Planzeichenverordnung 2025 – PZVO 2025
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Aufgrund der §§ 29 Abs. 4 und 70 Abs. 7 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 – TROG 2022, LGBl. Nr. 43/2022, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 6/2025, wird verordnet:
Diese Verordnung regelt:
Im Sinn dieser Verordnung gilt als
erforderlich sind;
(1) Die Pläne des örtlichen Raumordnungskonzeptes und der Bebauungspläne sind in digitaler Form auf der Grundlage der digitalen Katastralmappe (DKM) der Vermessungsämter im Landesvermessungssystem zu erstellen; die ergänzende Verwendung von vermessungstechnischen Naturstandsaufnahmen ist zulässig. Der jeweilige Stand der DKM ist in der Planzeichenerläuterung anzuführen. Die Plangrundlagen müssen zumindest auf dem jeweils aktuell verfügbaren Stand im Zeitpunkt des Planungsbeginns beruhen.
(2) Die Übermittlung der Pläne und textlichen Unterlagen des örtlichen Raumordnungskonzeptes hat in Form von amtssignierten elektronischen Dokumenten zu erfolgen. Die weiteren Unterlagen nach § 65 Abs. 1 TROG 2022 sind soweit möglich in elektronischer Form zu übermitteln. Die Übermittlung der Bebauungspläne nach § 66 Abs. 7 in Verbindung mit § 65 Abs. 1 TROG 2022 hat in Form von amtssignierten elektronischen Dokumenten zu erfolgen, jene der weiteren Unterlagen nach § 66 Abs. 7 in Verbindung mit § 65 Abs. 1 TROG 2022 in Form von elektronischen Dokumenten. Für die Übermittlung dieser Daten ist die jeweils dazu vorgesehene Portalanwendung des Landes Tirol zu verwenden.
(3) Zusammen mit den der Landesregierung nach § 65 Abs. 1 TROG 2022 vorzulegenden Plänen und Unterlagen in Form von amtssignierten elektronischen Dokumenten sind die Planinhalte des örtlichen Raumordnungskonzeptes in digitaler Form im ESRI-Shapefile-Format oder im GeoPackage-Format (GPKG) zu übersenden. Dabei sind die in der Anlage 1 festgelegten digitalen Datenstrukturen anzuwenden. Für die Übermittlung dieser Daten als Web-Upload ist die dazu vorgesehene Geodatenschnittstelle auf der Internetseite des Landes Tirol zu verwenden.
(4) Die Mitteilung der Verordnungen über die Erlassung von Bebauungsplänen an die Landesregierung nach § 66 Abs. 7 TROG 2022 hat ausschließlich in digitaler Form zu erfolgen.
(1) Die Darstellung des örtlichen Raumordnungskonzeptes, mit Ausnahme der textlichen Festlegungen, und der Bebauungspläne hat auf digitalen Plänen unter Verwendung der in der Anlage 2 festgelegten Planzeichen, Planzeichenerläuterungen und Darstellungsgrundsätze zu erfolgen. Zusätzliche Planzeichen können aus besonderen raumordnungsfachlichen Gründen verwendet werden, wenn diese der besseren Erläuterung oder Veranschaulichung dienen. Die Bedeutung dieser Planzeichen ist in der jeweiligen Planzeichenerläuterung eindeutig festzulegen.
(2) Die Pläne haben insbesondere die Bezeichnung der Plangrundlage, den Maßstab in Zahlen samt einer entsprechenden Maßstabsleiste und die Nordrichtung zu enthalten. Sofern die erforderlichen Inhalte vorhanden sind, kann die Gliederung oder Gestaltung der Angaben geändert werden. Weiters können zusätzliche Vermerke oder Abbildungen angebracht werden.
(3) Die Pläne sind mit einem Plankopf zu versehen, dessen Inhalte dem Muster der Anlage 3 zu entsprechen haben. Der Plankopf hat
zu enthalten.
(4) Die in den Plänen verwendeten Planzeichen sind an geeigneter Stelle in einer Planzeichenerläuterung unter Hinweis auf die entsprechenden Bestimmungen des TROG 2022 näher zu bezeichnen. Hinsichtlich der Kenntlichmachungen muss die Planzeichenerläuterung in geeigneter Form die Datenquelle und den Stand der zugrundeliegenden Geodaten enthalten.
(5) Die Pläne sind der Landesregierung digital im pdf-Format vorzulegen. Die Größe einer pdf-Datei darf maximal 45 MB betragen. Sollten mehrere pdf-Dateien übermittelt werden, so ist jede Datei mit einem Plankopf zu versehen und nach Abs. 3 zu signieren. Wird die Übermittlung von Plänen nach § 65 Abs. 1 TROG 2022 in Papierform verlangt, so sind sie der Landesregierung gefaltet im Format DIN A 4 mit Heftrand vorzulegen.
(1) Die planlichen Inhalte der Bestandsaufnahme sind im Maßstab 1:10.000 oder größer darzustellen.
