Änderung des Tiroler Straßengesetzes
LGBLA_TI_20250505_30Änderung des Tiroler StraßengesetzesGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Der Landtag hat beschlossen:
Das Tiroler Straßengesetz, LGBl. Nr. 13/1989, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 13/2024, wird wie folgt geändert:
„Die Übertragung wird mit dem Monatsersten wirksam, der folgendem Zeitpunkt folgt:
„Ist die Straßenverwaltung einer Landesstraße an einen zu diesem Zweck gegründeten privaten Rechtsträger übertragen (§ 9 Abs. 4), so erwirbt ungeachtet dessen das Land die dem Enteigneten eingeschränkten oder entzogenen Rechte.“
„Ist die Straßenverwaltung einer Landesstraße an einen zu diesem Zweck gegründeten privaten Rechtsträger übertragen (§ 9 Abs. 4), so ist dieser Rechtsträger Verantwortlicher in den Angelegenheiten des Straßenverwalters einer Landesstraße.“
Die Übertragung der Straßenverwaltung einer Landesstraße an einen zu diesem Zweck gegründeten privaten Rechtsträger (§ 9 Abs. 4) umfasst nicht die Vertretung des Landes in zum Zeitpunkt der Wirksamkeit dieser Übertragung hinsichtlich der betreffenden Straße anhängigen Verfahren bis zu deren rechtskräftigem Abschluss; in diesen Verfahren bleibt das Land Partei.“
Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
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