Änderung des Tiroler Jagdgesetzes 2004
LGBLA_TI_20240819_55Änderung des Tiroler Jagdgesetzes 2004Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Der Landtag hat beschlossen:
Das Tiroler Jagdgesetz 2004, LGBl. Nr. 41/2004, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 85/2023, wird wie folgt geändert:
Im § 2 Abs. 5 wird nach dem Wort „Wilderern“ die Wortfolge „, die Mitwirkung an der Wildtierforschung und am Wildtier- und Lebensraummonitoring“ eingefügt.
Im § 2 Abs. 18 wird die Wortfolge „Schadbären, -wölfe, -luchse, -goldschakale“ durch die Wortfolge „Schadbären, -wölfe, -luchse“ ersetzt.
Im § 2 Abs. 19 wird die Wortfolge „Risikobären, -wölfe, -luchse, -goldschakale“ durch die Wortfolge „Risikobären, -wölfe, -luchse“ ersetzt.
Im § 5 wird folgende Bestimmung als Abs. 7 angefügt:
„(7) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann, sofern dies im Interesse der geordneten Jagdwirtschaft erforderlich ist, mit Zustimmung des Grundeigentümers einen Teil eines Eigenjagdgebietes als eigenständiges Eigenjagdgebiet innerhalb ihres örtlichen Zuständigkeitsbereichs feststellen, wenn
Im § 11 Abs. 8 lit. a wird die Wortfolge „nach § 34 Abs. 1 bestätigte“ durch die Wortfolge „nach § 31 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 34 Abs. 1 bestellte“ ersetzt.
Im § 11 wird folgende Bestimmung als Abs. 9 angefügt:
„(9) Jagdausübung umfasst auch die Mitwirkung an der Wildtierforschung sowie am Wildtier- und Lebensraummonitoring.“
Im § 11b Abs. 2 lit. b wird nach dem Wort „Wild“ die Wortfolge „, insbesondere unter Beachtung des Muttertierschutzes,“ eingefügt.
Im § 20 Abs. 1 wird am Ende der lit. f das Wort „oder“ durch einen Beistrich ersetzt, am Ende der lit. g der Punkt durch das Wort „oder“ ersetzt und folgende Bestimmung als lit. h angefügt:
Im § 20 Abs. 1 wird im zweiten Satz das Zitat „nach lit. a bis g“ durch das Zitat „nach lit. a bis h“ ersetzt.
Die §§ 30 und 31 haben zu lauten:
Dem Jagdausübungsberechtigten obliegt auch die Mitwirkung am Schutz der Jagd (Jagdschutz), der nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen entweder durch den Jagdausübungsberechtigten selbst oder durch Jagdaufseher und Berufsjäger regelmäßig, dauernd und ausreichend auszuüben ist.
(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat zum Schutz der Jagd mit Bescheid einen Jagdaufseher oder Berufsjäger als Jagdschutzorgan zu bestellen. Sie ist dabei, sofern der Jagdausübungsberechtigte hierfür schriftlich eine geeignete Person vorschlägt, an dessen Vorschlag gebunden. Erfüllt der Jagdausübungsberechtigte die Voraussetzungen für die Bestellung als Jagdschutzorgan, so kann er auch sich selbst als Jagdschutzorgan vorschlagen. Die Jagdausübungsberechtigten nahegelegener Jagdgebiete können der Bezirksverwaltungsbehörde ein gemeinsames Jagdschutzorgan vorschlagen. Erstattet der Jagdausübungsberechtigte trotz Aufforderung keinen Vorschlag für ein Jagdschutzorgan, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde ohne Bindung an einen Vorschlag ein Jagdschutzorgan zu bestellen.
(2) Für Jagdgebiete über 2000 Hektar, die wenigstens zu 1500 Hektar aus Waldungen bestehen, und für alle Jagdgebiete über 3000 Hektar ist ein Berufsjäger zu bestellen. Bei entsprechend größerem Ausmaß der Jagdgebiete hat die Bezirksverwaltungsbehörde nach Anhören des Obmannes der Bezirkslandwirtschaftskammer zusätzliche Jagdaufseher oder Berufsjäger zu bestellen, wenn es der Schutz der Jagd oder der Schutz der Interessen der Landeskultur erfordert. Das Erfordernis der Bestellung eines Berufsjägers wird durch die Verpachtung der Ausübung des Jagdrechtes in einem Teil eines Jagdgebietes (§ 18 Abs. 1 dritter Satz) oder die teilweise Selbstbewirtschaftung nicht berührt.
