Änderung der Geschäftseinteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung
LGBLA_TI_20241219_86Änderung der Geschäftseinteilung des Amtes der Tiroler LandesregierungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Aufgrund des Art. 58 Abs. 5 lit. a der Tiroler Landesordnung 1989, LGBl. Nr. 61/1988, zuletzt geändert durch das Landesverfassungsgesetz LGBl. Nr. 36/2022, wird mit Zustimmung der Landesregierung verordnet:
Die Verordnung über die Geschäftseinteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung, LGBl. Nr. 126/2020, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 69/2024, wird wie folgt geändert:
Im § 1 wird in der Aufzählung der Aufgaben der Abteilung Gesellschaft und Arbeit die Wortfolge „Angelegenheiten des Vereins Generationen und Gesellschaft;“ aufgehoben.
Im § 1 wird in der Aufzählung der Aufgaben der Abteilung Gesellschaft und Arbeit die Wortfolge „Angelegenheiten der Gewaltprävention“ durch die Wortfolge „Koordination Gewaltprävention“ ersetzt.
Im § 1 hat die Aufzählung der Aufgaben der Abteilung Öffentliche Gesundheit zu lauten:
„Allgemeine Angelegenheiten der Gruppe Landesdirektion für Gesundheit, insbesondere Koordinationsstelle für abteilungsübergreifende fachliche Angelegenheiten des Gesundheitswesens; medizinisches und interventionsepidemiologisches Krisenmanagement; Erarbeitung von Pandemieplänen; fachliche Angelegenheiten des öffentlichen Gesundheitswesens; Gesundheits- und Infektionsschutz; Aufsicht und Qualitätssicherung; Epidemiologie und Gesundheitsberichterstattung; Gesundheitsförderung und Krankheitsvermeidung; Gesundheitsplanung, soweit sie nicht in den Aufgabenbereich der Abteilung Gesundheitsrecht und Krankenanstalten fällt; Mitwirkung an sozialkompensatorischen Aufgaben; Umweltmedizin; fachliche Angelegenheiten der Lebensmittelkontrolle; fachliche Belange der Eltern-Beratung einschließlich Kinder und Jugendgesundheit; arbeitsmedizinische und arbeitspsychologische Belange der Landesbediensteten.“
Im § 1 wird in der Aufzählung der Aufgaben der Abteilung Gesundheitsrecht und Krankenanstalten die Wortfolge „Arbeitsrecht, soweit es sich nicht um land- und forstwirtschaftliche Arbeiter und Angestellte handelt“ durch die Wortfolge „Arbeitsrecht, soweit diese Angelegenheit nicht in den Aufgabenbereich der Abteilung Organisation und Personal oder der Abteilung Landwirtschaftliches Schulwesen und Landwirtschaftsrecht fällt“ ersetzt.
Im § 1 wird in der Aufzählung der Aufgaben der Abteilung Wasser-, Forst- und Energierecht nach der Wortfolge „Energiewesen, insbesondere Gaswirtschaftsrecht und Elektrizitätsrecht, soweit dieses nicht in den Aufgabenbereich einer anderen Abteilung fällt;“ die Wortfolge „Verwaltung der Beteiligung an der Tiroler Übertragungsnetz GmbH;“ eingefügt.
Im § 1 wird in der Aufzählung der Aufgaben der Abteilung Finanzen die Wortfolge „Verwaltung von Beteiligungen und Mitgliedschaften des Landes Tirol“ durch die Wortfolge „Verwaltung von Beteiligungen und Mitgliedschaften des Landes Tirol mit Ausnahme der Tiroler Übertragungsnetz GmbH“ ersetzt.
Im § 1 wird nach der Aufzählung der Aufgaben der Abteilung Landesstraßen und Radwege das Sachgebiet Zentrale Baudienste aufgehoben.
Im § 1 wird vor der Aufzählung der Aufgaben der Abteilung Landesstraßen und Radwege folgende Bestimmung eingefügt:
„Abteilung Zentrale Baudienste: Zentrale fachliche und innerorganisatorische Dienste für die Gruppe Bau und Technik und die Außenstellen; fachliche Angelegenheiten der Ziviltechniker, Baumeister und Holzbau-Meister; fachliche Angelegenheiten der Baupolizei und der Baustoffzulassung; Liegenschaftsbewertungen; Führung der Energieausweisdatenbank.“
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft.
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