Festsetzung der Gebühren für Begleitpersonen in den öffentlichen Krankenanstalten
LGBLA_TI_20241223_95Festsetzung der Gebühren für Begleitpersonen in den öffentlichen KrankenanstaltenGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_TI_20241223_95/image001.jpg
Aufgrund des § 40a Abs. 2 des Tiroler Krankenanstaltengesetzes, LGBl. Nr. 5/1958, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 58/2024, wird verordnet:
Die Gebühren für Begleitpersonen in den öffentlichen Krankenanstalten werden wie folgt festgesetzt:
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Festsetzung der Gebühren für Begleitpersonen in den öffentlichen Krankenanstalten, LGBl. Nr. 108/2022, außer Kraft.
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.