(2) Das örtliche Raumordnungskonzept ist hinsichtlich der Gesamtübersicht des Gemeindegebietes im Maßstab 1:20.000 oder größer darzustellen. Ortschaften und Weiler im Gemeindegebiet sind namentlich zu bezeichnen, die Namen und die an das Gemeindegebiet anschließenden Grenzverläufe der Nachbargemeinden, gegebenenfalls auch jene der angrenzenden Staaten oder Länder, sind kenntlich zu machen. Die Bereiche der baulichen Entwicklung sind auf der Grundlage der DKM im Maßstab 1:10.000 oder größer darzustellen. Für Detailinhalte sind auch ausschnittsweise Darstellungen in größeren Maßstäben zulässig.
(3) Beim örtlichen Raumordnungskonzept sind folgende Strichstärken und –muster einzuhalten:
(4) Bebauungspläne sind im Maßstab 1:5.000 oder größer darzustellen, ergänzende Bebauungspläne im Maßstab 1:2.000 oder größer.
(5) Bei den Bebauungsplänen und ergänzenden Bebauungsplänen sind folgende Strichstärken und muster einzuhalten:
(1) Jede Änderung des örtlichen Raumordnungskonzeptes ist mit einer laufenden Nummer, die im Titel der Verordnung anzuführen ist, zu versehen. Betrifft eine Änderung des örtlichen Raumordnungskonzeptes Pläne, die nicht nach dieser Verordnung, sondern nach der Planzeichenverordnung 2022, LGBl. Nr. 192/2021, oder einer früheren Verordnung kundgemacht wurden, so sind die Änderungen zusätzlich im betreffenden Plan dadurch kenntlich zu machen, dass der jeweilige Änderungsbereich in geeigneter Weise mit der laufenden Nummer versehen wird.
(2) Für Änderungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes und der Bebauungspläne gelten weiters die §§ 3, 4 und 5 sinngemäß.
(1) Der eFWP ist so einzurichten, dass dessen Anwendungen mit Ausnahme der elektronischen Kundmachung ausschließlich über das Portal Tirol zugänglich sind. Weiters ist sicherzustellen, dass Zugriffe auf den eFWP nur unter Nachweis der eindeutigen Identität und der Authentizität nach § 2 Z 2 bzw. 5 des EGovernment-Gesetzes, BGBl. I Nr. 10/2004, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr. 117/2024, möglich sind. Die Einräumung der Zugriffsrechte obliegt dem Stammportalbetreiber oder dem von ihm ermächtigten dezentralen Administrator.
(2) Die Gemeinde kann sich bei der Erstellung des Flächenwidmungsplanes oder von Änderungen des Flächenwidmungsplanes eines Dienstleisters bedienen. Die Freischaltung der jeweiligen erforderlichen Daten für den Dienstleister obliegt der Gemeinde.
(1) Im eFWP ist nur die Verwendung folgender digitaler Formate zulässig:
(2) Die Verwendung der nach Abs. 1 zulässigen digitalen Formate in komprimierter Form (.zip) ist zulässig.
(3) Der Flächenwidmungsplan ist im eFWP auf der Grundlage der DKM zu erstellen. Der jeweils verwendete Stand der DKM ist in der Planzeichenerläuterung anzuführen.
(4) Der Flächenwidmungsplan ist im eFWP gesamthaft im Maßstab 1:5.000 darzustellen. Änderungen des Flächenwidmungsplanes sind in den Maßstäben 1:5.000, 1:2.000, 1:1.000, 1:500 oder 1:250 darzustellen. Übersichtspläne sind im Maßstab 1:50.000, 1:25.000, 1:10.000 oder 1:5.000 darzustellen.
(5) Unterschiedlich gewidmete Flächen sind mit durchgehenden schwarzen Linien mit einer Strichstärke von höchstens 0,4 mm voneinander abzugrenzen. Dies gilt auch für die Abgrenzung von Flächen, die für den Verlauf von Straßen nach § 53 Abs. 1 TROG 2022 vorgesehen werden. Flächen, die für die Errichtung überörtlicher Verkehrswege nach § 53 Abs. 2 TROG 2022 vorbehalten werden, sind mit strichlierten schwarzen Linien mit einer Strichstärke von höchstens 0,6 mm abzugrenzen.
(1) Die Darstellung des Flächenwidmungsplanes im eFWP hat auf Plänen unter Verwendung der in der Anlage 2 festgelegten Planzeichen, Planzeichenerläuterungen und Darstellungsgrundsätze zu erfolgen. Die Pläne haben ein Deckblatt zu enthalten, das hinsichtlich Form und Inhalt dem jeweiligen Muster der Anlagen 4a bis 4w entspricht.
(2) Die Pläne haben insbesondere die Bezeichnung der Plangrundlage, eine Maßstabsleiste und die Nordrichtung zu enthalten. Weiters können zusätzliche Vermerke oder Abbildungen enthalten sein.
