2. Dienstrechts-Novelle 2024
LGBLA_TI_20241223_892. Dienstrechts-Novelle 2024Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Der Landtag hat beschlossen:
Das Landesbeamtengesetz 1998, LGBl. Nr. 65/1998, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 39/2024, wird wie folgt geändert:
§ 2 lit. a Z 29 hat zu lauten:
Im § 2 lit. c Z 1 wird nach der sublit. bb folgende Bestimmung als sublit. cc eingefügt; die bisherigen sublit. cc bis ee erhalten die Bezeichnungen „dd)“ bis „ff)“:
§ 3b hat zu lauten:
Für die dienstliche Aus- und Weiterbildung und die berufliche Fortbildung der Beamten gelten die entsprechenden Vorschriften für die Vertragsbediensteten des Landes sinngemäß.“
„(3) Der Beamte darf als Reaktion auf die Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung seines Rechtes auf die gebührenden Bezüge weder gekündigt, noch entlassen oder auf andere Weise benachteiligt werden. Hinsichtlich der Rechtsfolgen einer Verletzung dieses Benachteiligungsverbotes gelten die §§ 12, 14, 15, 17 bis 19 und 22, hinsichtlich der Fristen für die Geltendmachung von Ansprüchen § 23 und hinsichtlich der Beweislastumkehr § 24 Abs. 1 des Landes-Gleichbehandlungsgesetzes 2005, LGBl. Nr. 1/2005, in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß.“
Im § 3f Abs. 1 lit. b wird das Wort „herabgesetzt“ durch das Wort „verringert“ ersetzt.
Im § 3f Abs. 2 wird das Zitat „§ 15 BDG 1979 oder“ aufgehoben.
Im § 3f Abs. 3 wird das Zitat „§ 15 Abs. 4 BDG 1979 oder § 15c Abs. 2 BDG 1979 in Verbindung mit § 15 Abs. 4 BDG 1979“ durch das Zitat „§ 15c BDG 1979“ ersetzt.
Die Überschrift des § 3n hat zu lauten:
8a. §§ 9 und 10 haben zu lauten:
Das Gehalt des Beamten der allgemeinen Verwaltung beträgt:
in der
in der
in der Verwendungsgruppe
Dienst-
Gehalts-
E
D
C
B
A
klasse
stufe
Euro
1
2.028,4
2.092,5
2.156,8
2
2.046,4
2.121,6
2.195,2
I
3
2.064,1
2.150,4
2.233,9
4
2.081,7
2.179,5
2.272,7
5
2.099,4
2.208,4
2.311,3
1
2.116,9
2.237,0
2.350,0
2.350,0
2
2.134,7
2.266,3
2.389,6
2.400,2
II
3
2.152,2
2.294,9
2.431,9
2.453,5
4
2.169,6
2.323,9
2.475,0
2.507,6
5
2.178,2
2.340,6
2.492,1
6
2.183,0
2.346,5
2.505,3
1
2.187,6
2.352,7
2.511,9
2.562,5
2.845,4
2
2.205,6
2.382,7
2.518,7
2.620,6
3
2.223,2
2.414,3
2.562,5
2.680,9
4
2.240,3
2.445,8
2.609,0
2.741,1
III
5
2.258,4
2.478,6
6
2.276,1
2.511,6
7
2.293,9
2.544,2
8
2.311,3
9
2.328,9
in der
in der Dienstklasse
Gehalts-
IV
V
VI
VII
VIII
IX
stufe
Euro
1
2.597,5
3.297,7
3.981,5
4.804,5
6.422,1
9.071,1
2
2.692,6
3.412,2
4.095,5
4.955,1
6.751,6
9.568,4
3
2.733,6
3.526,2
4.208,6
5.104,7
7.081,0
10.065,7
4
2.838,3
3.639,4
4.357,5
5.434,1
7.578,5
10.563,7
5
2.952,2
3.753,6
4.506,5
5.763,6
8.075,7
11.061,0
6
3.067,0
3.867,4
4.655,3
6.093,5
8.573,2
11.557,9
7
3.181,9
3.981,5
4.804,5
6.422,1
9.071,1
8
3.297,7
4.095,5
4.955,1
6.751,6
9.568,4
9
3.412,2
4.208,6
5.104,7
7.081,0
Das Gehalt des Beamten in handwerklicher Verwendung beträgt:
in der
in der
in der Verwendungsgruppe
Dienst-
Gehalts-
P1
P2
P3
P4
P5
klasse
stufe
Euro
1
2.156,8
2.125,1
2.092,5
2.060,5
2.028,4
2
2.195,2
2.156,8
2.121,6
2.083,2
2.046,4
I
3
2.233,9
2.189,3
2.150,4
2.105,5
2.064,1
4
2.272,7
2.221,3
2.179,5
2.128,0
2.081,7
5
2.311,3
2.253,5
2.208,4
2.150,4
2.099,4
1
2.350,0
2.285,6
2.237,0
2.173,0
2.116,9
2
2.389,6
2.317,5
2.266,3
2.195,2
2.134,7
II
3
2.431,9
2.350,0
2.294,9
2.218,3
2.152,2
4
2.475,0
2.382,7
2.323,9
2.240,3
2.169,6
5
2.492,1
2.399,2
2.340,6
2.248,1
2.178,2
6
2.505,3
2.408,5
2.346,5
2.255,2
2.183,0
1
2.518,7
2.417,7
2.352,7
2.263,1
2.187,6
2
2.562,5
2.453,5
2.382,7
2.285,6
2.205,6
3
2.609,0
2.489,9
2.414,3
2.308,1
2.223,2
4
2.656,4
2.526,2
2.445,8
2.330,7
2.240,3
III
5
2.706,3
2.562,5
2.478,6
2.352,7
2.258,4
6
2.756,7
2.601,2
2.511,6
2.375,6
2.276,1
7
2.807,5
2.640,7
2.544,2
2.400,2
2.293,9
8
2.911,0
2.684,6
2.578,0
2.425,2
2.311,3
9
2.967,3
2.764,5
2.670,9
2.449,8
2.328,9“
8b. Im § 11 werden der Betrag „244,5 Euro“ durch den Betrag „253,1 Euro“ und der Betrag „303,4 Euro“ durch den Betrag „314,0 Euro“ ersetzt.
(1) Dem Beamten kann auf sein Ansuchen ein Fahrrad oder ein Kraftrad mit einem CO2-Emissionswert von 0 Gramm zur Nutzung zur Verfügung gestellt werden (Jobrad), wenn keine dienstlichen Interessen entgegenstehen.
(2) Der Beamte hat für die persönliche Nutzung des Jobrads einen Aufwandsbeitrag zu entrichten, der die Anschaffungs- bzw. Leasingkosten für das Jobrad zu umfassen hat. Der Aufwandsbeitrag ist gleichmäßig auf die Monate der Zurverfügungstellung des Jobrads zu verteilen und monatlich durch Verminderung der Bruttomonatsbezüge hereinzubringen (Gehaltsumwandlung). Die Verminderung gilt als Umwandlung überkollektivvertraglich gewährter Bruttobezüge.
(3) Die Ausstattung des Jobrads hat den Anforderungen der bundesrechtlichen Vorschriften über Fahrräder zu entsprechen. Nach dem Ablauf der Dauer der Zurverfügungstellung kann der Beamte das Jobrad zum Restwert erwerben.
(4) Die Landesregierung hat zur Durchführung der Abs. 1, 2 und 3 mit Verordnung nähere Bestimmungen zu erlassen, insbesondere über
10a. Im § 16 Abs. 1 haben die lit. a, b und c zu lauten:
„(3) Die betragliche durchrechnungsoptimierte Bemessungsgrundlage ist für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monats liegt, zu dem der Beamte nach § 13 Abs. 1 BDG 1979 in der für Landesbeamte geltenden Fassung in den Ruhestand übergetreten wäre, um 0,35 v. H. zu kürzen. Der sich daraus ergebende Betrag ist auf zwei Kommastellen zu runden (gekürzte durchrechnungsoptimierte Bemessungsgrundlage).“
§ 23 Abs. 4 wird aufgehoben; die bisherigen Abs. 5, 6 und 7 erhalten die Absatzbezeichnungen „(4)“, „(5)“ und „(6)“.
§ 27 hat zu lauten:
Dem wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzten Beamten, der die für den Anspruch auf Ruhegenuss im Ausmaß der durchrechnungsoptimierten Bemessungsgrundlage erforderliche ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit nicht erreicht hat, ist bei der Bemessung des Ruhegenusses der Zeitraum zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monats, zu dem der Beamte nach § 13 Abs. 1 BDG 1979 in der für Landesbeamte geltenden Fassung in den Ruhestand übergetreten wäre, höchstens jedoch ein Zeitraum von zehn Jahren, zu seiner ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit zuzurechnen.“
„Für jedes dieser Mitglieder sind in gleicher Weise zwei Ersatzmitglieder zu bestellen.“
„(2) Wird über den Beamten von der Disziplinarkommission eine Disziplinarstrafe verhängt, so hat der Beamte dem Land einen Kostenbeitrag zu leisten. Dieser beträgt im Fall
Im § 139 wird am Ende der Z 16 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Bestimmung als Z 17 angefügt:
Nach § 140 wird folgende Bestimmung als § 141 eingefügt; der bisherige § 141 erhält die Paragrafenbezeichnung „142“:
(1) Auf Beamte, die vor dem 1. Jänner 2025 in den Ruhestand versetzt wurden und deren Ruhegenuss sich nach der gekürzten durchrechnungsoptimierten Bemessungsgrundlage bemisst, ist § 23 Abs. 3 in der am 31. Dezember 2024 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(2) Auf Beamte, die vor dem 1. Jänner 2025 nach den §§ 15 und 15a BDG 1979, jeweils in Verbindung mit Art. V der 38. Landesbeamtengesetz-Novelle, in den Ruhestand versetzt wurden, ist § 23 Abs. 3 weiterhin nicht anzuwenden.“
Das Landesbedienstetengesetz, LGBl. Nr. 2/2001, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 39/2024, wird wie folgt geändert:
§ 6 Abs. 2 lit. f hat zu lauten:
Im § 6b wird das Zitat „§ 77,“ aufgehoben.
Im § 11a wird folgende Bestimmung als Abs. 4 angefügt:
„(4) Der Vertragsbedienstete darf als Reaktion auf die Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung seines Rechtes auf die gebührenden Bezüge weder gekündigt, noch entlassen oder auf andere Weise benachteiligt werden. Hinsichtlich der Rechtsfolgen einer Verletzung dieses Benachteiligungsverbotes gelten die §§ 12 bis 16, 18, 19 und 22, hinsichtlich der Fristen für die Geltendmachung von Ansprüchen § 23 und hinsichtlich der Beweislastumkehr § 24 Abs. 1 des Landes-Gleichbehandlungsgesetzes 2005, LGBl. Nr. 1/2005, sinngemäß.“
„(1) Eine Versetzung liegt vor, wenn der Vertragsbedienstete einer anderen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird.
(2) Eine Dienstzuteilung liegt vor, wenn der Vertragsbedienstete einer anderen Dienststelle nur zur vorübergehenden Dienstleistung zugewiesen wird.
(3) Eine Verwendungsänderung liegt vor, wenn der Vertragsbedienstete nicht nur vorübergehend mit Aufgaben betraut wird, die sich von seinen bisherigen Aufgaben wesentlich unterscheiden.“
Im § 26 Abs. 4 wird das Zitat „§ 17 zweiter Satz“ durch das Zitat „§ 17 Abs. 4 zweiter Satz“ ersetzt.
Nach § 29 wird folgende Bestimmung als § 29a eingefügt:
(1) Mit dem Vertragsbediensteten kann aus folgenden Gründen eine Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit vereinbart werden:
(2) Durch eine Herabsetzung nach Abs. 1 wird die Möglichkeit, im Dienstvertrag eine Teilzeitbeschäftigung zu vereinbaren, nicht beschränkt.“
§ 30 Abs. 5 wird aufgehoben.
Im § 31 Abs. 6 wird die Wortfolge „Schuleintritt des Kindes oder über den Schuleintritt des Kindes“ durch die Wortfolge „Ablauf des achten Lebensjahres des Kindes oder über den Ablauf des achten Lebensjahres des Kindes“ ersetzt.
§ 31 Abs. 7 hat zu lauten:
„(7) Im Übrigen gilt § 30 Abs. 1 zweiter und dritter Satz, 2 und 4.“
Im § 33a Abs. 1 lit. c wird das Wort „herabgesetzt“ durch das Wort „verringert“ ersetzt.
Die Überschrift des § 33d hat zu lauten:
Im § 34 Abs. 4 erster Satz wird nach der Wortfolge „Aus- und Weiterbildungen“ das Zitat „nach Abs. 1“ eingefügt.
Im § 34 wird folgende Bestimmung als Abs. 5 angefügt:
„(5) Die Verpflichtung des Vertragsbediensteten zur beruflichen Fortbildung richtet sich nach den für ihn geltenden berufsrechtlichen Vorschriften. Die Teilnahme an Veranstaltungen im Rahmen der verpflichtenden beruflichen Fortbildung ist Dienst.“
Im § 35 Abs. 5 werden im ersten Satz die Worte „gewährt werden“ durch die Worte „zu gewähren“ ersetzt.
Im § 39 Abs. 7 lit. a haben die Z 4 und 5 zu lauten:
Der bisherige Wortlaut des § 47 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“.
§ 47 Abs. 1 lit. a hat zu lauten:
§ 47 Abs. 1 lit. f hat zu lauten:
Im § 47 wird folgende Bestimmung als Abs. 2 angefügt:
„(2) Die Landesregierung kann für bestimmte Modellfunktionen oder Modellstellen mit Verordnung die Gewährung
(1) Dem Vertragsbediensteten kann auf sein Ansuchen ein Fahrrad oder ein Kraftrad mit einem CO2-Emissionswert von 0 Gramm zur Nutzung zur Verfügung gestellt werden (Jobrad), wenn keine dienstlichen Interessen entgegenstehen und das Dienstverhältnis des Vertragsbediensteten auf unbestimmte Zeit eingegangen wurde.
