LKF-Gebühren und Pflegegebühr in den öffentlichen Krankenanstalten
LGBLA_TI_20241223_93LKF-Gebühren und Pflegegebühr in den öffentlichen KrankenanstaltenGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Aufgrund der §§ 40 und 42 des Tiroler Krankenanstaltengesetzes, LGBl. Nr. 5/1958, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 58/2024, wird verordnet:
Die stationären LKF-Gebühren ergeben sich als Produkt der für den einzelnen Patienten ermittelten stationären LKF-Punkte mit dem nach § 2 Abs. 1 festgesetzten Eurowert je LKF-Punkt. Grundlage für die Ermittlung der stationären LKF-Punkte ist das österreichweit einheitliche System der leistungsorientierten Diagnosefallgruppen einschließlich des Bepunktungssystems unter Berücksichtigung der besonderen Bepunktungen von speziellen Leistungsbereichen (Intensiveinheiten, Akutgeriatrie/Remobilisation, palliativmedizinische Einrichtungen, neurologische Akut-Nachbehandlung, Psychiatrie, Kinder- und Jugendpsychiatrie, Psychosomatik und Psychotherapie, akute Behandlung auf einer Stroke Unit, Alkohol- und Drogenentwöhnung, Tagesklinik, ausgewählte spezielle medizinische Einzelleistungen, neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden). Dieses Bewertungssystem ergibt sich aus der einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlage, die durch Auflegung zur öffentlichen Einsichtnahme bei der Abteilung Gesundheitsrecht und Krankenanstalten des Amtes der Tiroler Landesregierung während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden verlautbart wird.
(1) Der Eurowert je LKF-Punkt wird für die nachstehend angeführten öffentlichen Krankenanstalten wie folgt festgesetzt:
(2) Die für das Jahr 2025 kostendeckend ermittelten Eurowerte je LKF-Punkt werden wie folgt festgestellt:
(1) Die Pflegegebühr für forensische Patienten am A.ö. Landeskrankenhaus Hall i.T. wird mit 620,00 Euro je Pflegetag festgesetzt.
(2) Die für das Jahr 2025 kostendeckend ermittelte Pflegegebühr für forensische Patienten am A.ö. Landeskrankenhaus Hall i.T. wird mit 620,00 Euro festgestellt.
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Festsetzung der LKF-Gebühren und der Pflegegebühr in den öffentlichen Krankenanstalten, LGBl. Nr. 99/2023, außer Kraft.
(3) Für Patienten, die vor dem 1. Jänner 2025 in die Anstaltspflege aufgenommen und nach diesem Zeitpunkt entlassen wurden, ist, sofern sie über LKF-Gebühren abgerechnet werden, nach dieser Verordnung vorzugehen.
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