Änderung des Tiroler Krisen- und Katastrophenmanagementgesetzes und Aufhebung des Gesetzes über die Lawinenkommissionen in den Gemeinden
LGBLA_TI_20250321_15Änderung des Tiroler Krisen- und Katastrophenmanagementgesetzes und Aufhebung des Gesetzes über die Lawinenkommissionen in den GemeindenGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Der Landtag hat beschlossen:
Das Tiroler Krisen- und Katastrophenmanagementgesetz, LGBl. Nr. 33/2006, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 85/2023, wird wie folgt geändert:
„(1a) Lawinenkatastrophen sind Lawinenereignisse, die in großem Umfang das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder Eigentum gefährden, insbesondere in Siedlungsgebieten, auf Straßen und Wegen mit öffentlichem Verkehr, bei Lift- und Seilbahnanlagen oder bei Sportanlagen, wie Schipisten, Loipen, Rodelbahnen und dergleichen.
(1b) Großschadensereignisse sind Katastrophen mit Schadenslagen, zu deren Bekämpfung während eines durchgehenden Zeitraums von zumindest acht Stunden insgesamt mehr als 100 Personen notwendig im Einsatz sind.“
„(7) Örtliche Katastrophen sind Katastrophen,
(8) Gemeindeüberschreitende Katastrophen sind Katastrophen,
„(13) Gemisch ist ein Stoff oder eine Lösung, der bzw. die aus zwei oder mehreren Reinstoffen besteht.“
„(4) Sobald und soweit die Landesregierung kraft Weisung die Vorbereitung oder die Durchführung der Abwehr und der Bekämpfung gemeindeüberschreitender Katastrophen an sich zieht, hat die Bezirkshauptmannschaft von ihrer Zuständigkeit keinen Gebrauch zu machen.“
(1) Die Behörde hat eine Einsatzleitung (Gemeinde-Einsatzleitung, Bezirks-Einsatzleitung, Landes-Einsatzleitung) einzurichten. Dieser obliegt die Beratung und Unterstützung der Behörde bei der Vorbereitung und der Durchführung der Abwehr und der Bekämpfung von Katastrophen.
(2) Die Zusammensetzung der Einsatzleitung und die Anzahl ihrer Mitglieder sind im Hinblick auf die im jeweiligen Katastrophenschutzplan angeführten Katastrophen und zu erwartenden Gefahren in der Geschäftsordnung nach Abs. 6 festzulegen.
(3) Zu Mitgliedern einer Einsatzleitung dürfen nur Personen bestellt werden,
(4) Angehörige der Bundespolizei oder Personen, die bereits einer behördlichen Einsatzleitung angehören, dürfen nicht zu Mitgliedern einer weiteren behördlichen Einsatzleitung bestellt werden.
(5) Die Einsatzleitung ist von der Behörde bei Bedarf, insbesondere bei Eintritt eines Ereignisses nach § 2 Abs. 1, 1a oder 1b sowie zu Übungen nach § 13 Abs. 5 einzuberufen. Zu den Sitzungen und Beratungen der Einsatzleitung können erforderlichenfalls Verbindungsorgane, Fachberater und Sachverständige beigezogen werden.
(6) Die Behörde hat für die Einsatzleitung durch Verordnung eine Geschäftsordnung zu erlassen. Die Geschäftsordnung hat nähere Bestimmungen über die Zusammensetzung und die Tätigkeit der Einsatzleitung, insbesondere über die Anzahl der Mitglieder, deren Einberufung und die Vorgangsweise bei der Beschlussfassung sowie den Inhalt der Dokumentation und die Protokollierung der Beschlüsse, zu enthalten.
(7) Die Landesregierung hat für die jeweils einheitliche Kennzeichnung der Mitglieder der Gemeinde-, Bezirks- und Landeseinsatzleitung zu sorgen.
(1) Besteht im Gebiet der Gemeinde die Gefahr von Lawinenkatastrophen, so hat der Bürgermeister, sofern kein Vertrag nach Abs. 9 vorliegt, eine Lawinenkommission einzurichten, deren Zuständigkeit sich auf das gesamte Gemeindegebiet erstreckt.