(2) Der Vertragsbedienstete hat für die persönliche Nutzung des Jobrads einen Aufwandsbeitrag zu entrichten, der die Anschaffungs- bzw. Leasingkosten des Jobrads zur Gänze zu umfassen hat. Der Aufwandsbeitrag ist gleichmäßig auf die Monate der Zurverfügungstellung des Jobrads zu verteilen und monatlich durch Verminderung der Bruttomonatsbezüge hereinzubringen (Gehaltsumwandlung bzw. Umwandlung des Monatsentgelts). Die Verminderung gilt als Umwandlung überkollektivvertraglich gewährter Bruttobezüge.
(3) Die Ausstattung des Jobrads hat den Anforderungen der bundesrechtlichen Vorschriften über Fahrräder zu entsprechen. Nach dem Ablauf der Dauer der Zurverfügungstellung kann der Vertragsbedienstete das Jobrad zum Restwert erwerben.
(4) Die Landesregierung hat zur Durchführung der Abs. 1, 2 und 3 mit Verordnung nähere Bestimmungen zu erlassen, insbesondere über
Im § 77 wird nach den Worten „überlebenden Ehegatten“ ein Beistrich und die Wortfolge „dem eingetragenen Partner oder der Person, mit der der Vertragsbedienstete in Lebensgemeinschaft lebt“ eingefügt.
Im § 78d wird das Zitat „§ 47 lit. c und e“ durch das Zitat „§ 47 Abs. 1 lit. c und e“ ersetzt.
Im § 78j Abs. 1 wird die Wortfolge „eine Zulage in der Höhe von 1,6 v. H. des Gehaltes eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2“ durch die Wortfolge „eine Zulage in der Höhe von 1,25 v. H. des Monatsentgelts eines Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas Gesundheit der Entlohnungsklasse 12, Entlohnungsstufe 9“ ersetzt.
Im § 80i wird am Ende der Z 16 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Bestimmung als Z 17 angefügt:
Im § 81c wird in der lit. a nach dem Zitat „§ 81b Abs. 1 bis 4“ und in der lit. b nach dem Zitat „§ 81b Abs. 5“ jeweils die Wortfolge „oder nach § 83 Abs. 11“ eingefügt.
Im § 81d Abs. 2 wird das Zitat „§ 17 Abs. 1 und 3 bis 7“ durch das Zitat „§ 17 Abs. 1, 2, 3 und 5 bis 9“ ersetzt.
Im § 81d Abs. 5 wird das Zitat „§ 47 lit. a, b und c“ durch das Zitat „§ 47 Abs. 1 lit. a, b und c und 2“ ersetzt.
28a. § 81m Abs. 2 hat zu lauten:
„(2) Den Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas I und des Entlohnungsschemas II gebührt eine Verwaltungsdienstzulage. Sie beträgt:
in der Entlohnungsgruppe
in der Entlohnungsstufe
Euro
p1 bis p5, e, d, c, b
253,1
a
1 bis 7
253,1
a
ab 8
314,0“
28b. Im § 81m Abs. 3 werden in der lit. a und in der lit. b Z 1 jeweils der Betrag „196,4 Euro“ durch den Betrag „203,3 Euro“, in der lit. b Z 2 der Betrag „235,8 Euro“ durch den Betrag „244,1 Euro“ und in der lit. c der Betrag „74,9 Euro“ durch den Betrag „77,5 Euro“ ersetzt.
Im § 82c Abs. 1 und 2 wird das Zitat „§ 47 lit. c“ jeweils durch das Zitat „§ 47 Abs. 1 lit. c“ ersetzt.
Im § 82e werden die Wortfolge „den Zeitraum vom 1. Jänner 2022 bis zum 31. Dezember 2024“ durch die Wortfolge „für ein Kalenderjahr“ und das Datum „1. Jänner 2022“ durch die Wortfolge „1. Jänner des Kalenderjahres, für das die Verordnung gelten soll,“ ersetzt.
30a. Im § 83 Abs. 4 werden im ersten Satz der Betrag „2.975,2 Euro“ durch den Betrag „3.079,3“ und im dritten Satz der Betrag „3.555,3 Euro“ durch den Betrag „3.679,7“ ersetzt.
„(11) Vertragsbedienstete in handwerklicher Verwendung, die am 31. März 2025 in das Entlohnungsschema II eingereiht sind, werden mit 1. April 2025 in das Entlohnungsschema Allgemeine Verwaltung (§ 35 Abs. 2) überführt. Zu diesem Zweck ist der Vertragsbedienstete bis zum 30. September 2025 mit Wirksamkeit zum 1. April 2025 nach § 40 Abs. 1 entsprechend seiner Verwendung einer Modellstelle der Funktionsgruppe Assistenzdienst/handwerkliche Verwendung des Entlohnungsschemas Allgemeine Verwaltung zuzuordnen und in die zutreffende oder, wenn der Vertragsbedienstete dadurch besoldungsrechtlich schlechter gestellt würde, in eine höhere Entlohnungsklasse, und die nach dem für den Vertragsbediensteten zu diesem Zeitpunkt maßgeblichen Vorrückungsstichtag zutreffende Entlohnungsstufe einzustufen. Das Monatsentgelt ist rückwirkend ab dem 1. April 2025 neu zu berechnen und eine allfällige Differenz zum nächstmöglichen Termin auszuzahlen (§ 46 Abs. 1).“
„Anlage 1a (§ 35 Abs. 2)
Entlohnungsschema Allgemeine Verwaltung (2025)
Jahre
Entloh-nungs-stufe
Stellenwert bis
18
21
24
27
30
33
36
39
42
45
48
51
54
57
60
63
66
69
72
75
78
81
84
87
90
Entlohnungsklasse
1
2
3
4
5
6
7
8
9
10
11
12
13
14
15
16
17
18
19
20
21
22
23
24
25
2
2
1
2.274,4
2.339,4
2.416,2
2.499,3
2.587,7
2.692,4
2.814,2
2.955,2
3.120,2
3.317,4
3.530,8
3.763,3
4.007,1
4.286,5
4.603,7
4.950,6
5.314,1
5.731,1
6.179,2
6.656,7
7.174,6
7.723,7
8.318,3
8.967,0
9.661,1
4
2
2
2.305,6
2.375,1
2.458,0
2.543,5
2.637,5
2.749,6
2.873,8
3.026,3
3.199,3
3.407,9
3.624,4
3.866,4
4.123,2
4.415,8
4.747,1
5.108,7
5.491,8
5.928,4
6.399,4
6.899,5
7.435,5
8.010,3
8.637,8
9.320,4
10.052,0
6
2
3
2.336,9
2.412,1
2.501,0
2.590,7
2.687,7
2.805,4
2.940,7
3.099,1
3.278,5
3.493,0
3.722,8
3.971,5
4.240,0
4.543,4
4.892,4
5.269,9
5.667,8
6.118,9
6.611,4
7.135,8
7.704,3
8.300,4
8.958,6
9.675,8
10.444,9
8
2
4
2.368,1
2.450,7
2.543,5
2.634,8
2.739,2
2.861,2
3.007,4
3.173,4
3.357,4
3.578,8
3.819,9
4.076,5
4.356,0
4.673,9
5.030,8
5.423,0
5.838,6
6.316,2
6.824,4
7.370,1
7.966,8
8.599,1
9.288,0
10.029,2
10.834,3
10
2
5
2.401,8
2.488,9
2.586,5
2.682,0
2.787,9
2.916,6
3.071,9
3.241,2
3.435,2
3.664,7
3.913,3
4.186,6
4.472,6
4.802,4
5.175,7
5.582,9
6.016,1
6.507,1
7.042,7
7.614,5
8.227,5
8.889,0
9.607,5
10.384,7
11.228,4
12
2
6
2.437,4
2.527,5
2.627,2
2.729,1
2.839,4
2.976,3
3.134,7
3.315,5
3.512,9
3.754,9
4.008,8
4.291,7
4.587,7
4.930,9
5.319,0
5.744,4
6.189,1
6.703,7
7.254,6
7.849,4
8.489,8
9.178,8
9.926,8
10.739,7
11.609,8
14
2
7
2.472,8
2.565,8
2.671,4
2.774,3
2.892,5
3.036,2
3.201,0
3.385,2
3.593,6
3.839,2
4.105,5
4.395,1
4.702,9
5.061,7
5.462,3
5.897,6
6.366,6
6.896,2
7.472,9
8.085,6
8.751,9
9.468,7
10.249,2
11.094,9
12.002,2
17
3
8
2.511,2
2.606,9
2.712,8
2.821,4
2.945,9
3.097,5
3.268,9
3.459,5
3.669,4
3.924,5
4.202,4
4.499,9
4.820,4
5.191,9
5.607,0
6.058,7
6.542,6
7.091,7
7.686,4
8.328,0
9.019,2
9.755,8
10.568,7
11.448,1
12.393,3
20
3
9
2.544,8
2.646,4
2.758,2
2.870,5
3.002,2
3.155,7
3.331,9
3.528,9
3.747,1
4.010,2
4.297,9
4.607,2
4.937,7
5.322,3
5.747,6
6.218,2
6.713,1
7.284,1
7.906,3
8.564,7
9.281,6
10.053,8
10.888,0
11.801,8
12.786,1
23
3
10
2.578,8
2.683,2
2.796,7
2.918,0
3.057,1
3.217,1
3.399,9
3.603,5
3.829,5
4.099,3
4.391,6
4.713,1
5.054,9
5.452,6
5.889,3
6.378,1
6.891,4
7.481,0
8.117,9
8.800,6
9.550,4
10.337,4
11.210,7
12.157,2
13.169,4
26
3
11
2.615,5
2.723,2
2.839,4
2.968,3
3.113,5
3.278,5
3.462,7
3.672,8
3.905,4
4.186,6
4.486,8
4.817,2
5.172,4
5.576,4
6.036,1
6.534,6
7.070,7
7.673,3
8.331,8
9.041,9
9.810,8
10.633,8
11.529,9
12.512,6
13.548,6
30
4
12
2.653,9
2.762,8
2.886,4
3.021,4
3.167,0
3.336,5
3.530,8
3.742,1
3.983,0
4.270,5
4.584,0
4.923,0
5.289,6
5.706,5
6.177,4
6.694,1
7.241,7
7.870,5
8.548,4
9.276,4
10.073,1
10.923,7
11.849,2
12.866,1
13.926,6
35
5
13
2.687,7
2.801,0
2.936,1
3.075,2
3.222,1
3.397,8
3.596,6
3.819,9
4.066,9
4.361,1
4.685,1
5.033,5
5.408,8
5.838,6
6.322,6
6.858,6
7.424,3
8.065,9
8.768,4
9.527,3
10.340,2
11.220,0
12.179,9
13.219,6
14.313,4
35
14
2.723,2
2.839,4
2.987,6
3.128,4
3.280,1
3.457,8
3.664,7
3.894,2
4.149,3
4.449,6
4.784,5
5.141,4
5.529,3
5.975,6
6.466,0
7.023,4
7.605,2
8.263,2
8.986,6
9.775,0
10.612,5
11.516,5
12.507,3
13.572,3
14.704,0“
„Anlage 1b (§ 35 Abs. 3)
Entlohnungsschema Gesundheit (2025)
Jahre
Entloh-nungs-stufe
Stellenwert bis
24
27
30
33
36
39
42
45
48
51
54
57
60
63
66
69
72
75
78
Entlohnungsklasse
1
2
3
4
5
6
7
8
9
10
11
12
13
14
15
16
17
18
19
2
2
1
2.108,5
2.246,3
2.395,7
2.572,3
2.763,2
2.976,5
3.146,9
3.326,9
3.553,3
3.873,4
4.175,6
4.499,2
4.845,5
5.216,2
5.640,8
6.127,8
6.686,5
7.257,6
7.873,8
4
2
2
2.147,8
2.290,6
2.450,3
2.635,2
2.833,3
3.061,6
3.237,1
3.421,2
3.653,4
3.981,3
4.291,4
4.623,0
4.977,9
5.357,6
5.854,0
6.358,2
6.936,4
7.527,2
8.165,1
6
2
3
2.188,0
2.335,6
2.505,0
2.696,5
2.902,9
3.142,2
3.321,5
3.510,1
3.747,6
4.083,1
4.400,2
4.739,4
5.102,8
5.491,2
6.042,8
6.562,2
7.158,1
7.766,4
8.423,2
8
2
4
2.225,0
2.375,5
2.555,4
2.753,5
2.971,6
3.221,2
3.404,4
3.597,0
3.839,7
4.182,6
4.506,8
4.853,5
5.224,7
5.621,7
6.237,4
6.772,5
7.385,9
8.012,8
8.689,3
10
2
5
2.262,4
2.419,3
2.606,9
2.808,8
3.039,4
3.294,3
3.481,4
3.678,1
3.925,7
4.284,7
4.615,9
4.970,4
5.349,5
5.755,4
6.384,7
6.931,2
7.558,3
8.199,0
8.890,5
12
2
6
2.298,5
2.462,4
2.656,6
2.863,2
3.105,6
3.369,2
3.560,0
3.760,6
4.013,1
4.379,4
4.717,3
5.078,6
5.465,4
5.879,4
6.521,2
7.078,8
7.718,6
8.371,7
9.077,4
14
2
7
2.335,2
2.506,9
2.707,1
2.921,4
3.173,3
3.445,6
3.640,5
3.844,7
4.102,2
4.475,8
4.820,4
5.189,1
5.583,6
6.005,8
6.660,6
7.229,4
7.881,7
8.548,3
9.267,6
17
3
8
2.372,6
2.552,1
2.755,7
2.977,5
3.234,7
3.515,8
3.714,0
3.922,0
4.184,0
4.564,5
4.915,2
5.290,5
5.692,1
6.122,1
6.788,6
7.367,4
8.031,5
8.710,1
9.442,7
20
3
9
2.414,0
2.598,4
2.805,2
3.035,6
3.297,4
3.587,2
3.788,7
4.000,6
4.267,6
4.654,6
5.011,8
5.394,1
5.802,7
6.240,2
6.918,8
7.508,1
8.184,3
8.874,8
9.620,8
23
3
10
2.456,8
2.644,8
2.856,1
3.094,4
3.361,1
3.659,6
3.865,2
4.080,7
4.352,5
4.746,7
5.110,1
5.499,1
5.915,3
6.360,6
7.051,4
7.651,4
8.339,7
9.042,8
9.802,0
26
3
11
2.498,5
2.689,6
2.907,8
3.151,1
3.422,0
3.733,5
3.942,5
4.162,3
4.438,8
4.840,0
5.210,2
5.606,0
6.029,9
6.483,1
7.186,5
7.797,3
8.498,0
9.213,5
9.986,2
30
4
12
2.541,0
2.735,0
2.960,2
3.208,9
3.483,9
3.808,8
4.021,7
4.245,1
4.526,6
4.935,2
5.311,9
5.715,0
6.146,3
6.608,0
7.323,9
7.945,5
8.658,8
9.387,3
10.174,1
35
5
13
2.578,5
2.775,6
3.007,3
3.259,8
3.539,2
3.881,3
4.097,7
4.324,9
4.611,2
5.026,6
5.409,8
5.819,9
6.258,5
6.727,8
7.455,9
8.088,1
8.813,7
9.554,6
10.354,8
35
14
2.616,7
2.816,7
3.055,6
3.311,7
3.594,6
3.954,7
4.174,9
4.406,1
4.697,0
5.119,7
5.509,2
5.926,2
6.372,3
6.849,9
7.590,4
8.233,4
8.971,1
9.724,5
10.538,5“
Entloh-
Entlohnungsgruppe
nungs-
stufe
a
b
c
d
e
Euro
1
2.966,0
2.409,0
2.198,1
2.131,4
2.064,8
2
3.036,3
2.457,8
2.236,4
2.161,1
2.081,7
3
3.107,2
2.507,8
2.274,4
2.190,7
2.098,3
3a
2.558,7
4
3.248,7
2.611,7
2.389,8
2.279,1
2.148,4
5
3.319,8
2.666,1
2.431,7
2.308,9
2.165,0
6
3.439,5
2.724,1
2.474,3
2.338,2
2.181,8
7
3.559,8
2.782,4
2.517,1
2.368,1
2.198,4
