Bezeichnung von Leistungen, die bei der Berechnung der Höhe des für die Gewährung von Mindestsicherung maßgeblichen Einkommens und Vermögens nicht zu berücksichtigen sind
LGBLA_TI_20250331_21Bezeichnung von Leistungen, die bei der Berechnung der Höhe des für die Gewährung von Mindestsicherung maßgeblichen Einkommens und Vermögens nicht zu berücksichtigen sindGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Aufgrund des § 15 Abs. 2 des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes, LGBl. Nr. 99/2010, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 16/2025, wird verordnet:
(1) Bei der Berechnung der Höhe des für die Gewährung von Mindestsicherung maßgeblichen Einkommens sind nicht zu berücksichtigen:
(2) Keiner Anrechnung unterliegen auch freiwillige Geldleistungen der freien Wohlfahrtspflege oder Leistungen von Dritten, die ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden, es sei denn, diese Leistungen werden bereits für einen ununterbrochenen Zeitraum von vier Monaten gewährt oder erreichen ein Ausmaß, sodass keine Leistungen der Mindestsicherung mehr erforderlich wären.
(1) Bei der Berechnung der Höhe des für die Gewährung von Mindestsicherung maßgeblichen Einkommens sind nicht zu berücksichtigen:
(2) Leistungen nach Abs. 1 sind zudem bei der Berechnung der Höhe des für die Gewährung von Mindestsicherung maßgeblichen verwertbaren Vermögens außer Betracht zu lassen.
Bei der Berechnung der Höhe des für die Gewährung von Mindestsicherung maßgeblichen Einkommens sind jene öffentlichen Mittel außer Betracht zu lassen, die der Deckung eines Sonderbedarfs dienen, der nicht durch Leistungen der Mindestsicherung im Sinn des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes berücksichtigt wird. Diese Leistungen sind:
Bei der Berechnung der Höhe des für die Gewährung von Mindestsicherung maßgeblichen Einkommens sind jene Leistungen nicht zu berücksichtigen, die der Bund zur Deckung krisenbedingter Sonder- und Mehrbedarfe gewährt, soweit an ihrem gänzlichen Verbleib beim Zuwendungsempfänger ein übergeordnetes gesamtstaatliches Interesse besteht und die Leistung bundesgesetzlich ausdrücklich als nicht anrechenbar bezeichnet wird. Solche Leistungen sind insbesondere:
(1) Die laufende Rentenleistung nach dem Heimopferrentengesetz, BGBl. I Nr. 69/2017, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 15/2024, ist bei der Berechnung der Höhe des für die Gewährung von Mindestsicherung maßgeblichen Einkommens nicht zu berücksichtigen.
(2) Rentennachzahlungen und angesparte Rentenbeträge nach diesem Gesetz sind bei der Berechnung der Höhe des für die Gewährung von Mindestsicherung maßgeblichen Vermögens nicht zu berücksichtigen. Dies gilt auch für die Entschädigungsleistung nach § 1 Abs. 1 des Heimopferrentengesetzes.
Diese Verordnung tritt mit 1. April 2025 in Kraft.
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