(3) Die in den Plänen verwendeten Planzeichen sind an geeigneter Stelle in einer Planzeichenerläuterung unter Hinweis auf die entsprechenden Bestimmungen des TROG 2022 näher zu bezeichnen. Hinsichtlich der Kenntlichmachungen muss die Planzeichenerläuterung in geeigneter Form die Datenquelle und den Stand der zugrundeliegenden Geodaten enthalten.
(4) Im eFWP sind die in der Anlage 1 festgelegten digitalen Datenstrukturen anzuwenden.
(1) Die Kommunikation im eFWP hat ausschließlich im Rahmen von dem Stand der Technik entsprechenden Spezifikationen nach § 12 zu erfolgen. Die Vertraulichkeit der Datenübermittlung ist durch ein dem Stand der Technik entsprechendes Übermittlungsverfahren und die Anwendung der Sicherheitsklasse 2 zu gewährleisten.
(2) Der eFWP ist so einzurichten, dass
(3) Der Fristenlauf nach § 68 Abs. 10 TROG 2022 beginnt mit dem Tag, an dem der Gemeinde die vollständige Vorlage der digitalen Daten, im Fall der Nachforderung von Unterlagen deren Einlangen, nach Abs. 2 lit. d bestätigt wird.
(4) Der Bescheid über die Erteilung oder Versagung der aufsichtsbehördlichen Genehmigung gilt nach § 68 Abs. 9 TROG 2022 mit dem Herunterladen durch die Gemeinde als zugestellt.
Im eFWP ist durch dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende technische und organisatorische Maßnahmen zu gewährleisten, dass
(1) Dem Stand der Technik entsprechende Spezifikationen sind:
(2) Der Stand der produktiv eingesetzten technischen Lösungen nach Abs. 1 ist laufend weiter zu entwickeln und entsprechend den technischen und organisatorischen Möglichkeiten anzupassen.
Die elektronische Kundmachung des Flächenwidmungsplanes im eFWP obliegt der Gemeinde nach Maßgabe der Bestimmungen des TROG 2022 und dieses Abschnittes.
(1) Die elektronische Kundmachung hat die im eFWP dargestellten Pläne samt einem Deckblatt zu enthalten. Das Deckblatt hat hinsichtlich Form und Inhalt dem Muster der im Folgenden bezeichneten Anlagen zu entsprechen:
(2) Die elektronische Kundmachung hat in Form von Dateien im pdf-Format zu erfolgen.
(1) Die elektronische Kundmachung über die Wiederinkraftsetzung der Flächenwidmungspläne der vormals bestandenen Gemeinden nach § 78 Abs. 2 TROG 2022 durch den Amtsverwalter hat auf Grundlage der ihm von der Landesregierung nach § 79 Abs. 1 TROG 2022 zur Verfügung gestellten Aufstellung aller in diesen Flächenwidmungsplänen erfolgten Kundmachungen, beginnend mit deren bestätigender elektronischen Kundmachung (§ 119 TROG 2022), zu erfolgen. Die Aufstellung hat ein Deckblatt zu enthalten, das dem Muster der Anlage 4r zu entsprechen hat.
(2) Die elektronische Kundmachung hat in Form von Dateien im pdf-Format zu erfolgen.
(1) Die neuerliche elektronische Kundmachung des Flächenwidmungsplanes der neuen Gemeinde nach § 79 Abs. 4 TROG 2022 hat aufgrund des Beschlusses des Gemeinderates unter sinngemäßer Anwendung des § 71 TROG 2022 derart zu erfolgen, dass die im eFWP dargestellten Pläne ein Deckblatt enthalten, das hinsichtlich Form und Inhalt dem Muster der Anlage 4s zu entsprechen hat.
(2) Die neuerliche elektronische Kundmachung hat in Form von Dateien im pdf-Format zu erfolgen.
(1) Ist am 30. Juni 2025 das Verfahren zur Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes anhängig und ist zu diesem Zeitpunkt die Befassung der öffentlichen Umweltstellen nach § 5 Abs. 4 des Tiroler Umweltprüfungsgesetzes bereits eingeleitet, so ist im Hinblick auf die aufsichtsbehördliche Genehmigung und die Kundmachung der Fortschreibung die Planzeichenverordnung 2022, LGBl. Nr. 192/2021, anzuwenden.
(2) Ist am 30. Juni 2025 das Verfahren zur Änderung des örtlichen Raumordnungskonzeptes anhängig, so ist im Hinblick auf die aufsichtsbehördliche Genehmigung und die Kundmachung der Änderung die Planzeichenverordnung 2022, LGBl. Nr. 192/2021, anzuwenden.
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Planzeichenverordnung 2022, LGBl. Nr. 192/2021, außer Kraft.
(2) Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE), ABl. 2007 Nr. L 108, S. 1, in der Fassung des Beschlusses (EU) 2024/2829 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2024 zur Änderung der Richtlinie 2007/2/EG hinsichtlich bestimmter Berichtspflichten über die Geodateninfrastruktur, ABl. L, 2024/2829, 6.11.2024, umgesetzt.
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