8
3.679,3
2.868,0
2.560,5
2.400,1
2.215,2
9
3.798,2
2.959,3
2.653,7
2.465,2
2.248,9
9a
3.079,3
10
4.036,9
3.200,2
2.702,3
2.498,8
2.265,1
11
4.156,8
3.321,2
2.752,2
2.532,3
2.281,9
12
4.276,5
3.440,9
2.802,2
2.566,4
2.298,6
13
4.395,5
3.560,0
2.966,0
2.674,4
2.348,7
13a
3.679,7
14
4.866,2
3.918,5
3.021,6
2.713,7
2.365,7
15
5.023,4
4.038,9
3.077,3
2.752,2
2.383,1
16
5.181,3
4.157,8
3.133,0
2.791,3
2.401,2
17
5.338,8
4.277,0
3.188,2
2.843,9
2.419,6
18
5.497,1
4.395,9
3.243,7
2.902,1
2.437,9
19
5.654,6
4.515,1
3.299,7
2.961,7
2.456,8
20
5.812,0
4.634,3
3.355,4
3.021,1
2.475,3
Entloh-
Entlohnungsgruppe
nungs-
stufe
p1
p2
p3
p4
p5
Euro
1
2.206,7
2.173,0
2.139,6
2.105,6
2.072,0
2
2.244,8
2.206,1
2.169,1
2.128,9
2.089,2
3
2.283,4
2.239,2
2.198,8
2.152,5
2.105,7
4
2.400,7
2.337,7
2.288,4
2.222,3
2.156,4
5
2.443,3
2.371,0
2.317,6
2.245,2
2.173,3
6
2.486,3
2.405,9
2.347,3
2.268,5
2.190,5
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10
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2.274,5
11
2.768,8
2.634,4
2.543,4
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2.291,4
12
2.819,0
2.674,4
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2.308,6
13
2.986,1
2.803,9
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2.358,9
14
3.042,4
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15
3.098,5
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2.766,3
2.569,4
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16
3.154,1
2.945,6
2.805,6
2.597,5
2.413,3
17
3.210,4
2.994,0
2.847,2
2.626,0
2.432,1
18
3.266,1
3.042,9
2.889,6
2.654,2
2.451,5
19
3.322,7
3.091,2
2.933,3
2.682,1
2.470,9
20
3.378,8
3.139,9
2.976,3
2.710,4
2.490,3“
Das Gemeindebeamtengesetz 2022, LGBl. Nr. 97/2022, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 39/2024, wird wie folgt geändert:
„(2) Die regelmäßige Wochendienstzeit des Beamten beträgt 40 Stunden. Die Wochendienstzeit ist unter Berücksichtigung der dienstlichen Erfordernisse und der berechtigten Interessen des Beamten durch einen Dienstplan möglichst gleichmäßig und bleibend auf die Tage der Woche aufzuteilen (Normaldienstplan). Eine Über- oder Unterschreitung der regelmäßigen Wochendienstzeit im Rahmen des Normaldienstplans ist in einzelnen Wochen zulässig; in diesem Fall darf die regelmäßige Wochendienstzeit im Durchschnitt von 17 Wochen nicht über- oder unterschritten werden. Soweit nicht dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen, sind Sonntage, gesetzliche Feiertage und Samstage dienstfrei zu halten.“
Im § 43 Abs. 6 wird die Wortfolge „Schuleintritt des Kindes oder über den Schuleintritt des Kindes“ durch die Wortfolge „Ablauf des achten Lebensjahres des Kindes oder über das achte Lebensjahr des Kindes“ ersetzt.
Im § 44 Abs. 2 wird das Zitat „§ 45 in der am 31. Dezember 2021 geltenden Fassung oder“ aufgehoben.
Im § 44 Abs. 3 wird das Zitat „§ 45 Abs. 4 in der am 31. Dezember 2021 geltenden Fassung oder § 86 Abs. 4“ durch das Zitat „§ 86“ ersetzt.
Im § 51 wird folgende Bestimmung als Abs. 4 angefügt:
„(4) Der Beamte darf als Reaktion auf die Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung seines Rechtes auf die gebührenden Bezüge weder gekündigt, noch entlassen oder auf andere Weise benachteiligt werden. Hinsichtlich der Rechtsfolgen einer Verletzung dieses Benachteiligungsverbotes gelten die §§ 12, 14, 15, 17 bis 19 und 22, hinsichtlich der Fristen für die Geltendmachung von Ansprüchen § 23 und hinsichtlich der Beweislastumkehr § 24 Abs. 1 des Landes-Gleichbehandlungsgesetzes 2005, LGBl. Nr. 1/2005, in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß.“
Für die dienstliche Aus- und Weiterbildung und die berufliche Fortbildung der Beamten gelten die entsprechenden Vorschriften für die Vertragsbediensteten der Gemeinden sinngemäß.“
„(2) § 13a des Landesbeamtengesetzes 1998 (Treueabgeltung) gilt mit der Maßgabe, dass der erste Satz zu lauten hat:
Dem Beamten, der eine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung nach § 86 oder nach § 87 nicht zum frühest möglichen Zeitpunkt bewirkt und ein Jahr länger im aktiven Dienstverhältnis verbleibt, gebührt zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung oder zum Zeitpunkt des Übertrittes in den Ruhestand eine Treueabgeltung in der Höhe von 150 v. H. des Gehaltes eines Beamten der allgemeinen Verwaltung der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V.“
„(1) Dem Beamten kann auf sein Ansuchen aus wichtigen persönlichen oder familiären Gründen oder aus einem sonstigen besonderen Anlass ein Sonderurlaub gewährt werden. Die Landesregierung hat durch Verordnung die Gründe und Anlässe für die Gewährung von Sonderurlaub sowie dessen jeweilige Dauer festzulegen.
(2) Ein Sonderurlaub darf nur gewährt werden, wenn keine zwingenden dienstlichen Gründe entgegenstehen. Der Sonderurlaub ist zeitnah zum jeweiligen Ereignis zu verbrauchen.“
„(1) Der Beamte kann durch die schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, seine Versetzung in den Ruhestand bewirken. Eine solche Ruhestandsversetzung kann frühestens mit dem Ablauf jenes Monats bewirkt werden, in dem der Beamte sein 62. Lebensjahr vollendet hat, wenn er mindestens eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 480 Monaten aufweist.“
10a. § 93 Abs. 1 hat zu lauten:
„(1) Das Gehalt des Beamten des örtlichen Sicherheitswachdienstes beträgt in Euro:
in der
Gehaltsstufe
in der Verwendungsgruppe W
Dienstklasse
III
IV
V
1
2.181,8
2.625,8
2
2.220,2
2.720,8
3.440,4
3
2.258,9
2.761,9
3.554,5
4
2.297,7
2.866,5
3.667,6
5
2.336,3
2.980,5
3.781,9
6
2.375,2
3.095,3
3.895,6
7
2.416,9
3.210,2
4.009,8
8
2.459,9
3.326,0
4.123,8
9
2.503,1
3.440,4
4.236,9“
10
2.546,9
11
2.590,7
12
2.637,3
10b. Im § 93 Abs. 2 wird der Betrag „121,5 Euro“ durch den Betrag „125,8 Euro“ ersetzt.
10c. § 93 Abs. 5 hat zu lauten:
„(5) Dem Beamten des örtlichen Sicherheitswachdienstes gebührt eine ruhegenussfähige Dienstzulage. Sie beträgt während der Dauer des provisorischen Dienstverhältnisses 43,7 Euro und im definitiven Dienstverhältnis
in der
in der Dienstzulagenstufe
1
2
Euro
Grundstufe
90,0
161,6
Dienststufe 1
347,9
429,5
Dienststufe 2
512,2
612,9
Beamten der Grundstufe gebührt nach einer im Exekutivdienst tatsächlich zurückgelegten Dienstzeit von 30 Jahren anstelle der in der Dienstzulagenstufe 2 vorgesehenen Dienstzulage eine Dienstzulage in der Höhe von 192,1 Euro. Die Dienstzulagenstufe 1 gebührt ab der Ernennung in die betreffende Grundstufe oder Dienststufe. Die Vorrückungsfrist in die Dienstzulagenstufe 2 beträgt in der Grundstufe 14 und in den anderen Dienststufen vier Jahre. Im Fall der Ernennung auf eine Planstelle der
10d. Im § 93 Abs. 6 wird der Betrag „148,7 Euro“ durch den Betrag „153,9 Euro“ ersetzt.
10e. Im § 93 Abs. 7 wird der Betrag „83,6 Euro“ durch den Betrag „86,5 Euro“ ersetzt.
„(1) Dem Beamten des örtlichen Sicherheitswachdienstes gebührt für die mit seiner dienstplanmäßigen Tätigkeit verbundene besondere Gefährdung eine monatliche pauschalierte Nebengebühr von 7,3 v.H. des Gehaltes der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2. Diese erhöht sich für jede der Bemessung zugrundezulegende Stunde einer außerhalb des Dienstplanes erbrachten Dienstleistung um 0,1 v.H. des Gehaltes der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2. Der Gemeinderat kann durch Verordnung
11a. Im § 94 Abs. 5 wird der Betrag „145,3 Euro“ durch den Betrag „150,4 Euro“ ersetzt.
„(7) § 23 Abs. 3 erster Satz des Landesbeamtengesetzes 1998 gilt mit der Maßgabe, dass die betragliche durchrechnungsoptimierte Bemessungsgrundlage für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monats liegt, zu dem der Beamte nach § 84 in den Ruhestand übergetreten wäre, um 0,35 v. H., bei einer Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung nach § 87 um 0,15 v. H. zu kürzen ist.
(8) § 27 des Landesbeamtengesetzes 1998 gilt mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Verweisung auf § 13 BDG 1979 die Verweisung auf § 84 dieses Gesetzes tritt.“
§ 162 wird aufgehoben.
Die Überschrift des § 163 hat zu lauten:
Der Wortlaut des § 163 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“.
Im § 163 werden folgende Bestimmungen als Abs. 2 und 3 angefügt:
„(2) Auf Beamte, die vor dem 1. Jänner 2025 in den Ruhestand versetzt wurden und deren Ruhegenuss sich nach der gekürzten durchrechnungsoptimierten Bemessungsgrundlage bemisst, ist § 23 Abs. 3 des Landesbeamtengesetzes 1998 in der am 31. Dezember 2024 geltenden Fassung in Verbindung mit § 95 Abs. 7 weiter anzuwenden.
(3) Auf Beamte, die vor dem 1. Jänner 2025 nach den §§ 45 oder § 45a in der am 31. Dezember 2021 geltenden Fassung, jeweils in Verbindung mit § 162 in der am 31. Dezember 2024 geltenden Fassung in den Ruhestand versetzt wurden, ist § 23 Ab. 3 des Landesbeamtengesetzes 1998 in Verbindung mit § 95 Abs. 7 weiterhin nicht anzuwenden.“
Das Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2012, LGBl. Nr. 119/2011, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 39/2024, wird wie folgt geändert:
§ 6 Abs. 2 lit. f hat zu lauten:
Im § 7 wird das Zitat „§ 99,“ aufgehoben.
Im § 12a wird folgende Bestimmung als Abs. 4 angefügt:
„(4) Der Vertragsbedienstete darf als Reaktion auf die Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung seines Rechtes auf die gebührenden Bezüge weder gekündigt, noch entlassen oder auf andere Weise benachteiligt werden. Hinsichtlich der Rechtsfolgen einer Verletzung dieses Benachteiligungsverbotes gelten die §§ 12 bis 16, 18, 19 und 22, hinsichtlich der Fristen für die Geltendmachung von Ansprüchen § 23 und hinsichtlich der Beweislastumkehr § 24 Abs. 1 des Landes-Gleichbehandlungsgesetzes 2005, LGBl. Nr. 1/2005, sinngemäß.“
(1) Eine Versetzung liegt vor, wenn der Vertragsbedienstete einer anderen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird.
(2) Eine Dienstzuteilung liegt vor, wenn der Vertragsbedienstete einer anderen Dienststelle nur zur vorübergehenden Dienstleistung zugewiesen wird.
(3) Eine Verwendungsänderung liegt vor, wenn der Vertragsbedienstete mit Aufgaben betraut wird, die sich von seinen bisherigen Aufgaben wesentlich unterscheiden.