(2) Der Lawinenkommission obliegt:
(3) Die Lawinenkommission hat ferner zu beurteilen:
(4) Die Lawinenkommission hat jedenfalls aus dem Vorsitzenden, einem Stellvertreter und mindestens einem weiteren Mitglied zu bestehen.
(5) Zu Mitgliedern der Lawinenkommission dürfen nur Personen bestellt werden,
(6) Angehörige der Bundespolizei dürfen nur mit Zustimmung ihrer Dienstbehörde zu Mitgliedern der Lawinenkommission bestellt werden.
(7) Wenn es im Hinblick auf die Größe des Gemeindegebietes oder die geographischen Gegebenheiten erforderlich ist, kann der Bürgermeister innerhalb der Lawinenkommission Teilkommissionen einrichten, die sich aus den Mitgliedern der Lawinenkommission zusammensetzen. Die Teilkommissionen haben unter der Leitung eines Vorsitzenden nach Maßgabe der für die Lawinenkommission geltenden Regelungen selbstständig die Beurteilungen in den ihnen zugewiesenen Bereichen vorzunehmen. Die Mitglieder der Teilkommissionen und deren Vorsitzende sind vom Vorsitzenden der Lawinenkommission im Rahmen der konstituierenden Sitzung der Lawinenkommission im Einvernehmen mit ihren Mitgliedern zu bestimmen.
(8) Der Bürgermeister hat für die Lawinenkommission durch Verordnung eine Geschäftsordnung zu erlassen. Die Geschäftsordnung hat nähere Bestimmungen über die Zusammensetzung und die Tätigkeit der Lawinenkommission, insbesondere über die Anzahl der Mitglieder, deren Einberufung, die Vorgangsweise bei der Besorgung der Aufgaben eine allfällige Aufgabenteilung zwischen den Mitgliedern sowie über das Zustandekommen und die Weitergabe der Beschlüsse zu enthalten.
(9) Durch schriftlichen Vertrag zwischen Gemeinden können die Aufgaben der Lawinenkommission nach Abs. 2 lit. b und Abs. 3 zur Gänze oder in bestimmt zu bezeichnenden Bereichen der Lawinenkommission einer anderen Gemeinde übertragen werden. Ein solcher Vertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der Umfang der Übertragung bestimmt feststeht und die Erfüllung der Aufgaben der Lawinenkommission gewährleistet ist. Die Landesregierung hat die Erteilung der Genehmigung unverzüglich im Bote für Tirol zu verlautbaren.
(1) Die Mitglieder der Gemeinde-Einsatzleitung, der Lawinenkommission, der Bezirks-Einsatzleitung und der Landes-Einsatzleitung sind von der jeweils zuständigen Behörde mit schriftlichem Bescheid, zu bestellen.
(2) Die Mitglieder der Gemeinde-Einsatzleitung und der Lawinenkommission sind auf die Funktionsdauer des Gemeinderates, die Mitglieder der Bezirks-Einsatzleitung und der Landes-Einsatzleitung auf die Funktionsdauer des Landtages zu bestellen. Sie bleiben auch nach dem Ablauf der Funktionsdauer bis zur Neubestellung der Mitglieder im Amt.
(3) Die Bestellung zum Mitglied einer Einsatzleitung oder einer Lawinenkommission ist zu widerrufen, wenn eine ihrer Voraussetzungen nachträglich weggefallen ist. In einem solchen Fall hat eine Neubestellung für die restliche Funktionsdauer zu erfolgen.“
Im § 6 Abs. 1 wird die Wortfolge „eine ständig besetzte Landeswarnzentrale“ durch die Wortfolge „ein ständig besetztes Landes-Warn- und Lagezentrum“ ersetzt.
Im § 6 Abs. 2 hat die Einleitung zu lauten:
„Das Landes-Warn- und Lagezentrum hat insbesondere“
Im § 6 Abs. 2 lit. c wird das Zitat „zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 47/2023,“ aufgehoben.
