewinnung; Aufbereitung der Zapfen und Früchte durch betriebseigene Samenklenge (Klengung der Zapfen für die eigene Samenbank, der Wildbach- und Lawinenverbauung und Private sowie Klengung von Spezialherkünften); Naturnahe Pflanzenproduktion, Lagerung und Vermarktung der Pflanzen sowie erforderlicher Schutzmaterialien zur Wiederbewaldung nach Nutzung oder von Schadholzflächen, zur landschaftspflegenden Gestaltung und zur Rekultivierung; Beratung von Waldbesitzern, anderen Abteilungen des Landes, Wildbach- und Lawinenverbauung und Privatpersonen bei Pflanzenauswahl und Aufforstung.“
Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2025 in Kraft.
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