(4) Der Vertragsbedienstete kann, wenn es im Interesse des Dienstes notwendig ist, ohne seine Zustimmung
(5) Eine dauernde Verwendungsänderung ist nur zulässig, wenn der Vertragsbedienstete
„(2) Die regelmäßige Wochendienstzeit des Vertragsbediensteten beträgt 40 Stunden. Die Wochendienstzeit ist unter Berücksichtigung der dienstlichen Erfordernisse und der berechtigten Interessen des Vertragsbediensteten durch einen Dienstplan möglichst gleichmäßig und bleibend auf die Tage der Woche aufzuteilen (Normaldienstplan). Eine Über- oder Unterschreitung der regelmäßigen Wochendienstzeit im Rahmen des Normaldienstplans ist in einzelnen Wochen zulässig; in diesem Fall darf die regelmäßige Wochendienstzeit im Durchschnitt von 17 Wochen nicht über- oder unterschritten werden. Soweit nicht dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen, sind Sonntage, gesetzliche Feiertage und Samstage dienstfrei zu halten.“
(1) Mit dem Vertragsbediensteten kann aus folgenden Gründen eine Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit vereinbart werden:
(2) Durch eine Herabsetzung nach Abs. 1 wird die Möglichkeit, im Dienstvertrag eine Teilzeitbeschäftigung zu vereinbaren, nicht beschränkt.“
§ 31 Abs. 5 wird aufgehoben.
Im § 32 Abs. 6 wird die Wortfolge „Schuleintritt des Kindes oder über den Schuleintritt des Kindes“ durch die Wortfolge „Ablauf des achten Lebensjahres des Kindes oder über das achte Lebensjahr“ ersetzt.
§ 32 Abs. 7 hat zu lauten:
„(7) Im Übrigen gilt § 31 Abs. 1 zweiter und dritter Satz, 2 und 4.“
Im § 32a Abs. 1 lit. c wird das Wort „herabgesetzt“ durch das Wort „verringert“ ersetzt.
Die Überschrift des § 32d hat zu lauten:
Im § 35 Abs. 3 erster Satz wird nach der Wortfolge „Aus- und Weiterbildungen“ das Zitat „nach Abs. 1“ eingefügt.
Im § 35 wird folgende Bestimmung als Abs. 4 angefügt:
„(4) Die Verpflichtung des Vertragsbediensteten zur beruflichen Fortbildung richtet sich nach den für ihn geltenden berufsrechtlichen Vorschriften. Die Teilnahme an Veranstaltungen im Rahmen der verpflichtenden beruflichen Fortbildung ist Dienst.“
Dem Vertragsbediensteten gebühren das seinem Entlohnungsschema entsprechende Monatsentgelt und allfällige Zulagen (Verwaltungsdienstzulage, Ergänzungszulage, besondere Zulage zum Monatsentgelt, Pflegedienstzulage, Funktions-Ausbildungszulage, Kinderzulage, Leiterzulage, Funktionszulage, Dienstzulage für Leitungsaufgaben, Dienstzulage für die Betreuung von Integrationsgruppen). Soweit in diesem Gesetz Ansprüche nach dem Monatsentgelt zu bemessen sind, sind die Verwaltungsdienstzulage, die Ergänzungszulage, die besondere Zulage zum Monatsentgelt, die Pflegedienstzulage, die Funktions-Ausbildungszulage, die Leiterzulage, die Funktionszulage, die Dienstzulage für Leitungsaufgaben und die Dienstzulage für die Betreuung von Integrationsgruppen dem Monatsentgelt zuzuzählen.“
(1) Das Entlohnungsschema I umfasst die Entlohnungsgruppen a, b, c, d und e. Die Einreihungserfordernisse für die Einreihung in die Entlohnungsgruppen ergeben sich aus der Anlage 1.
(2) Die Einreihungserfordernisse nach Abs. 1 werden auch dann erfüllt,
(3) Der Gemeinderat, bei einem Gemeindeverband die Verbandsversammlung oder das nach den gesetzlichen Bestimmungen oder der Verbandssatzung zuständige Organ, kann von den Einreihungserfordernissen nach Abs. 1 absehen, wenn ein gleich geeigneter Bewerber, der die Einreihungserfordernisse nach Abs. 1 erfüllt, für die betreffende Verwendung nicht zur Verfügung steht.“
Im § 40 Abs. 1 wird die Anlagenbezeichnung „Anlage 1“ durch die Anlagenbezeichnung „Anlage 2a“ ersetzt.
§ 41 hat zu lauten:
Das Entlohnungsschema II umfasst die Entlohnungsgruppen p1, p2, p3, p4 und p5. Die Einreihungserfordernisse für die Einreihung in die Entlohnungsgruppen ergeben sich aus der Anlage 1. § 39 Abs. 2 und 3 ist sinngemäß anzuwenden.“
Im § 42 Abs. 1 wird die Anlagenbezeichnung „Anlage 2“ durch die Anlagenbezeichnung „Anlage 2b“ ersetzt.
Nach § 44 wird folgende Bestimmung als § 44a eingefügt:
Sofern dies zur Gewinnung eines besonders erfahrenen und qualifizierten Vertragsbediensteten erforderlich ist, kann der Vertragsbedienstete um bis zu drei Entlohnungsstufen höher eingestuft werden, als er einzustufen wäre, wenn er zum Zeitpunkt der Anstellung eine Berufserfahrung und fachliche Qualifikation nachweist, die für den konkreten Aufgabenbereich, der dem Vertragsbediensteten zugewiesen werden soll, besonders geeignet ist.“
(6) Bei Überstellungen, denen eine Verwendungsänderung nach § 18 Abs. 5 lit. b zugrunde liegt, gebührt keine Ergänzungszulage.“
21a. § 46 Abs. 1 hat zu lauten:
„(1) Den Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas I und des Entlohnungsschemas II gebührt eine Verwaltungsdienstzulage. Sie beträgt:
in der Entlohnungsgruppe
Entlohnungsstufe
Euro
p1 bis p5, e, d, c, b
1 bis 20
253,1
a
1 bis 7
253,1
a
ab 8
314,0“
21b. Im § 46 Abs. 2 werden in der lit. a und in der Z 1 der lit. b jeweils der Betrag „196,4 Euro“ durch den Betrag „203,3 Euro“, in der Z 2 der lit. b der Betrag „235,8 Euro“ durch den Betrag „244,1 Euro“ und in der lit. c der Betrag „74,9 Euro“ durch den Betrag „77,5 Euro“ ersetzt.
§ 52 Abs. 1 lit. h hat zu lauten:
§ 55 Abs. 4 hat zu lauten:
„(4) Dem Vertragsbediensteten, der an einem Sonntag oder gesetzlichen Feiertag Dienst leistet, gebührt für jede Stunde einer solchen Dienstleistung eine Sonn- und Feiertagszulage im Ausmaß von 0,18 v. H. des Monatsentgelts eines Vertragsbediensteten des Landes des Entlohnungsschemas Allgemeine Verwaltung der Entlohnungsklasse 9, Entlohnungsstufe 1.“
Im § 55a Abs. 1 wird die Wortfolge „eine Zulage in der Höhe von 1,6 v. H. des Gehaltes eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2“ durch die Wortfolge „eine Zulage in der Höhe von 1,25 v. H. des Monatsentgelts eines Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas Gesundheit und Sozialbetreuung der Entlohnungsklasse 12, Entlohnungsstufe 9“ ersetzt.
§ 58 hat zu lauten:
(1) Dem Vertragsbediensteten kann für wiederkehrende außerordentliche Leistungen oder für wiederkehrende Tätigkeiten, die über die besonderen Anforderungen seiner Verwendung hinausgehen, eine Zulage gewährt werden.
(2) Die Zulage ist in einem Hundertsatz des Gehaltes eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, zu bemessen und darf 50 v. H dieses Betrages nicht übersteigen.
(3) Dem nicht vollbeschäftigten Vertragsbediensteten gebührt die Zulage im aliquoten Ausmaß seiner Beschäftigung.“
(1) Dem Vertragsbediensteten, der dauernd ein besonderes Maß an Verantwortung für die Führung der Geschäfte zu tragen hat, das über dem Maß liegt, das Vertragsbedienstete in vergleichbarer besoldungsrechtlicher Stellung zu tragen haben, kann eine Leiterzulage gewährt werden.
(2) Die Leiterzulage ist in einem Hundertsatz des Gehaltes eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, zu bemessen und darf dieses Gehalt nicht übersteigen. Innerhalb dieser Grenzen ist die Leiterzulage nach der Anzahl der zu führenden Mitarbeiter und dem Grad der höheren Verantwortung zu bemessen.
(3) Dem Vertragsbediensteten, der nach den organisationsrechtlichen Bestimmungen als Stellvertreter eines Bediensteten im Sinn des Abs. 1 verwendet wird, kann eine Leiterzulage im Ausmaß von bis zu 50 v. H. der Leiterzulage nach Abs. 2 gewährt werden.
(4) Die Leiterzulage ist neu zu bemessen oder einzustellen, wenn sich der ihrer Bemessung zugrundeliegende Sachverhalt wesentlich geändert hat oder zur Gänze weggefallen ist. Die gleichzeitige Gewährung einer Leiterzulage und einer Funktionszulage nach § 68a ist nicht zulässig.“
(1) Dem Vertragsbediensteten, der dauernd ein besonderes Maß an Verantwortung bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu tragen hat, das über dem Maß liegt, das Vertragsbedienstete in vergleichbarer besoldungsrechtlicher Stellung zu tragen haben, kann für die Dauer der Erfüllung dieser Aufgaben eine Funktionszulage gewährt werden.
(2) Die Funktionszulage ist in einem Hundertsatz des Gehaltes eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, zu bemessen und darf dieses Gehalt nicht übersteigen. Innerhalb dieser Grenzen ist die Funktionszulage nach dem Grad der Verantwortung zu bemessen.
(3) Die Funktionszulage ist neu zu bemessen oder einzustellen, wenn sich der ihrer Bemessung zugrundeliegende Sachverhalt wesentlich geändert hat oder zur Gänze weggefallen ist. Die gleichzeitige Gewährung einer Funktionszulage und einer Leiterzulage nach § 68 ist nicht zulässig.“
„(1) Dem Vertragsbediensteten kann auf sein Ansuchen aus wichtigen persönlichen oder familiären Gründen oder aus einem sonstigen besonderen Anlass ein Sonderurlaub gewährt werden. Die Landesregierung hat durch Verordnung die Gründe und Anlässe für die Gewährung von Sonderurlaub sowie dessen jeweilige Dauer festzulegen.
(2) Ein Sonderurlaub darf, soweit im Abs. 3 nichts anderes bestimmt ist, nur gewährt werden, wenn keine zwingenden dienstlichen Gründe entgegenstehen. Der Sonderurlaub ist zeitnah zum jeweiligen Ereignis zu verbrauchen.“
Im § 99 wird nach den Worten „überlebenden Ehegatten“ ein Beistrich und die Wortfolge „dem eingetragenen Partner oder der Person, mit der der Vertragsbedienstete in Lebensgemeinschaft lebt“ eingefügt.
Im § 104 Abs. 4 wird im zweiten Satz das Zitat „§ 103 Abs. 1“ durch das Zitat „§ 103“ ersetzt.
§ 105 wird aufgehoben.
§ 106 Abs. 3 hat zu lauten:
„(3) Pädagogischen Fachkräften gebührt die besondere Zulage zum Monatsentgelt (§ 47), die Zulage für wiederkehrende besondere Leistungen (§ 58), die Leiterzulage (§ 68) und die Funktionszulage (§ 68a) nicht.“
32a. § 107 Abs. 3 und 4 hat zu lauten:
„(3) Die Dienstzulage für die Besorgung von Leitungsaufgaben durch pädagogische Fachkräfte der Entlohnungsgruppe ki1 beträgt:
Dienst-
zulagen-
gruppe
in den Entlohnungsstufen
1 bis 10
11 bis 15
ab 16
Euro
1
497,9
532,0
573,0
2
454,9
482,6
517,2
3
415,6
437,8
467,0
4
328,0
347,3
372,1
5
249,5
265,4
281,5
6
156,6
166,9
180,0
(4) Die Dienstzulage für die Besorgung von Leitungsaufgaben durch pädagogische Fachkräfte der Entlohnungsgruppe ki2 beträgt:
Dienst-
zulagen-
gruppe
in den Entlohnungsstufen
1 bis 10
11 bis 15
ab 16
Euro
1
420,8
444,1
473,0
2
379,3
402,5
431,6
3
346,6
365,1
389,8
4
273,7
289,8
310,3
5
208,2
221,4
234,8
6
130,4
139,2
150,2“
32b. § 108 Abs. 2 und 3 hat zu lauten:
„(2) Die Dienstzulage für die Betreuung von Integrationsgruppen durch pädagogische Fachkräfte der Entlohnungsgruppe ki1 beträgt:
in den Entlohnungsstufen
Euro
1 bis 5
158,5
6 bis 11
222,3
ab 12
316,3
(3) Die Dienstzulage für die Betreuung von Integrationsgruppen durch pädagogische Fachkräfte der Entlohnungsgruppe ki2 beträgt:
in den Entlohnungsstufen
Euro
1 bis 5
133,4
6 bis 11
187,1
ab 12
265,6“
(1) Assistenzkräfte nach § 110 Abs. 1 sind in das Entlohnungsschema I nach § 40 einzureihen.
(2) Assistenzkräfte nach § 110 Abs. 2 sind in das Entlohnungsschema Ak einzureihen. Das Monatsentgelt der vollbeschäftigten Assistenzkräfte nach § 110 Abs. 2 je Entlohnungsstufe ist in der Anlage 4 dargestellt.
(3) Assistenzkräften gebührt die besondere Zulage zum Monatsentgelt (§ 47), die Zulage für wiederkehrende besondere Leistungen (§ 58), die Leiterzulage (§ 68) und die Funktionszulage (§ 68a) nicht.“
33a. § 112 hat ab dem 1. September 2025 zu lauten:
(1) Assistenzkräfte sind in das Entlohnungsschema Ak mit den Entlohnungsgruppen Ak1 und Ak2 einzureihen. Assistenzkräfte nach § 110 Abs. 1 sind in die Entlohnungsgruppe Ak1, Assistenzkräfte nach § 110 Abs. 2 in die Entlohnungsgruppe Ak2 einzureihen. Das Monatsentgelt der vollbeschäftigten Assistenzkraft nach § 110 Abs. 1 und 2 je Entlohnungsstufe ist in der Anlage 4 dargestellt.
