Änderung des Tiroler Tourismusgesetzes 2006
LGBLA_TI_20241115_74Änderung des Tiroler Tourismusgesetzes 2006Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Der Landtag hat beschlossen:
Das Tiroler Tourismusgesetz 2006, LGBl. Nr. 19/2006, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 85/2023, wird wie folgt geändert:
„– TTG 2006“
Im § 7 Abs. 2 wird im ersten Satz das Zitat „§ 45 Abs. 1“ durch das Zitat „§ 43 Abs. 4“ ersetzt.
Im § 9 Abs. 1 wird im ersten Satz das Zitat „Abs. 6“ durch das Zitat „Abs. 5“ ersetzt.
§ 9 Abs. 6 wird aufgehoben.
§ 16 Abs. 1 lit. f hat zu lauten:
§ 18 Abs. 2 hat zu lauten:
„(2) Der Aufsichtsrat kann seinen Mitgliedern und jenen des Vorstandes eine angemessene Entschädigung zuerkennen, wenn mit ihrer Tätigkeit ein besonderer Arbeits- und Zeitaufwand verbunden ist. Die Landesregierung kann mit Verordnung in Hinblick auf jene Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsrates, mit deren Tätigkeit jedenfalls ein besonderer Arbeits- und Zeitaufwand verbunden ist, Mindestbeträge für diese Entschädigung festsetzen; die Mindestbeträge für diese Entschädigung sind mit einem Prozentsatz des Ausgangsbetrages in Höhe von 10.830,21 Euro festzusetzen. Die Anpassung des Ausgangsbetrages richtet sich nach § 3 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, BGBl. I Nr. 64/1997, zuletzt geändert durch das Bundesverfassungsgesetz BGBl. I Nr. 166/2017.“
§ 31 Abs. 1 lit. a hat zu lauten:
§ 31 Abs. 1 lit. j zu lauten:
Im § 31 Abs. 1 wird folgende Bestimmung als lit. k angefügt:
§ 31 Abs. 2 hat zu lauten:
„(2) Aus den steuerbaren Umsätzen sind folgende Beträge auszuscheiden:
Im § 31 Abs. 3 wird der zweite Satz aufgehoben.
§ 35 Abs. 2 hat zu lauten:
„(2) Die Grundzahl ist ein Prozentsatz des im Bemessungszeitraum in Tirol erzielten beitragspflichtigen Umsatzes oder der sonstigen Bemessungsgrundlage. Dieser Prozentsatz beträgt für die
Im § 35 Abs. 4 und 5 wird jeweils die Wortfolge „nach § 9 Abs. 6“ durch das Wort „unverzüglich“ ersetzt.
Im § 35 Abs. 6 zweiter Satz wird das Zitat „§ 45 Abs. 1“ durch das Zitat „§ 43 Abs. 4“ ersetzt.
Im § 35 Abs. 8 wird im Einleitungssatz der Betrag „36.000,-“ durch den Betrag „55.000,-“ ersetzt.
Im § 35 wird folgende Bestimmung als Abs. 10 angefügt:
„(10) Wird von Pflichtmitgliedern in ihren Unternehmen einen Gesamtumsatz oder eine gesamte sonstige Bemessungsgrundlage (§ 32) von 5.000,- Euro nicht überschritten, haben diese einen Anspruch auf Rückzahlung des für diesen Zeitraum geleisteten Beitrages, wenn sie innerhalb von fünf Jahren ab Ende des Vorschreibungszeitraumes einen Antrag stellen oder in diesem Zeitraum eine entsprechende Umsatzsteuerentscheidung (§ 37) übermittelt wird.“
„(2) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, beziehen sich Verweisungen auf Bundesgesetze auf die im Folgenden jeweils angeführte Fassung:
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Art. I Z 3, 4, 5 und 13 tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Art. I Z 8 tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft.
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