Änderung des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes
LGBLA_TI_20241227_97Änderung des Tiroler MindestsicherungsgesetzesGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Der Landtag hat beschlossen:
Das Tiroler Mindestsicherungsgesetz, LGBl. Nr. 99/2010, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 102/2023, wird wie folgt geändert:
§ 21 Abs. 9 hat zu lauten:
„(9) Für Vorschüsse bzw. jährliche Beiträge, die nicht spätestens fünf Tage nach Ablauf des Tages des Fälligkeitszeitpunktes (Abs. 8) geleistet werden, ist ein Säumniszuschlag in der Höhe von 4 v. H. der aushaftenden Vorschüsse bzw. der aushaftenden jährlichen Beiträge zu entrichten. In den Lauf der fünftägigen Frist sind Samstage, Sonntage, gesetzliche Feiertage, der Karfreitag und der 24. Dezember nicht einzurechnen.“
Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft.
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