(2) Das Monatsentgelt beginnt mit der Entlohnungsstufe 1.
(3) Assistenzkräften gebührt die besondere Zulage zum Monatsentgelt (§ 47), die Zulage für wiederkehrende besondere Leistungen (§ 58), die Leiterzulage (§ 68) und die Funktionszulage (§ 68a) nicht.“
Im § 113 wird der Klammerausdruck „(§ 112 Abs. 2)“ durch den Klammerausdruck „(§ 112)“ ersetzt.
Im § 114 Abs. 2 hat der dritte Satz zu lauten:
„Dem Freizeitpädagogen gebührt die besondere Zulage zum Monatsentgelt (§ 47), die Zulage für wiederkehrende besondere Leistungen (§ 58), die Leiterzulage (§ 68) und die Funktionszulage (§ 68a) nicht.“
Im § 117 Abs. 1 wird das Zitat „§ 18 Abs. 2 lit. c“ durch das Zitat „§ 18 Abs. 4 lit. c“ ersetzt.
Im § 121 wird folgende Bestimmung als lit. d eingefügt; die bisherigen lit. d bis l erhalten die Buchstabenbezeichnungen „e)“ bis „m)“:
Im § 121 hat die nunmehrige lit. i zu lauten:
Im § 121 wird die nunmehrige lit. m durch folgende lit. m und n ersetzt:
Im § 147 wird am Ende der Z 17 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Bestimmung als Z 18 angefügt:
§ 154 Abs. 13 hat zu lauten:
„(13) Wird das Dienstverhältnis während oder gleichzeitig mit der Beendigung eines Karenzurlaubes beendet, so ist bei der Ermittlung der Abfertigung das dem Vertragsbediensteten für den letzten Monat vor dem Antritt des Karenzurlaubes gebührende Monatsentgelt und die Kinderzulage zugrunde zu legen.“
(1) Assistenzkräfte nach § 110 Abs. 1, deren Dienstverhältnis nach dem 31. August 2016 begonnen hat, sind mit 1. September 2025 in das Entlohnungsschema Ak, Entlohnungsgruppe Ak1 einzureihen.
(2) Assistenzkräfte nach § 110 Abs. 1, deren Dienstverhältnis vor dem 1. September 2016 begonnen hat und die den Qualifizierungslehrgang für Assistenzkräfte nach § 32a des Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetzes absolviert haben, sind mit 1. September 2025 in das Entlohnungsschema Ak, Entlohnungsgruppe Ak1 einzureihen.
(3) Assistenzkräfte nach § 110 Abs. 2 sind mit 1. September 2025 in das Entlohnungsschema Ak, Entlohnungsgruppe Ak2 einzureihen.“
Schulassistenzkräfte, die am 31. August 2025 in das Entlohnungsschema Ak eingereiht sind, sind mit 1. September 2025 in das Entlohnungsschema Ak, Entlohnungsgruppe Ak2 einzureihen.“
43a. Im § 157 Abs. 3 werden im ersten Satz der Betrag „2.975,2 Euro“ durch den Betrag „3.079,30 Euro“ und im dritten Satz der Betrag „3.555,3 Euro“ durch den Betrag „3.679,70 Euro“ ersetzt.
„(4) Bis zum 1. Jänner 2025 gewährte Mehrleistungszulagen gelten mit 1. Jänner 2025 als Zulagen für wiederkehrende außerordentliche Leistungen nach § 58. Bis zum 1. Jänner 2025 gewährte Leistungszulagen, vermindert um den Überstundenanteil, gelten mit 1. Jänner 2025 als Leiterzulagen nach § 68 und die Überstundenanteile gelten als Überstundenpauschale nach § 53, wenn dem Anspruchsberechtigten nach den organisationsrechtlichen Bestimmungen eine Leitungsfunktion zukommt; andernfalls gilt die Leistungszulage als Funktionszulage nach § 68a.“
Im § 157 Abs. 7 werden die Wortfolge „den Zeitraum vom 1. Jänner 2022 bis zum 31. Dezember 2024“ durch die Wortfolge „für ein Kalenderjahr“ und das Datum „1. Jänner 2022“ durch die Wortfolge „1. Jänner des Jahres, für das die Verordnung gelten soll,“ ersetzt.
Vor der Anlage 1 wird folgende neue Anlage 1 eingefügt:
Anstellungserfordernis ist ein der Verwendung entsprechendes abgeschlossenes facheinschlägiges ordentliches Studium an einer Hochschule oder Fachhochschule, soweit diese Ausbildung den zu stellenden Anforderungen für die jeweilige Beschäftigung in diesem Dienstzweig entspricht.
(1) Anstellungserfordernis ist die erfolgreiche Ablegung einer abschließenden Prüfung nach den schulunterrichtsrechtlichen Bestimmungen. Als abschließende Prüfung gilt auch das Diplom einer Akademie für Sozialarbeit. Die erfolgreiche Ablegung der abschließenden Prüfung wird durch ein abgeschlossenes ordentliches Studium an einer Hochschule oder Fachhochschule ersetzt.
(2) Das Anstellungserfordernis nach Abs. 1 wird durch die erfolgreiche Ablegung der Studienberechtigungsprüfung nach den universitätsrechtlichen Bestimmungen ersetzt.
Anstellungserfordernis ist der Nachweis des Erwerbs der für den Dienst erforderlichen Vorkenntnisse durch eine abgeschlossene Sekundarschule nach den schulrechtlichen Bestimmungen und eine zurückgelegte facheinschlägige Tätigkeit von vier Jahren oder durch den erfolgreichen Abschluss eines Lehrberufes nach den berufsausbildungsrechtlichen Bestimmungen.
Anstellungserfordernis ist der Nachweis des Erwerbs der für den Dienst erforderlichen Vorkenntnisse durch eine abgeschlossene Sekundarschule nach den schulrechtlichen Bestimmungen oder durch eine zurückgelegte facheinschlägige Tätigkeit von zwei Jahren.
Anstellungserfordernis ist eine im Gemeindedienst oder außerhalb des Gemeindedienstes erworbene Eignung für den jeweiligen Aufgabenbereich.
Anstellungserfordernisse sind
Anstellungserfordernisse sind:
Anstellungserfordernis ist die Befähigung, handwerkliche Tätigkeiten nach Anweisung verantwortungsbewusst zu verrichten, die dauernde Verwendung auf diesem Gebiet und
Anstellungserfordernis ist eine im Gemeindedienst oder außerhalb des Gemeindedienstes erworbene Eignung für den jeweiligen Aufgabenbereich und die Fähigkeit zur Ausübung von handwerklichen Tätigkeiten, für die eine über die bloße Einweisung am Arbeitsplatz hinausgehende Anlernzeit bzw. entsprechende Arbeitserfahrung erforderlich ist, sowie nach entsprechender Unterweisung ein weitgehend selbstständiges Arbeiten.
Anstellungserfordernis ist eine im Gemeindedienst oder außerhalb des Gemeindedienstes erworbene Eignung für den jeweiligen Arbeitsbereich.“
46a. Die bisherigen Anlagen 1 und 2 sowie die Anlage 3 werden durch folgende Anlagen 2a, 2b und 3 ersetzt:
„Anlage 2a (§ 40 Abs. 1)
Entlohnungsschema I (2025)
Ent-
lohnungs-
stufe
Entlohnungsgruppe
a
b
c
d
e
Euro
1
2.966,0
2.409,0
2.198,1
2.131,4
2.064,8
2
3.036,3
2.457,8
2.236,4
2.161,1
2.081,7
3
3.107,2
2.507,8
2.274,4
2.190,7
2.098,3
3a
2.558,7
4
3.248,7
2.611,7
2.389,8
2.279,1
2.148,4
5
3.319,8
2.666,1
2.431,7
2.308,9
2.165,0
6
3.439,5
2.724,1
2.474,3
2.338,2
2.181,8
7
3.559,8
2.782,4
2.517,1
2.368,1
2.198,4
8
3.679,3
2.868,0
2.560,5
2.400,1
2.215,2
9
3.798,2
2.959,3
2.653,7
2.465,2
2.248,9
10
4.036,9
3.200,2
2.702,3
2.498,8
2.265,1
11
4.156,8
3.321,2
2.752,2
2.532,3
2.281,9
12
4.276,5
3.440,9
2.802,2
2.566,4
2.298,6
13
4.395,5
3.560,0
2.966,0
2.674,4
2.348,7
14
4.866,2
3.918,5
3.021,6
2.713,7
2.365,7
15
5.023,4
4.038,9
3.077,3
2.752,2
2.383,1
16
5.181,3
4.157,8
3.133,0
2.791,3
2.401,2
17
5.338,8
4.277,0
3.188,2
2.843,9
2.419,6
18
5.497,1
4.395,9
3.243,7
2.902,1
2.437,9
19
5.654,6
4.515,1
3.299,7
2.961,7
2.456,8
20
5.812,0
4.634,3
3.355,4
3.021,1
2.475,3
Anlage 2b (§ 42 Abs. 1)
Entlohnungsschema II (2025)
Ent-
lohnungs-
stufe
Entlohnungsgruppe
p1
p2
p3
p4
p5
Euro
1
2.206,7
2.173,0
2.139,6
2.105,6
2.072,0
2
2.244,8
2.206,1
2.169,1
2.128,9
2.089,2
3
2.283,4
2.239,2
2.198,8
2.152,5
2.105,7
4
2.400,7
2.337,7
2.288,4
2.222,3
2.156,4
5
2.443,3
2.371,0
2.317,6
2.245,2
2.173,3
6
2.486,3
2.405,9
2.347,3
2.268,5
2.190,5
7
2.530,2
2.442,2
2.377,7
2.291,7
2.207,0
8
2.574,1
2.480,2
2.410,1
2.315,4
2.223,9
9
2.667,6
2.554,2
2.476,0
2.361,8
2.258,2
10
2.718,2
2.593,1
2.509,7
2.386,2
2.274,5
11
2.768,8
2.634,4
2.543,4
2.411,3
2.291,4
12
2.819,0
2.674,4
2.578,0
2.437,4
2.308,6
13
2.986,1
2.803,9
2.688,1
2.516,3
2.358,9
14
3.042,4
2.850,1
2.727,7
2.542,7
2.375,8
15
3.098,5
2.897,2
2.766,3
2.569,4
2.394,4
16
3.154,1
2.945,6
2.805,6
2.597,5
2.413,3
17
3.210,4
2.994,0
2.847,2
2.626,0
2.432,1
18
3.266,1
3.042,9
2.889,6
2.654,2
2.451,5
19
3.322,7
3.091,2
2.933,3
2.682,1
2.470,9
20
3.378,8
3.139,9
2.976,3
2.710,4
2.490,3
Anlage 3 (§ 106 Abs. 1)
Entlohnungsschema ki (2025)
Entlohnungsstufe
Entlohnungsgruppe
ki1
ki2
Euro
1
3.252,9
2.735,5
2
3.305,3
2.775,1
3
3.354,7
2.812,9
4
3.393,6
2.842,2
5
3.450,0
2.888,4
6
3.526,6
2.951,7
7
3.660,5
3.063,3
8
3.834,9
3.208,8
9
3.947,1
3.302,6
10
4.060,8
3.397,3
11
4.235,9
3.543,3
12
4.450,4
3.722,1
13
4.665,5
3.901,7
14
4.879,7
4.080,2
15
5.094,2
4.259,1
16
5.283,3
4.417,1
17
5.482,3
4.582,9
18
5.696,2
4.761,3
19
5.890,3
4.923,3
20
6.084,6
5.085,3“
Entlohnungsstufe
Euro
1
2.249,7
2
2.274,4
3
2.299,1
4
2.423,8
5
2.451,0
6
2.479,0
7
2.506,8
8
2.534,7
9
2.590,3
10
2.618,1
11
2.646,2
12
2.674,4
13
2.766,0
14
2.799,1
15
2.830,7
16
2.865,1
17
2.910,9
18
2.960,0
19
3.009,9
20
3.059,8“
Entlohnungsstufe
Entlohnungsgruppe
Ak1
Ak2
Euro
1
2.685,9
2.264,7
2
2.720,6
2.289,4
3
2.754,8
2.314,1
4
2.912,0
2.438,9
5
2.946,0
2.466,5
6
2.980,4
2.494,6
7
3.014,0
2.522,3
8
3.047,9
2.550,2
9
3.114,3
2.605,8
10
3.148,1
2.633,7
11
3.182,0
2.661,7
12
3.216,4
2.690,0
13
3.326,1
2.781,6
14
3.366,1
2.814,6
15
3.404,3
2.846,3
16
3.445,5
2.880,6
17
3.500,8
2.926,5
18
3.559,8
2.975,5
19
3.619,6
3.025,4
20
3.679,6
3.075,3“
„Anlage 5 (§ 114 Abs. 2)
Entlohnungsschema Fp (2025)
Entlohnungsstufe
Euro
1
2.351,4
2
2.384,2
3
2.418,8
4
2.525,6
5
2.561,7
6
2.597,4
7
2.633,0
8
2.669,3
9
2.747,2
10
2.787,6
11
2.829,3
12
2.872,7
13
3.011,1
14
3.057,4
15
3.167,3
16
3.213,7
17
3.259,8
18
3.306,1
19
3.352,8
20
3.399,1
Jahre
Entloh-nungs-stufe
Stellenwert bis
24
27
30
33
36
39
42
45
48
51
54
57
60
63
66
69
72
75
78
Entlohnungsklasse
1
2
3
4
5
6
7
8
9
10
11
12
13
14
15
16
17
18
19
2
2
1
2.108,5
2.246,3
2.395,7
2.572,3
2.763,2
2.976,5
3.146,9
3.326,9
3.553,3
3.873,4
4.175,6
4.499,2
4.845,5
5.216,2
5.640,8
6.127,8
6.686,5
7.257,6
7.873,8
4
2
2
2.147,8
2.290,6
2.450,3
2.635,2
2.833,3
3.061,6
3.237,1
3.421,2
3.653,4
3.981,3
4.291,4
4.623,0
4.977,9
5.357,6
5.854,0
6.358,2
6.936,4
7.527,2
8.165,1
6
2
3
2.188,0
2.335,6
2.505,0
2.696,5
2.902,9
3.142,2
3.321,5
3.510,1
3.747,6
4.083,1
4.400,2
4.739,4
5.102,8
5.491,2
6.042,8
6.562,2
7.158,1
7.766,4
8.423,2
8
2
4
2.225,0
2.375,5
2.555,4
2.753,5
2.971,6
3.221,2
3.404,4
3.597,0
3.839,7
4.182,6
4.506,8
4.853,5
5.224,7
5.621,7
6.237,4
6.772,5
7.385,9
8.012,8
8.689,3
10
2
5
2.262,4
2.419,3
2.606,9
2.808,8
3.039,4
3.294,3
3.481,4
3.678,1
3.925,7
4.284,7
4.615,9
4.970,4
5.349,5
5.755,4
6.384,7
6.931,2
7.558,3
8.199,0
8.890,5
12
2
6
2.298,5
2.462,4
2.656,6
2.863,2
3.105,6
3.369,2
3.560,0
3.760,6
4.013,1
4.379,4
4.717,3
5.078,6
5.465,4
5.879,4
6.521,2
7.078,8
7.718,6
8.371,7
9.077,4
14
2
7
2.335,2
2.506,9
2.707,1
2.921,4
3.173,3
3.445,6
3.640,5
3.844,7
4.102,2
4.475,8
4.820,4
5.189,1
5.583,6
6.005,8
6.660,6
7.229,4
7.881,7
8.548,3
9.267,6
17
3
8
2.372,6