Im § 6 Abs. 2 hat die lit. d zu lauten:
§ 6 Abs. 3 hat zu lauten:
„(3) Das Landes-Warn- und Lagezentrum hat unverzüglich weiterzuleiten:
Im § 12 Abs. 1 wird das Zitat „LGBl. Nr. 23, in der jeweils geltenden Fassung“ durch das Zitat „LGBl. Nr. 23/2005“ ersetzt.
§ 13 hat zu lauten:
(1) Die Landesregierung hat durch die Bereitstellung eines entsprechenden Schulungsangebotes, insbesondere durch Vorträge, Kurse und dergleichen, für eine laufende Schulung und Fortbildung der Mitglieder der Gemeinde-, Bezirks- und Landes-Einsatzleitung, von Organisationen nach § 15 Abs. 1 lit. a und b sowie der Lawinenkommissionen zu sorgen.
(2) Der Bürgermeister hat dafür zu sorgen, dass den Mitgliedern der Lawinenkommissionen eine ausreichende Kenntnis der spezifischen örtlichen Gegebenheiten, insbesondere besonderer Gefährdungen, vermittelt wird.
(3) Die Behörde hat dafür zu sorgen, dass die Mitglieder ihrer Einsatzleitung und Lawinenkommissionen an Schulungen nach Abs. 1 und 2 in dem für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Ausmaß teilnehmen.
(4) Die Mitglieder einer Einsatzleitung bzw. einer Lawinenkommission sind verpflichtet, an Schulungen nach Abs. 1 und 2 in dem für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Ausmaß teilzunehmen.
(5) Die Behörde hat dafür zu sorgen, dass in regelmäßigen Abständen Übungen auf Basis des von ihr zu erstellenden Katastrophenschutzplanes nach Maßgabe der darin angeführten Katastrophen und zu erwartenden Gefahren durchgeführt werden. Die Landesregierung hat die Behörden gemäß § 3 Abs. 1 und 2 bei der Planung und Durchführung von solchen Übungen gegebenenfalls zu unterstützen.“
Im § 15 Abs. 1 lit. a wird das Zitat „LGBl. Nr. 92, in der jeweils geltenden Fassung“ durch das Zitat „LGBl. Nr. 92/2001“ ersetzt.
Im § 15 Abs. 1 hat die lit. c zu lauten:
Im § 15 Abs. 3 wird nach den Worten „freiwilligen Helfer“ der Klammerausdruck „(Spontanhelfer)“ eingefügt.
Im § 16 Abs. 1 hat die lit. a zu lauten:
Im § 16 Abs. 3 wird nach dem Zitat „LGBl. Nr. 160/2021,“ die Wortfolge „in der jeweils geltenden Fassung,“ aufgehoben.
Im § 19 Abs. 1 hat der erste Satz zu lauten:
„Die Behörden haben sich bei der Vorbereitung und der Durchführung der Abwehr und der Bekämpfung von Katastrophen unter Berücksichtigung des beim Landes-Warn- und Lagezentrum geführten Lagebildes gegenseitig umfassend zu informieren.“
„(3) Die Bezirkshauptmannschaften haben an der Vorbereitung und der Durchführung der Abwehr und der Bekämpfung von Katastrophen durch die Landesregierung mitzuwirken.“
„(4) Bei Gefahr im Verzug kann
Im § 22 Abs. 1 wird das Wort „Landeswarnzentrale“ durch die Worte „Landes-Warn- und Lagezentrum oder die Leitstelle Tirol GmbH“ ersetzt.
Im § 22 Abs. 4 wird das Wort „Haushaltsvorstände“ durch das Wort „Haushalte“ ersetzt.
Nach § 22 wird folgende Bestimmung als § 22a eingefügt:
(1) Das vom Landes-Warn- und Lagezentrum laufend zu führende Lagebild über das Land Tirol dient zum Zweck der Vorbereitung und Durchführung der Abwehr von Katastrophen der laufenden Beobachtung der Entwicklungen in Bezug auf zentrale Einrichtungen der öffentlichen Infrastruktur, deren allfällige Störung sowie deren mögliche Beeinträchtigung durch Katastrophen und Krisen.
