Änderung des Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetzes
LGBLA_TI_20241115_78Änderung des Tiroler Kinderbildungs- und KinderbetreuungsgesetzesGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Der Landtag hat beschlossen:
Das Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetz, LGBl. Nr. 48/2010, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 39/2024, wird wie folgt geändert:
Im § 9 Abs. 6 und im § 48 Abs. 1 lit. k werden das Zitat „§ 22 Abs. 6“ durch das Zitat „§ 22 Abs. 7“ ersetzt.
Im § 13 Abs. 7 wird im ersten Satz das Zitat „BGBl. I Nr. 105/2019“ durch das Zitat „BGBl. I Nr. 223/2022“ ersetzt.
Im § 21 Abs. 5 wird im dritten Satz das Wort „Ändert“ durch das Wort „Erhöht“ ersetzt.
Im § 22 Abs. 5 werden folgende Bestimmungen als lit. d und e eingefügt; die bisherigen lit. d bis g erhalten die Buchstabenbezeichnungen „f)“ bis „i)“:
Im § 22 wird folgende Bestimmung als neuer Abs. 6 eingefügt und erhält der bisherige Abs. 6 die Absatzbezeichnung „(7)“:
„(6) Für die Aufnahme von Kindern in einen Kindergarten ist Abs. 5 mit der Maßgabe anzuwenden, dass schulpflichtige Kinder gegenüber nicht schulpflichtigen Kindern, die die Kriterien nach den lit. a bis i erfüllen, nachgereiht aufzunehmen sind.“
Im § 26 Abs. 6 werden im ersten Satz und im dritten Satz das Wort „Wohnsitzgemeinde“ durch das Wort „Hauptwohnsitzgemeinde“ ersetzt.
Im § 29 Abs. 9 wird nach dem Wort „Krankheit,“ das Wort „Ausbildung,“ eingefügt.
Im § 29a wird folgende Bestimmung als neuer Abs. 2 eingefügt; die bisherigen Abs. 2 und 3 erhalten die Absatzbezeichnungen „(3)“ und „(4)“:
„(2) Betreuungspersonen, die einer berufsspezifischen Ausbildung nachgehen, sind für den für die jeweilige Ausbildung festgelegten Mindestzeitraum von der Verpflichtung nach Abs. 1 lit. b befreit.“
„(1) Betreuungspersonen in Kinderbetreuungseinrichtungen, die kein Anstellungserfordernis nach § 31 Abs. 1 erfüllen, haben innerhalb von drei Jahren nach der Aufnahme ihrer Tätigkeit einen Qualifizierungslehrgang zu absolvieren und einen Ausbildungsnachweis darüber vorzulegen. Betreuungspersonen in Kinderbetreuungseinrichtungen, die die Anstellungserfordernisse nach § 31 Abs. 1 für eine Organisationsform erfüllen, können als Assistenzkraft in allen Organisationsformen eingesetzt werden, sofern die weiteren Voraussetzungen nach § 29 Abs. 1 vorliegen.“
Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
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