2.552,1
2.755,7
2.977,5
3.234,7
3.515,8
3.714,0
3.922,0
4.184,0
4.564,5
4.915,2
5.290,5
5.692,1
6.122,1
6.788,6
7.367,4
8.031,5
8.710,1
9.442,7
20
3
9
2.414,0
2.598,4
2.805,2
3.035,6
3.297,4
3.587,2
3.788,7
4.000,6
4.267,6
4.654,6
5.011,8
5.394,1
5.802,7
6.240,2
6.918,8
7.508,1
8.184,3
8.874,8
9.620,8
23
3
10
2.456,8
2.644,8
2.856,1
3.094,4
3.361,1
3.659,6
3.865,2
4.080,7
4.352,5
4.746,7
5.110,1
5.499,1
5.915,3
6.360,6
7.051,4
7.651,4
8.339,7
9.042,8
9.802,0
26
3
11
2.498,5
2.689,6
2.907,8
3.151,1
3.422,0
3.733,5
3.942,5
4.162,3
4.438,8
4.840,0
5.210,2
5.606,0
6.029,9
6.483,1
7.186,5
7.797,3
8.498,0
9.213,5
9.986,2
30
4
12
2.541,0
2.735,0
2.960,2
3.208,9
3.483,9
3.808,8
4.021,7
4.245,1
4.526,6
4.935,2
5.311,9
5.715,0
6.146,3
6.608,0
7.323,9
7.945,5
8.658,8
9.387,3
10.174,1
35
5
13
2.578,5
2.775,6
3.007,3
3.259,8
3.539,2
3.881,3
4.097,7
4.324,9
4.611,2
5.026,6
5.409,8
5.819,9
6.258,5
6.727,8
7.455,9
8.088,1
8.813,7
9.554,6
10.354,8
35
14
2.616,7
2.816,4
3.055,6
3.311,7
3.594,6
3.954,7
4.174,9
4.406,1
4.697,0
5.119,7
5.509,2
5.926,2
6.372,3
6.849,9
7.590,4
8.233,4
8.971,1
9.724,5
10.538,5“
Das Innsbrucker Gemeindebeamtengesetz 1970, LGBl. Nr. 44/1970, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 39/2024, wird wie folgt geändert:
„(4) Der Beamte darf als Reaktion auf die Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung seines Rechtes auf die gebührenden Bezüge weder gekündigt, noch entlassen oder auf andere Weise benachteiligt werden. Hinsichtlich der Rechtsfolgen einer Verletzung dieses Benachteiligungsverbotes gelten die §§ 12, 14, 15, 17 bis 19 und 22, hinsichtlich der Fristen für die Geltendmachung von Ansprüchen § 23 und hinsichtlich der Beweislastumkehr § 24 Abs. 1 des Landes-Gleichbehandlungsgesetzes 2005, LGBl. Nr. 1/2005, in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß.“
„(2) Die regelmäßige Wochendienstzeit des Beamten beträgt 40 Stunden. Die Wochendienstzeit ist unter Berücksichtigung der dienstlichen Erfordernisse und der berechtigten Interessen des Beamten durch einen Dienstplan möglichst gleichmäßig und bleibend auf die Tage der Woche aufzuteilen (Normaldienstplan). Eine Über- oder Unterschreitung der regelmäßigen Wochendienstzeit im Rahmen des Normaldienstplans ist in einzelnen Wochen zulässig; in diesem Fall darf die regelmäßige Wochendienstzeit im Durchschnitt von 17 Wochen nicht über- oder unterschritten werden. Soweit nicht dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen, sind Sonntage, gesetzliche Feiertage und Samstage dienstfrei zu halten.“
Im § 24l Abs. 6 wird die Wortfolge „Schuleintritt des Kindes oder über den Schuleintritt des Kindes“ durch die Wortfolge „achten Lebensjahres des Kindes oder über das achte Lebensjahr des Kindes“ ersetzt.
Im § 24m Abs. 2 wird das Zitat „§ 43 in Verbindung mit § 15 oder § 15c BDG 1979 in der für Landesbeamte geltenden Fassung“ durch das Zitat „§ 43 in Verbindung mit § 15c BDG 1979 in der für Landesbeamte geltenden Fassung“ ersetzt.
Im § 55 lit. a wird das Zitat „§ 2 lit. c mit Ausnahme der Z 1 sublit. cc des Landesbeamtengesetzes 1998“ durch das Zitat „§ 2 lit. c mit Ausnahme der Z 1 sublit. dd des Landesbeamtengesetzes 1998“ ersetzt.
Im § 55 lit. a wird folgende Bestimmung als Z 2 eingefügt; die bisherige Z 2 erhält die Ziffernbezeichnung „3.“:
6a. Im § 55 lit. b wird das Zitat „LGBl. Nr. 90/2023“ durch das Zitat „LGBl. Nr. 89/2024“ ersetzt.
Im § 55 wird folgende Bestimmung als lit. d angefügt:
§ 55b hat zu lauten:
(1) Dem Beamten kann auf sein Ansuchen ein Fahrrad oder ein Kraftrad mit einem CO2-Emissionswert von 0 Gramm zur Nutzung zur Verfügung gestellt werden (Jobrad), wenn keine dienstlichen Interessen entgegenstehen.
(2) Der Beamte hat für die persönliche Nutzung des Jobrads einen Aufwandsbeitrag zu entrichten, der die Anschaffungs- bzw. Leasingkosten für das Jobrad zur Gänze zu umfassen hat. Der Aufwandsbeitrag ist gleichmäßig auf die Monate der Zurverfügungstellung des Jobrads zu verteilen und monatlich durch Verminderung der Bruttomonatsbezüge hereinzubringen (Gehaltsumwandlung). Die Verminderung gilt als Umwandlung überkollektivvertraglich gewährter Bruttobezüge.
(3) Die Ausstattung des Jobrads hat den Anforderungen der bundesrechtlichen Vorschriften über Fahrräder zu entsprechen. Nach dem Ablauf der Dauer der Zurverfügungstellung kann der Beamte das Jobrad zum Restwert erwerben.
(4) Der Gemeinderat hat zur Durchführung der Abs. 1, 2 und 3 mit Verordnung nähere Bestimmungen zu erlassen, insbesondere über
Das Innsbrucker Vertragsbedienstetengesetz, LGBl. Nr. 35/2003, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 39/2024, wird wie folgt geändert:
§ 6 Abs. 2 lit. f hat zu lauten:
Im § 11a wird folgende Bestimmung als Abs. 4 angefügt:
„(4) Der Vertragsbedienstete darf als Reaktion auf die Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung seines Rechtes auf die gebührenden Bezüge weder gekündigt, noch entlassen oder auf andere Weise benachteiligt werden. Hinsichtlich der Rechtsfolgen einer Verletzung dieses Benachteiligungsverbotes gelten die §§ 12 bis 16, 18, 19 und 22, hinsichtlich der Fristen für die Geltendmachung von Ansprüchen § 23 und hinsichtlich der Beweislastumkehr § 24 Abs. 1 des Landes-Gleichbehandlungsgesetzes 2005, LGBl. Nr. 1/2005, sinngemäß.“
(1) Eine Versetzung liegt vor, wenn der Vertragsbedienstete einer anderen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird.
(2) Eine Dienstzuteilung liegt vor, wenn der Vertragsbedienstete einer anderen Dienststelle nur zur vorübergehenden Dienstleistung zugewiesen wird.
(3) Eine Verwendungsänderung liegt vor, wenn der Vertragsbedienstete mit Aufgaben betraut wird, die sich von seinen bisherigen Aufgaben wesentlich unterscheiden.
(4) Der Vertragsbedienstete kann, wenn es im Interesse des Dienstes notwendig ist, ohne seine Zustimmung
(5) Eine dauernde Verwendungsänderung ist nur zulässig, wenn der Vertragsbedienstete
„(2) Die regelmäßige Wochendienstzeit des Vertragsbediensteten beträgt 40 Stunden. Die Wochendienstzeit ist unter Berücksichtigung der dienstlichen Erfordernisse und der berechtigten Interessen des Vertragsbediensteten durch einen Dienstplan möglichst gleichmäßig und bleibend auf die Tage der Woche aufzuteilen (Normaldienstplan). Eine Über- oder Unterschreitung der regelmäßigen Wochendienstzeit im Rahmen des Normaldienstplans ist in einzelnen Wochen zulässig; in diesem Fall darf die regelmäßige Wochendienstzeit im Durchschnitt von 17 Wochen nicht über- oder unterschritten werden. Soweit nicht dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen, sind Sonntage, gesetzliche Feiertage und Samstage dienstfrei zu halten.“
Im § 26 Abs. 4 wird das Zitat „§ 17 zweiter Satz“ durch das Zitat „§ 17 Abs. 4 zweiter Satz“ ersetzt.
Nach § 29 wird folgende Bestimmung als § 29a eingefügt:
(1) Mit dem Vertragsbediensteten kann aus folgenden Gründen eine Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit vereinbart werden:
(2) Durch eine Herabsetzung nach Abs. 1 wird die Möglichkeit, im Dienstvertrag eine Teilzeitbeschäftigung zu vereinbaren, nicht beschränkt.“
§ 30 Abs. 5 wird aufgehoben.
Im § 31 Abs. 6 wird die Wortfolge „Schuleintritt des Kindes oder über den Schuleintritt des Kindes“ durch die Wortfolge „achten Lebensjahres des Kindes oder über das achte Lebensjahr des Kindes“ ersetzt.
§ 31 Abs. 7 hat zu lauten:
„(7) Im Übrigen gilt § 30 Abs. 1 zweiter und dritter Satz, 2 und 4.“
Im § 31a Abs. 1 lit. c wird das Wort „herabgesetzt“ durch das Wort „verringert“ ersetzt.
Die Überschrift des § 31c hat zu lauten:
13a. § 37 Abs. 1 hat zu lauten:
„(1) Das Monatsentgelt des vollbeschäftigten Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas I beträgt:
in der
Entlohnungs-
stufe
in der Entlohnungsgruppe
a
b
c
d
e
Euro
1
2.966,0
2.409,0
2.198,1
2.131,4
2.064,8
2
3.036,3
2.457,8
2.236,4
2.161,1
2.081,7
3
3.107,2
2.507,8
2.274,4
2.190,7
2.098,3
3a
2.558,7
4
3.248,7
2.611,7
2.389,8
2.279,1
2.148,4
5
3.319,8
2.666,1
2.431,7
2.308,9
2.165,0
6
3.439,5
2.724,1
2.474,3
2.338,2
2.181,8
7
3.559,8
2.782,4
2.517,1
2.368,1
2.198,4
8
3.679,3
2.868,0
2.560,5
2.400,1
2.215,2
9
3.798,2
2.959,3
2.653,7
2.465,2
2.248,9
10
4.036,9
3.200,2
2.702,3
2.498,8
2.265,1
11
4.156,8
3.321,2
2.752,2
2.532,3
2.281,9
12
4.276,5
3.440,9
2.802,2
2.566,4
2.298,6
13
4.395,5
3.560,0
2.966,0
2.674,4
2.348,7
14
4.866,2
3.918,5
3.021,6
2.713,7
2.365,7
15
5.023,4
4.038,9
3.077,3
2.752,2
2.383,1
16
5.181,3
4.157,8
3.133,0
2.791,3
2.401,2
17
5.338,8
4.277,0
3.188,2
2.843,9
2.419,6
18
5.497,1
4.395,9
3.243,7
2.902,1
2.437,9
19
5.654,6
4.515,1
3.299,7
2.961,7
2.456,8
20
5.812,0
4.634,3
3.355,4
3.021,1
2.475,3“
13b. § 39 Abs. 1 hat zu lauten:
„(1) Das Monatsentgelt des vollbeschäftigten Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas II beträgt:
in der
Entlohnungs-
stufe
in der Entlohnungsgruppe
p1
p2
p3
p4
p5
Euro
1
2.206,7
2.173,0
2.139,6
2.105,6
2.072,0
2
2.244,8
2.206,1
2.169,1
2.128,9
2.089,2
3
2.283,4
2.239,2
2.198,8
2.152,5
2.105,7
4
2.400,7
2.337,7
2.288,4
2.222,3
2.156,4
5
2.443,3
2.371,0
2.317,6
2.245,2
2.173,3
6
2.486,3
2.405,9
2.347,3
2.268,5
2.190,5
7
2.530,2
2.442,2
2.377,7
2.291,7
2.207,0
8
2.574,1
2.480,2
2.410,1
2.315,4
2.223,9
9
2.667,6
2.554,2
2.476,0
2.361,8
2.258,2
10
2.718,2
2.593,1
2.509,7
2.386,2
2.274,5
11
2.768,8
2.634,4
2.543,4
2.411,3
2.291,4
12
2.819,0
2.674,4
2.578,0
2.437,4
2.308,6
13
2.986,1
2.803,9
2.688,1
2.516,3
2.358,9
14
3.042,4
2.850,1
2.727,7
2.542,7
2.375,8
15
3.098,5
2.897,2
2.766,3
2.569,4
2.394,4
16
3.154,1
2.945,6
2.805,6
2.597,5
2.413,3
17
3.210,4
2.994,0
2.847,2
2.626,0
2.432,1
18
3.266,1
3.042,9
2.889,6
2.654,2
2.451,5
19
3.322,7
3.091,2
2.933,3
2.682,1
2.470,9
20
3.378,8
3.139,9
2.976,3
2.710,4
2.490,3“
„(5) Abs. 4 ist auf Überstellungen, denen eine Verwendungsänderung nach § 17 Abs. 5 lit. b zugrunde liegt, nicht anzuwenden.“
14a. § 43b hat zu lauten:
Den Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas I und des Entlohnungsschemas II gebührt eine Verwaltungsdienstzulage. Sie beträgt:
in der Entlohnungsgruppe
Entlohnungsstufe
Euro
p1 bis p5, e, d, c, b
1 bis 20
253,1
a
1 bis 7
253,1
a
ab 8
314,0“
(1) Dem Vertragsbediensteten kann auf sein Ansuchen ein Fahrrad oder ein Kraftrad mit einem CO2-Emissionswert von 0 Gramm zur Nutzung zur Verfügung gestellt werden (Jobrad), wenn keine dienstlichen Interessen entgegenstehen und das Dienstverhältnis des Vertragsbediensteten auf unbestimmte Zeit eingegangen wurde.