(2) Die folgenden informationspflichtigen Stellen haben der Landesregierung zum Zweck der Führung des Lagebildes im Sinn des Abs. 1 die erforderlichen Informationen und Daten zur Verfügung zu stellen:
(3) Die Daten nach Abs. 2 sind der Landesregierung nach Möglichkeit automationsunterstützt und gegebenenfalls unter Verwendung der vom Land zur Verfügung gestellten elektronischen Meldeformate zu übermitteln.“
„(1a) Die Mitglieder der Lawinenkommission haben gegenüber der Gemeinde
(1) Die Bereitstellung der für die Tätigkeit der Lawinenkommissionen erforderlichen Sachmittel, insbesondere der technischen Einrichtungen, obliegt den Gemeinden.
(2) Das Land Tirol hat als Träger von Privatrechten den Gemeinden Beiträge zu dem nach diesem Gesetz für Lawinenkommissionen zu tragenden Aufwand zu leisten. Bei der Bemessung der Beiträge ist insbesondere auf die Tätigkeit der Lawinenkommissionen nach § 4a Abs. 2 lit. b Bedacht zu nehmen
(3) Das Land Tirol hat dafür zu sorgen, dass für die Mitglieder der Lawinenkommissionen eine ausreichende Haftpflicht-, Rechtsschutz- und Unfallversicherung besteht.“
Im § 24 Abs. 1 hat die lit. d zu lauten:
Im § 24 Abs. 1 wird die lit. o aufgehoben.
Der Wortlaut des § 25 hat zu lauten:
„Die Aufgaben der Gemeinde nach diesem Gesetz mit Ausnahme jener nach § 4a Abs. 2 lit. b und Abs. 3, § 19 Abs. 2 und § 23 Abs. 4 sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.“
(1) Die nach den bisher geltenden Bestimmungen des Gesetzes über die Lawinenkommissionen in den Gemeinden bestellten Mitglieder der Lawinenkommissionen bleiben bis zum Ablauf ihrer Funktionsdauer im Amt. Im Fall der vorzeitigen Beendigung der Funktion gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes.
(2) Nach § 3 Abs. 3 des Gesetzes über die Lawinenkommissionen in den Gemeinden genehmigte Verträge zwischen Gemeinden zur Übertragung von Aufgaben der Lawinenkommission gelten als Verträge nach § 4a Abs. 9 dieses Gesetzes.
(3) Nach § 4 des Gesetzes über die Lawinenkommissionen in den Gemeinden erlassene Geschäftsordnungen für die Lawinenkommissionen gelten als Geschäftsordnungen für die Lawinenkommissionen nach § 4a Abs. 8 dieses Gesetzes.
(4) Die bisher als Verordnungen in Geltung stehenden und in der vom Land bereit gestellten elektronischen Anwendung dokumentierten Gemeinde-Katastrophenschutzpläne, Bezirks-Katastrophenschutzpläne und der als Verordnung in Geltung stehende Landes-Katastrophenschutzplan gelten als vom jeweils zuständigen Organ erstellte und gleichzeitig den jeweils übergeordneten Behörden vorgelegte Katastrophenschutzpläne im Sinn des § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 1 bzw. § 9, jeweils in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 85/2023.
(5) Die informationspflichtigen Stellen haben den Übermittlungspflichten nach § 22a Abs. 2 spätestens ab dem 1. August 2025 nachzukommen.“
Im § 27 Abs. 4 wird das Wort „Landeswarnzentrale“ durch das Wort „Landes-Warn- und Lagenzentrum“ ersetzt.
