Änderung der Verordnung betreffend die Übertragung von Aufgaben an den Landeskulturfonds
LGBLA_TI_20250228_11Änderung der Verordnung betreffend die Übertragung von Aufgaben an den LandeskulturfondsGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Aufgrund des § 1 Abs. 2 des Gesetzes über den Landeskulturfonds, LGBl. Nr. 65/2005, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 85/2023, wird verordnet:
Die Verordnung der Landesregierung betreffend die Übertragung von Aufgaben an den Landeskulturfonds, LGBl. Nr. 46/2017, wird wie folgt geändert:
§ 1 hat zu lauten:
„Zusätzlich zu seinen Aufgaben nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes über den Landeskulturfonds, LGBl. Nr. 65/2005, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 85/2023, wird dem Landeskulturfonds die Abwicklung der nach den Richtlinien der Landesregierung aus dem Wasserleitungsfonds und aus dem Tiroler Energiefonds gewährten Darlehen übertragen.“
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
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