(2) Der Vertragsbedienstete hat für die persönliche Nutzung des Jobrads einen Aufwandsbeitrag zu entrichten, der die Anschaffungs- bzw. Leasingkosten des Jobrads zur Gänze zu umfassen hat. Der Aufwandsbeitrag ist gleichmäßig auf die Monate der Zurverfügungstellung des Jobrads zu verteilen und monatlich durch Verminderung der Bruttomonatsbezüge hereinzubringen (Umwandlung des Monatsentgelts). Die Verminderung gilt als Umwandlung überkollektivvertraglich gewährter Bruttobezüge.
(3) Die Ausstattung des Jobrads hat den Anforderungen der bundesrechtlichen Vorschriften über Fahrräder zu entsprechen. Nach dem Ablauf der Dauer der Zurverfügungstellung kann der Vertragsbedienstete das Jobrad zum Restwert erwerben.
(4) Der Gemeinderat hat zur Durchführung der Abs. 1, 2 und 3 mit Verordnung nähere Bestimmungen zu erlassen, insbesondere über
15a. § 85 Abs. 1 hat zu lauten:
„(1) Pädagogische Fachkräfte sind in das Entlohnungsschema ki mit den Entlohnungsgruppen ki1 und ki2 einzureihen. Pädagogische Fachkräfte nach § 81 Abs. 1 sind in die Entlohnungsgruppe ki1, pädagogische Fachkräfte nach § 81 Abs. 2 in die Entlohnungsgruppe ki2 einzureihen. Das Monatsentgelt der vollbeschäftigten pädagogischen Fachkräfte in den Entlohnungsgruppen ki1 und ki2 beträgt:
in der Entlohnungsstufe
Entlohnungsgruppe
ki1
ki2
Euro
1
3.252,9
2.735,5
2
3.305,3
2.775,1
3
3.354,7
2.812,9
4
3.393,6
2.842,2
5
3.450,0
2.888,4
6
3.526,6
2.951,7
7
3.660,5
3.063,3
8
3.834,9
3.208,8
9
3.947,1
3.302,6
10
4.060,8
3.397,3
11
4.235,9
3.543,3
12
4.450,4
3.722,1
13
4.665,5
3.901,7
14
4.879,7
4.080,2
15
5.094,2
4.259,1
16
5.283,3
4.417,1
17
5.482,3
4.582,9
18
5.696,2
4.761,3
19
5.890,3
4.923,3
20
6.084,6
5.085,3“
15b. § 86 Abs. 3 und 4 hat zu lauten:
„(3) Die Dienstzulage für die Besorgung von Leitungsaufgaben durch pädagogische Fachkräfte der Entlohnungsgruppe ki1 beträgt:
in der Dienst-zulagen-gruppe
in den Entlohnungsstufen
1 bis 10
11 bis 15
ab 16
Euro
1
497,9
532,0
573,0
2
454,9
482,6
517,2
3
415,6
437,8
467,0
4
328,0
347,3
372,1
5
249,5
265,4
281,5
6
156,6
166,9
180,0
(4) Die Dienstzulage für die Besorgung von Leitungsaufgaben durch pädagogische Fachkräfte der Entlohnungsgruppe ki2 beträgt:
in der Dienst-zulagen-gruppe
in den Entlohnungsstufen
1 bis 10
11 bis 15
ab 16
Euro
1
420,8
444,1
473,0
2
379,3
402,5
431,6
3
346,6
365,1
389,8
4
273,7
289,8
310,3
5
208,2
221,4
234,8
6
130,4
139,2
150,2“
15c. § 87 Abs. 2 und 3 hat zu lauten:
„(2) Die Dienstzulage für die Betreuung von Integrationsgruppen durch pädagogische Fachkräfte der Entlohnungsgruppe ki1 beträgt:
in den Entlohnungsstufen
Euro
1 bis 5
158,5
6 bis 11
222,3
ab 12
316,3
(3) Die Dienstzulage für die Betreuung von Integrationsgruppen durch pädagogische Fachkräfte der Entlohnungsgruppe ki2 beträgt:
in den Entlohnungsstufen
Euro
1 bis 5
133,4
6 bis 11
187,1
ab 12
265,6“
15d. § 90a Abs. 2 hat im Zeitraum vom 1. Jänner 2025 bis zum Ablauf des 31. August 2025 zu lauten:
„(2) Assistenzkräfte nach § 89 Abs. 2 sind in das Entlohnungsschema Ak einzureihen. Das Monatsentgelt der vollbeschäftigten Assistenzkräfte im Entlohnungsschema Ak beträgt:
in derEntlohnungsstufe
Euro
1
2.249,7
2
2.274,4
3
2.299,1
4
2.423,8
5
2.451,0
6
2.479,0
7
2.506,8
8
2.534,7
9
2.590,3
10
2.618,1
11
2.646,2
12
2.674,4
13
2.766,0
14
2.799,1
15
2.830,7
16
2.865,1
17
2.910,9
18
2.960,0
19
3.009,9
20
3.059,8“
(1) Assistenzkräfte sind in das Entlohnungsschema Ak mit den Entlohnungsgruppen Ak1 und Ak2 einzureihen. Assistenzkräfte nach § 89 Abs. 1 sind in die Entlohnungsgruppe Ak1, Assistenzkräfte nach § 89 Abs. 2 in die Entlohnungsgruppe Ak2 einzureihen.
(2) Das Monatsentgelt der vollbeschäftigten Assistenzkräfte im Entlohnungsschema Ak beträgt:
Entlohnungsstufe
Entlohnungsgruppe
Ak1
Ak2
Euro
1
2.685,9
2.264,7
2
2.720,6
2.289,4
3
2.754,8
2.314,1
4
2.912,0
2.438,9
5
2.946,0
2.466,5
6
2.980,4
2.494,6
7
3.014,0
2.522,3
8
3.047,9
2.550,2
9
3.114,3
2.605,8
10
3.148,1
2.633,7
11
3.182,0
2.661,7
12
3.216,4
2.690,0
13
3.326,1
2.781,6
14
3.366,1
2.814,6
15
3.404,3
2.846,3
16
3.445,5
2.880,6
17
3.500,8
2.926,5
18
3.559,8
2.975,5
19
3.619,6
3.025,4
20
3.679,6
3.075,3
(3) Die Allgemeine Zulage nach § 43c Abs. 1 gebührt nicht.
(4) Für Assistenzkräfte gilt § 84 sinngemäß.“
16a. § 90c Abs. 3 hat zu lauten:
„(3) Das Monatsentgelt des vollbeschäftigten Freizeitpädagogen im Entlohnungsschema Fp beträgt:
in der Entlohnungsstufe
Euro
1
2.351,4
2
2.384,2
3
2.418,8
4
2.525,6
5
2.561,7
6
2.597,4
7
2.633,0
8
2.669,3
9
2.747,2
10
2.787,6
11
2.829,3
12
2.872,7
13
3.011,1
14
3.057,4
15
3.167,3
16
3.213,7
17
3.259,8
18
3.306,1
19
3.352,8
20
3.399,1“
16b. § 111 Abs. 5 hat zu lauten:
„(5) Das Monatsentgelt der vollbeschäftigten Lehrperson beträgt:
in der
Entlohnungsstufe
Monatsentgelt in Euro in der Entlohnungsgruppe
ml1
ml2
ml3
ml4
ml5
1
3.931,0
3.448,8
3.087,5
2.832,1
2.458,5
2
4.469,9
3.920,8
3.508,8
3.214,9
2.634,3
3
5.010,4
4.394,0
3.931,7
3.601,5
2.824,1
4
5.550,8
4.867,0
4.354,2
3.988,1
3.046,2
5
6.091,5
5.340,2
4.776,9
4.374,7
3.290,2
6
6.632,1
5.813,5
5.199,5
4.761,5
3.553,9
7
6.966,1
6.106,1
5.461,0
5.000,5
3.839,3“
16c. § 116 Abs. 4 hat zu lauten:
„(4) Das Monatsentgelt der vollbeschäftigten Lehrperson bzw. des Leiters im Entlohnungsschema I L beträgt:
in derEntlohnungs-
stufe
in der Entlohnungsgruppe
l3
l2b1
l2b2
l2b3
l2a1
l2a2
l1
Euro
1
2.348,4
2.567,9
2.718,0
2.801,2
2.777,2
2.958,1
3.241,8
2
2.379,4
2.608,5
2.753,8
2.838,5
2.852,3
3.044,1
3.343,6
3
2.411,1
2.651,0
2.789,7
2.877,9
2.931,5
3.129,9
3.445,7
4
2.444,4
2.694,5
2.825,6
2.917,7
3.011,6
3.216,1
3.559,1
5
2.478,0
2.740,0
2.865,7
2.957,5
3.091,4
3.301,3
3.804,1
6
2.531,0
2.860,8
3.025,8
3.117,6
3.254,2
3.476,6
4.061,5
7
2.612,2
2.992,3
3.185,9
3.277,7
3.423,3
3.686,3
4.318,8
8
2.699,2
3.123,5
3.345,8
3.438,2
3.590,2
3.894,8
4.568,0
9
2.789,8
3.253,8
3.505,1
3.596,7
3.782,1
4.135,5
4.827,0
10
2.886,5
3.384,9
3.664,0
3.755,4
3.974,7
4.376,4
5.093,4
11
2.988,1
3.515,0
3.822,7
3.913,6
4.169,7
4.620,8
5.329,4
12
3.088,2
3.693,8
4.012,4
4.103,5
4.363,1
4.866,1
5.586,8
13
3.190,4
3.873,5
4.201,9
4.292,6
4.558,6
5.110,4
5.844,9
14
3.292,9
4.051,9
4.391,4
4.483,3
4.754,9
5.355,6
6.103,0
15
3.432,2
4.231,0
4.581,8
4.673,9
4.950,8
5.600,7
6.360,8
16
3.571,1
4.388,9
4.749,9
4.841,5
5.121,6
5.817,9
6.610,5
17
3.708,6
4.554,6
4.927,4
5.018,5
5.303,5
6.047,3
6.936,7
18
3.846,5
4.733,2
5.116,6
5.208,1
5.497,7
6.290,6
6.936,7
19
3.984,8
4.895,1
5.288,3
5.379,5
5.673,7
6.513,8
7.424,9“
(1) Assistenzkräfte nach § 89 Abs. 1, deren Dienstverhältnis nach dem 31. August 2016 begonnen hat, sind mit 1. September 2025 in das Entlohnungsschema Ak, Entlohnungsgruppe Ak1 einzureihen.
(2) Assistenzkräfte nach § 89 Abs. 1, deren Dienstverhältnis vor dem 1. September 2016 begonnen hat und die den Qualifizierungslehrgang für Assistenzkräfte nach § 32a des Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetzes absolviert haben, sind mit 1. September 2025 in das Entlohnungsschema Ak, Entlohnungsgruppe Ak 1 einzureihen.
(3) Assistenzkräfte nach § 89 Abs. 2 sind mit 1. September 2025 in das Entlohnungsschema Ak, Entlohnungsgruppe Ak2 einzureihen.“
Schulassistenzkräfte, die am 31. August 2025 in das Entlohnungsschema Ak eingereiht sind, sind mit 1. September 2025 in das Entlohnungsschema Ak, Entlohnungsgruppe Ak2 einzureihen.“
Im § 133 wird am Ende der Z 16 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Bestimmung als Z 17 angefügt:
Im § 134 Abs. 6 werden im ersten Satz der Betrag „2.975,2 Euro“ durch den Betrag „3.079,3 Euro“ und im dritten Satz der Betrag „3.555,3 Euro“ durch den Betrag „3.679,7 Euro“ ersetzt.
