Änderung des Tiroler Wettunternehmergesetzes
LGBLA_TI_20250411_27Änderung des Tiroler WettunternehmergesetzesGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Der Landtag hat beschlossen:
Das Tiroler Wettunternehmergesetz, LGBl. Nr. 98/2019, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 85/2023, wird wie folgt geändert:
Der Nachweis der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ist durch eine Bankgarantie oder eine Kreditrahmenbestätigung in der Höhe von mindestens 150.000,- Euro eines in der Europäischen Union oder in einem nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staat gelegenen Geldinstituts mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens einem Jahr zu erbringen.“
§ 13 Abs. 1 lit. c hat zu lauten:
Im § 14 werden in der Einleitung nach dem Wort „Landesregierung“ die Worte „mit Bescheid“ eingefügt.
Im § 14 lit. c wird das Wort „Glückspielgesetzes“ durch das Wort „Glücksspielgesetzes“ ersetzt.
§ 16 Abs. 2 lit. d hat zu lauten:
§ 17 Abs. 2 lit. a hat zu lauten:
Im § 17 werden folgende Bestimmungen als Abs. 4, 5 und 6 angefügt:
„(4) Eine Wettkundenkarte darf vom Wettunternehmer nur personenbezogen und nur an volljährige Personen ausgegeben werden.
(5) Die Wettkundenkarte hat die folgenden inhaltlichen Elemente zu enthalten:
(6) Ein mittels einem biometrischen Erkennungsverfahren eingerichteter Zugang zu einem Wettterminal darf vom Wettunternehmer nur personenbezogen und nur an volljährige Personen nach Abschluss eines Kundenkontos ausgegeben werden. Das biometrische Erkennungsverfahren muss eine eindeutige Identifikation des Kunden mittels einem biometrischen Erkennungsmerkmal gewährleisten. Als ein biometrisches Erkennungsmerkmal kann ein Fingerabdruck, eine Iris- oder eine Gesichtserkennung herangezogen werden.“
„Der Wettunternehmer hat für jede Wettannahmestelle, in der Wettterminals aufgestellt und betrieben werden, die Einhaltung der Ausübungsvorschriften, insbesondere im Zusammenhang mit dem Schutz von Kindern und Jugendlichen sowie den Bestimmungen des Wettreglements, der Kennzeichnungspflichten und der Betriebszeiten sicherzustellen und zu überwachen.“
§ 19 Abs. 3 lit. c hat zu lauten:
§ 19 Abs. 4 hat zu lauten:
„(4) Das Wettreglement ist in der Wettannahmestelle an gut sichtbarer Stelle auszuhängen oder in sonst geeigneter Form den Wettkunden zur Verfügung zu stellen. Im Fall von Internetwetten ist es auf der Internetseite des Wettunternehmers leicht auffindbar darzustellen.“
§ 20 Abs. 1 lit. a hat zu lauten:
§ 26 Abs. 2 vierter Satz hat zu lauten:
„Für Bescheinigungen, die aufgrund von Anzeigen nach § 25 lit. c und e ausgestellt wurden, gilt § 12 Abs. 3 sinngemäß.“
§ 31 Abs. 1 lit. d hat zu lauten:
§ 35 Abs. 2 wird aufgehoben; der bisherige Abs. 3 erhält die Absatzbezeichnung „(2)“.
§ 36 Abs. 2 zweiter Satz hat zu lauten:
„Im Zweifel dürfen Wetten angenommen werden, die Auszahlung von Gewinnen oder auf der Wettkundenkarte gespeicherten Guthaben oder auf den Namen des Wettkunden sonst gespeicherten Guthaben ist jedoch zu unterlassen und ist der Zugriff des Wettkunden auf Gewinne oder ein Guthaben mittels eines biometrischen Erkennungsverfahren zu sperren.“
„Darüber hinaus sind sie berechtigt, im erforderlichen Ausmaß Wetten ohne Entgelt durchzuführen.“
„Die Überprüfungsbefugnis schließt die Überprüfung der verwendeten Geräte und der verwendeten Programme sowie einzelner Geräte- und Programmteile außerhalb des Aufstellungsortes mit ein. Zum Zweck der Überprüfung sind dem überprüfenden Organ der Bezirksverwaltungsbehörde oder den von ihr beigezogenen Sachverständigen die Durchführung von Wetten ohne Entgelt zu ermöglichen, die Geräte zu öffnen und die Datenträger (Platinen, Festplatten, etc.) der Programme auszuhändigen.“
„(4) Der Wettunternehmer ist verpflichtet, an sämtlichen Überprüfungsmaßnahmen nach den Abs. 1 und 2 mitzuwirken. Für den Fall seiner Abwesenheit hat er sicherzustellen, dass der Eigentümer der Betriebsstätte, die sonst über die Betriebsstätte verfügungsberechtigten Personen, die verantwortliche Person oder deren Gehilfen nach § 18 an der Ermöglichung der Überprüfungsmaßnahmen nach den Abs. 1 und 2 mitwirken.“
In den §§ 44 Abs. 7, 48 Abs. 1 und 2 und 49 wird das Zitat „§ 47 Abs. 1 lit. s bis v“ jeweils durch das Zitat „§ 47 Abs. 1 lit. t bis w“ ersetzt.
§ 45 Abs. 2 hat zu lauten:
„(2) Die Organe der Bundespolizei haben bei der Vollziehung des § 47 Abs. 1 lit. a, c, e, f, h, k, l, n, o, p, q, r und x als Hilfsorgane der zuständigen Verwaltungsstrafbehörde durch Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen und durch Maßnahmen, die für die Einleitung und Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind, mitzuwirken.“
Im § 47 Abs.1 wird folgende Bestimmung als lit. h eingefügt:
Im § 47 Abs. 1 erhalten die bisherigen lit. h bis w die Buchstabenbezeichnungen „i)“ bis „x)“.
Der nunmehrige § 47 Abs. 1 lit. i hat zu lauten:
§ 47 Abs. 2 hat zu lauten:
„(2) Von der Bezirksverwaltungsbehörde sind zu bestrafen:
Im § 47 Abs. 3 und 7 wird das Zitat „Abs. 1 lit. s bis v“ jeweils durch das Zitat „Abs. 1 lit. t bis w“ ersetzt.
§ 47 Abs. 4 hat zu lauten:
„(4) Wer in einem zur Ausübung seiner Erwerbstätigkeit bestimmten, allgemein zugänglichen Betriebsraum oder als Inhaber einer Betriebsstätte die Ausübung einer Tätigkeit als Wettunternehmer, oder den Betrieb eines Wettterminals durch Dritte ohne entsprechende Bewilligung, oder den gewerbsmäßigen Abschluss der in § 3 genannten Wetten duldet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 25.000,- Euro zu bestrafen.“
„(2) Verweisungen auf Bundesgesetze beziehen sich auf die im Folgenden jeweils angeführte Fassung:
„(8) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes LGBl. Nr. 27/2025 ausgehändigten Wettkundenkarten dürfen weiterhin benutzt werden. Die Wettkundenkarten gemäß § 17 Abs. 5 sind ab dem 1. Juni 2026 auszustellen.“
„(2) Das Gesetz LGBl. Nr. 27/2025 wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. 2015 Nr. L 241, S. 1, notifiziert (Notifikationsnummer 2024/432/AT).“
Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
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