Änderung des Tiroler Campinggesetzes 2001
LGBLA_TI_20241115_76Änderung des Tiroler Campinggesetzes 2001Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Der Landtag hat beschlossen:
Das Tiroler Campinggesetz 2001, LGBl. Nr. 37/2001, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 85/2023, wird wie folgt geändert:
„jedenfalls nicht als Kampieren gilt ein Aufenthalt, insoweit dieser lediglich der Wiederherstellung der Fahrtüchtigkeit dient;“
Im § 2 lit. d, im § 4 Abs. 2 lit. a und im § 6 Abs. 1 lit. a und b wird das Wort „Autocamp-Platz“ in der jeweiligen grammatikalischen Form durch das Wort „Kurzzeitstandplatz“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form ersetzt.
Im § 6 Abs. 1 hat der zweite Satz zu lauten:
„Die von der mobilen Unterkunft allein überdeckte Fläche darf 45 m², die unter Hinzurechnung aller Einrichtungen im Sinn der lit. c Z 2 und 3 insgesamt überdeckte Fläche 60 m² nicht übersteigen.“
Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
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