§ 134 Abs. 16 und 17 hat zu lauten:
„(16) Das Monatsentgelt des vollbeschäftigten Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas III beträgt:
in der
Dienst-
Klasse
in der
Gehalts-
stufe
Entlohnungsgruppe
p5
p4
p3
p2
p1
Euro
I
1
2.038,3
2.070,3
2.102,7
2.135,2
2.167,6
2
2.056,0
2.093,2
2.131,7
2.167,6
2.206,3
3
2.074,2
2.115,9
2.160,8
2.200,0
2.244,7
4
2.091,6
2.138,4
2.190,2
2.232,5
2.284,3
5
2.109,3
2.160,8
2.219,4
2.264,6
2.322,8
II
1
2.127,4
2.183,6
2.248,3
2.296,9
2.361,5
2
2.144,9
2.206,3
2.277,4
2.328,9
2.402,7
3
2.162,7
2.229,0
2.306,4
2.361,5
2.445,5
4
2.180,4
2.251,2
2.335,8
2.395,7
2.489,1
5
2.188,9
2.259,0
2.351,9
2.412,0
2.506,5
6
2.193,8
2.266,4
2.358,3
2.421,6
2.519,9
III
1
2.198,5
2.274,2
2.364,6
2.430,9
2.532,7
2
2.216,2
2.296,9
2.395,7
2.467,3
2.577,5
3
2.233,9
2.319,4
2.427,2
2.504,0
2.624,0
4
2.251,2
2.342,2
2.459,8
2.540,7
2.671,6
5
2.269,5
2.364,6
2.492,8
2.577,5
2.722,3
6
2.287,1
2.389,0
2.526,0
2.616,3
2.773,0
7
2.305,1
2.413,5
2.559,2
2.655,8
2.824,1
8
2.322,8
2.438,1
2.592,5
2.700,0
2.929,7
9
2.340,9
2.464,3
2.686,5
2.780,6
2.986,6
IV
1
2.612,2
2
2.708,0
3
2.749,3
4
2.855,9
5
2.971,0
6
3.086,9
7
3.202,6
8
3.318,3
9
3.434,4
(17) Das Monatsentgelt des vollbeschäftigten Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas IV beträgt:
in der
Dienst-
klasse
in der
Gehalts-
stufe
Entlohnungsgruppe
e
d
c
b
a
Euro
I
1
2.034,7
2.099,4
2.163,6
2
2.052,7
2.128,2
2.202,1
3
2.070,3
2.157,1
2.240,9
4
2.088,1
2.186,2
2.280,1
5
2.105,5
2.215,2
2.318,6
II
1
2.123,4
2.244,2
2.357,2
2.357,2
2
2.141,2
2.273,3
2.398,0
2.408,7
3
2.158,8
2.302,2
2.440,5
2.462,6
4
2.176,6
2.331,4
2.483,8
2.516,6
5
2.184,9
2.347,7
2.501,4
6
2.189,7
2.354,0
2.514,7
III
1
2.194,5
2.360,5
2.521,3
2.571,9
2.856,8
2
2.212,2
2.391,0
2.527,7
2.630,0
3
2.229,7
2.422,5
2.571,9
2.690,4
4
2.247,5
2.454,5
2.618,8
2.751,7
5
2.265,6
2.487,7
6
2.283,1
2.520,8
7
2.301,1
2.553,6
8
2.318,6
9
2.336,5
in der
Gehalts-
stufe
in der Dienstklasse
IV
V
VI
VII
VIII
IX
Euro
1
2.606,9
3.311,2
3.998,0
4.825,0
6.367,0
8.563,2
2
2.702,2
3.426,2
4.112,7
4.975,5
6.641,1
8.975,5
3
2.743,4
3.540,6
4.225,5
5.126,5
6.913,8
9.387,9
4
2.849,8
3.654,2
4.375,6
5.456,9
7.326,2
9.800,8
5
2.964,4
3.768,8
4.525,0
5.787,7
7.738,3
10.213,0
6
3.079,4
3.883,5
4.675,1
6.095,0
8.150,3
10.625,1“
7
3.195,6
3.998,0
4.825,0
6.367,0
8.563,2
8
3.311,2
4.112,7
4.975,5
6.641,1
8.975,5
9
3.426,2
4.225,5
5.126,5
6.913,8
Das Musiklehrpersonen-Dienstrechtsgesetz, LGBl. Nr. 86/2016, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 39/2024, wird wie folgt geändert:
„(9) Die Lehrperson darf als Reaktion auf die Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung ihres Rechtes auf die gebührende Entlohnung weder gekündigt, noch entlassen oder auf andere Weise benachteiligt werden. Hinsichtlich der Rechtsfolgen einer Verletzung dieses Benachteiligungsverbotes gelten die §§ 12, 14, 15, 17 bis 19 und 22, hinsichtlich der Fristen für die Geltendmachung von Ansprüchen § 23 und hinsichtlich der Beweislastumkehr § 24 Abs. 1 des Landes-Gleichbehandlungsgesetzes 2005, LGBl. Nr. 1/2005, in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß.“
1a. § 89 Abs. 3 hat zu lauten:
„(3) Das Monatsentgelt der vollbeschäftigten Lehrperson beträgt:
in derEntlohnungsstufe
Monatsentgelt in Euro in der Entlohnungsgruppe
ml1
ml1a
ml2
ml3
ml4
ml5
1
3.931,0
3.690,0
3.448,8
3.087,5
2.832,1
2.458,5
2
4.469,9
4.195,4
3.920,8
3.508,8
3.214,9
2.634,3
3
5.010,4
4.702,2
4.394,0
3.931,7
3.601,5
2.824,1
4
5.550,8
5.208,9
4.867,0
4.354,2
3.988,1
3.046,2
5
6.091,5
5.715,9
5.340,2
4.776,9
4.374,7
3.290,2
6
6.632,1
6.222,8
5.813,5
5.199,5
4.761,5
3.553,9
7
6.966,1
6.536,1
6.106,1
5.461,0
5.000,5
3.839,3“
(1) Der Lehrperson kann auf ihr Ansuchen ein Fahrrad oder ein Kraftrad mit einem CO2-Emissionswert von 0 Gramm zur Nutzung zur Verfügung gestellt werden (Jobrad), wenn keine dienstlichen Interessen entgegenstehen und das Dienstverhältnis der Lehrperson auf unbestimmte Zeit eingegangen wurde.
(2) Die Lehrperson hat für die persönliche Nutzung des Jobrads einen Aufwandsbeitrag zu entrichten, der die Anschaffungs- bzw. Leasingkosten des Jobrads zu umfassen hat. Der Aufwandsbeitrag ist gleichmäßig auf die Monate der Zurverfügungstellung des Jobrads zu verteilen und monatlich durch Verminderung der Bruttomonatsbezüge hereinzubringen (Umwandlung des Monatsentgelts). Die Verminderung gilt als Umwandlung überkollektivvertraglich gewährter Bruttobezüge.
(3) Die Ausstattung des Jobrads hat den Anforderungen der bundesrechtlichen Vorschriften über Fahrräder zu entsprechen. Nach dem Ablauf der Dauer der Zurverfügungstellung kann der Vertragsbedienstete das Jobrad zum Restwert erwerben.
(4) Die Landesregierung hat zur Durchführung der Abs. 1, 2 und 3 mit Verordnung nähere Bestimmungen zu erlassen, insbesondere über
3a. § 127 Abs. 10 hat zu lauten:
„(10) Das Monatsentgelt der vollbeschäftigten Lehrperson im Entlohnungsschema MLP beträgt:
in derEntlohnungsstufe
Monatsentgelt in Euro in der Entlohnungsgruppe
mlp1
mlp1a
mlp2
mlp3
mlp4
mlp5
mlp6
1
3.398,2
3.246,2
3.094,1
2.901,0
2.779,4
2.627,5
2.390,8
2
3.504,1
3.342,9
3.181,7
2.980,1
2.817,3
2.669,1
2.423,9
3
3.648,6
3.457,4
3.266,4
3.060,7
2.852,1
2.712,4
2.456,3
4
3.895,8
3.635,3
3.374,8
3.160,8
2.892,7
2.757,9
2.489,4
5
4.154,5
3.856,4
3.558,3
3.324,6
2.995,2
2.857,4
2.533,7
6
4.410,3
4.088,6
3.766,8
3.492,8
3.159,3
2.988,4
2.600,9
7
4.661,8
4.323,5
3.985,2
3.668,0
3.320,7
3.120,6
2.684,4
8
4.922,0
4.573,7
4.225,4
3.858,5
3.479,3
3.249,5
2.773,0
9
5.181,6
4.824,4
4.467,3
4.051,4
3.638,9
3.380,2
2.867,0
10
5.423,5
5.067,8
4.711,9
4.248,0
3.798,9
3.512,6
2.966,3
11
5.680,7
5.318,7
4.956,7
4.440,9
3.996,2
3.677,7
3.067,4
12
5.937,8
5.569,4
5.201,2
4.636,8
4.186,7
3.857,1
3.167,8
13
6.196,3
5.821,0
5.445,8
4.832,7
4.375,6
4.036,5
3.270,6
14
6.452,0
6.067,7
5.683,4
5.023,4
4.565,9
4.214,1
3.391,6
15
6.721,6
6.313,1
5.904,6
5.197,0
4.739,8
4.379,7
3.530,7
16
6.966,4
6.552,2
6.137,9
5.380,7
4.912,1
4.542,5
3.669,3
17
7.087,4
6.730,8
6.374,2
5.569,6
5.101,2
4.717,5
3.805,7
18
7.453,9
6.998,8
6.543,7
5.703,1
5.277,6
4.884,3
3.944,7
19
5.316,6
4.923,1
4.014,2“
Das Landes-Personalvertretungsgesetz 1994, LGBl. Nr. 58/1994, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 85/2023, wird wie folgt geändert:
„(3) Endet die Funktionsdauer einer Dienststellenpersonalvertretung vorzeitig, so obliegt der Zentralpersonalvertretung bis zum Zusammentritt der neu gewählten Dienststellenpersonalvertretung auch die Besorgung der Aufgaben nach § 7 Abs. 4.“
Im § 10 Abs. 12 wird der zweite Satz aufgehoben.
Im § 11 Abs. 4 wird der Punkt am Ende durch einen Beistrich ersetzt und folgender Satzteil angefügt:
„sofern im § 8 Abs. 3 nichts anderes bestimmt ist.“
Im § 15 Abs. 3 wird im vierten Satz die Wortfolge „zwei weitere Personalvertreter“ durch die Wortfolge „weitere Personalvertreter, deren Beschäftigungsausmaß in Summe das Beschäftigungsausmaß zweier vollbeschäftigter Personalvertreter nicht überschreitet“ ersetzt.
Im § 23 Abs. 7 hat der zweite Satz zu lauten:
„In dieser Sitzung sind der Vorsitzende (Dienststellenwahlleiter) und höchstens zwei Stellvertreter in getrennten Wahlgängen mit einfacher Stimmenmehrheit zu wählen.“
„die Ausschreibung der Wahl einer Dienststellenpersonalvertretung hat jedoch zu unterbleiben, wenn die neu gewählte Dienststellenpersonalvertretung ihre Tätigkeit erst zu einem Zeitpunkt aufnehmen kann, der innerhalb eines Jahres vor dem Ablauf der Funktionsdauer liegt.“
„(5) Endet die Tätigkeit einer Dienststellenpersonalvertretung aus den Gründen des § 11 Abs. 2 lit. b, c, d oder e vor dem Ablauf der Funktionsdauer und wurden innerhalb der Frist nach § 26 Abs. 1 keine Wahlvorschläge eingebracht, so hat die Zentralpersonalvertretung innerhalb von achtzehn Monaten nach dem Ablauf dieser Frist die Wahl der Dienststellenpersonalvertretung einmalig neuerlich auszuschreiben. Die Abs. 1 bis 4 sind anzuwenden. Die Ausschreibung hat mit dem Hinweis zu erfolgen, dass es sich um eine neuerliche Wahlausschreibung handelt. Abweichend von § 23 Abs. 3 erster Satz bleiben die bereits bestellten Mitglieder der Dienststellenwahlkommission weiter im Amt.“
Im § 27b Abs. 4 wird die Uhrzeit „17.00“ durch die Uhrzeit „12.00“ ersetzt.
In der Anlage wird im Muster des amtlichen Stimmzettels für die Wahl der Dienststellenpersonalvertretungen die Wortfolge „Vor- und Familien- bzw. Nachname“ durch die Wortfolge „Vor- und Familienname“ ersetzt.
Das Gemeinde-Personalvertretungsgesetz, LGBl. Nr. 51/1990, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 85/2023, wird wie folgt geändert:
„Endet die Funktionsdauer einer Dienststellenpersonalvertretung vorzeitig, so obliegt der Zentralpersonalvertretung bis zum Zusammentritt der neu gewählten Dienststellenpersonalvertretung auch die Ausübung der Befugnisse nach § 7 Abs. 8.“
„sofern im § 9 Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist.“
„(9) Endet die Funktionsdauer einer Dienststellenpersonalvertretung aus den Gründen des § 10 Abs. 2 lit. b, c, d oder e vorzeitig und wurden innerhalb der Frist nach § 27 Abs. 1 keine Wahlvorschläge eingebracht, so hat die Dienststellenpersonalvertretung innerhalb von achtzehn Monaten nach Ablauf dieser Frist die Wahl der Dienststellenpersonalvertretung einmalig neuerlich auszuschreiben. Die Abs. 3 bis 8 sind anzuwenden. Die Ausschreibung hat mit dem Hinweis zu erfolgen, dass es sich um eine neuerliche Wahlausschreibung handelt. Abweichend von § 24 Abs. 1 erster Satz bleiben die bereits bestellten Mitglieder der Dienststellenwahlkommission weiter im Amt.“
(1) Das in Sonderverträgen vereinbarte monatliche Sonderentgelt jener Vertragsbediensteten, mit denen vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Sondervertrag abgeschlossen wurde, wird um 3,5 v.H., mindestens um 82,4 Euro höchstens jedoch um 437,8 Euro erhöht. Allfällige in einem Eurobetrag ausgedrückte Zulagen und Vergütungen werden um 3,5 v.H. erhöht.
(2) Ergibt sich eine Erhöhung nach Abs. 1 bereits aus dem Sondervertrag oder ist im Sondervertrag eine Erhöhung des Sonderentgelts an andere Anlassfälle als Bezugserhöhungen im öffentlichen Dienst geknüpft, so ist keine Erhöhung nach Abs. 1 vorzunehmen.
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft, soweit in den Abs. 2, 3 und 4 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Art. 2 Z 16 bis 20, 23, 26, 28, 29 und 31 tritt mit 1. April 2025 in Kraft.
(3) Art. 4 Z 33a, 34, 42, 43 und 48 sowie Art. 6 Z 16, 17 und 18 treten mit 1. September 2025 in Kraft.
(4) Art. 3 Z 11 tritt mit 1. August 2024 in Kraft.
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