Im § 27 werden folgende Bestimmungen als Abs. 6 bis 10 eingefügt, die bisherigen Abs. 6 bis 10 erhalten die Absatzbezeichnungen „(11)“ bis „(15)“:
„(6) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen dürfen weiters personenbezogene Daten verarbeiten, sofern diese für die Bestellung von Personen zu Mitgliedern der Lawinenkommissionen, für den Widerruf einer Bestellung zum Mitglied einer Lawinenkommission und für die Wahrnehmung der in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Lawinenkommission erforderlich sind. Zu diesen Daten zählen insbesondere:
(7) Der nach Abs. 2 Verantwortliche darf weiters personenbezogene Daten verarbeiten, sofern diese für die Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben der Lawinenkommission nach § 4a Abs. 2, 3 und 9, für die Vorbereitung und Abwicklung von gesetzlich vorgesehenen Schulungen, für Versicherungen der Mitglieder von Lawinenkommissionen und für den Betrieb und die Wartung von Kommunikations-, Informations- und Alarmierungsplattformen für die Lawinenkommissionen einschließlich allfälliger Weiter- oder Neuentwicklungen erforderlich sind. Zu diesen Daten zählen insbesondere:
(8) Als Identifikationsdaten nach Abs. 6 und 7 gelten: bei natürlichen Personen der Familien- und der Vorname, das Geschlecht, das Geburtsdatum, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel.
(9) Als Erreichbarkeitsdaten nach Abs. 6 und 7 gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.
(10) Der nach Abs. 2 Verantwortliche darf Daten nach Abs. 7 an Versicherungen übermitteln, sofern diese Daten jeweils für die Schaffung und den Erhalt eines ausreichenden Versicherungsschutzes der Mitglieder von Lawinenkommissionen erforderlich sind.“
Im nunmehrigen § 27 Abs. 11 wird nach dem Zitat „LGBl. Nr. 69/2009,“ die Wortfolge „in der jeweils geltenden Fassung,“ aufgehoben.
Im nunmehrigen § 27 Abs. 12 wird das Zitat „§ 1 Abs. 3 des des Meldegesetzes 1991, BGBl. Nr. 9/1992“ durch das Zitat „§ 1 Abs. 3 des Meldegesetzes 1991, BGBl. Nr. 9/1992“ und das Zitat „zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 173/2022,“ aufgehoben und das Zitat „Abs. 8“ durch das Zitat „Abs. 13“ ersetzt.
Im nunmehrigen § 27 Abs. 13 wird das Zitat „Abs. 7“ durch das Zitat „Abs. 12“ ersetzt.
Im § 27 wird folgende Bestimmung als Abs. 16 angefügt:
„(16) Der nach Abs. 2 Verantwortliche hat der GeoSphere Austria die im Rahmen ihrer Zuständigkeit und zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß § 4 des GeoSphere Austria-Gesetzes, BGBl. I Nr. 60/2022, für den Betrieb der Nationalen Schaden- und Ereignisdatenbank benötigten Daten bereit zu stellen. Hierzu zählen bezogen auf Schäden im Vermögen von natürlichen und juristischen Personen das Datum des Schadeneintritts, die Art des geschädigten Objekts, die Schadenursache, der Ort des Schadeneintritts, die Schadenhöhe sowie die allenfalls aus dem Katastrophenfonds gewährte Beihilfenhöhe. Des Weiteren sind der GeoSphere Austria Informationen über Ereignisse im Wildbach- und Lawinenbereich, Hochwasserereignisse, gravitative Massenbewegungen sowie sonstige schadenverursachende Extremwetterereignisse zur Verfügung zu stellen, sofern der GeoSphere Austria diese Informationen nicht bereits aus anderen Gründen digital zugänglich sind.“
(1) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, beziehen sich Verweisungen auf Landesgesetze auf die jeweils geltende Fassung.
(2) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, beziehen sich Verweisungen auf Bundesgesetze auf die im Folgenden jeweils angeführte Fassung:
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Mai 2025 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt das Gesetz über die Lawinenkommissionen in den Gemeinden, LGBl. Nr. 104/1991, zuletzt geändert mit Gesetz LGBl. Nr. 138/2019, außer Kraft.
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