(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann nach Anhören der Landarbeiterkammer und des Bezirksjagdbeirates von der Bestellung eines Berufsjägers als Jagdschutzorgan absehen, wenn die Jagd nur eine geringe Einstandsmöglichkeit aufweist, sowie in begründeten Ausnahmefällen dann, wenn der Schutz der Jagd und der Interessen der Landeskultur trotzdem gewährleistet ist, wobei auf die Wildbestandsverhältnisse und die bisherige Art der Ausübung der Jagd in dem betreffenden Jagdgebiet Bedacht zu nehmen ist. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat hierüber einen Feststellungsbescheid zu erlassen und diesen auch der Landarbeiterkammer zuzustellen. Die Landarbeiterkammer kann gegen einen solchen Bescheid Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erheben.“
Im § 33a Abs. 2 erster Satz wird die Wortfolge „nach § 34 Abs. 1 bestätigte“ durch die Wortfolge „nach § 31 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 34 Abs. 1 bestellte“ ersetzt.
§ 34 hat zu lauten:
(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die vom Jagausübungsberechtigten vorgeschlagene Person binnen vier Wochen nach Einlangen des Vorschlages zum Jagdschutzorgan zu bestellen, wenn
Im Fall des § 31 Abs. 1 fünfter Satz hat die Bezirksverwaltungsbehörde ohne unnötigen Aufschub eine im Sinn der lit. a, b und c geeignete Person zum Jagdschutzorgan zu bestellen.
(2) Eine Person darf gleichzeitig höchstens zwei Bestellungen zum Jagdschutzorgan innehaben. Die Bestellung eines gemeinsamen Jagdschutzorgans nach § 31 Abs. 1 vierter Satz ist dabei als eine Bestellung zu zählen. Die Bezirksverwaltungsbehörde kann von der Beschränkung nach dem ersten Satz absehen, wenn das Jagdschutzorgan insbesondere unter Bedachtnahme auf § 32 Abs. 1 lit. f und g und seine persönlichen Verhältnisse seinen Aufgaben voraussichtlich nachkommen kann.
(3) Die Jagdschutzorgane sind von der Bezirksverwaltungsbehörde anzugeloben. Dabei hat die Bezirksverwaltungsbehörde das Jagdschutzabzeichen und den Dienstausweis zu übergeben.
(4) Die Jagdschutzorgane haben bei der Ausübung ihres Dienstes das Jagdschutzabzeichen sichtbar zu tragen sowie den Dienstausweis mit sich zu führen und diesen dem Beanstandeten auf dessen Verlangen vorzuweisen.
(5) Die Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß, wenn der Jagdausübungsberechtigte selbst zum Jagdschutzorgan bestellt wird.
(6) Die Bestellung nach Abs. 1 ist zu widerrufen, wenn
(7) Wird die Bestellung nach Abs. 6 widerrufen, so hat das Jagdschutzorgan das Jagdschutzabzeichen und den Dienstausweis der Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich zurückzustellen.“
Im § 35 Abs. 1 und 2 wird die Wortfolge „nach § 34 bestätigten“ jeweils durch die Wortfolge „nach § 31 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 34 Abs. 1 bestellten“ ersetzt.
Im § 37a Abs. 8 wird im ersten Satz das Datum „15. April“ durch das Datum „7. April“ ersetzt:
Im § 37b wird der Abs. 1 durch folgende neue Abs. 1 und 1a ersetzt:
„(1) Der Abschussplan bedarf der Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn
(1a) Liegt lediglich die Voraussetzung nach Abs. 1 lit. c nicht vor, so ist die Genehmigung des Abschussplanes mit der Maßgabe zu erteilen, dass die Freigabe von trophäentragenden Wildstücken bei diesen beiden Wildarten jeweils um die mittlere jährliche Nichterfüllungsquote der vorangegangenen drei Jagdjahre der betroffenen Wildart reduziert werden kann. Diese Reduktion hat von den hochwertigsten Klassen abwärts zu erfolgen.“
„(4) Außer in den Fällen des Abs. 1, allenfalls in Verbindung mit Abs. 1a, und des Abs. 3 hat die Bezirksverwaltungsbehörde nach Anhören des Hegemeisters den Abschussplan mit Bescheid nach § 57 AVG von Amts wegen festzusetzen. Der Abschussplan ist insbesondere von Amts wegen festzusetzen, wenn der Jagdausübungsberechtigte keinen Abschussplan vorlegt oder der vom Jagdausübungsberechtigten vorgelegte Abschussplan nicht die Erhaltung bzw. Herstellung des nach § 37a Abs. 1 und 3 angemessenen Wildbestandes gewährleistet. Die Abschüsse von trophäentragenden Wildstücken der betroffenen Wildart sind mindestens um 20 v.H. reduziert und unter Bedachtnahme auf die Nichterfüllungsquote der vorangegangenen drei Jagdjahre allenfalls um einen höheren Prozentsatz reduziert festzusetzen. Diese Reduktion hat von den hochwertigsten Klassen abwärts zu erfolgen.“
Im § 37c Abs. 2 werden der dritte und der vierte Satz aufgehoben.
Im § 38 Abs. 3 hat der erste Satz zu lauten:
„Sämtliche nicht der Pflicht zur Vorlage bei der Trophäenschau nach Abs. 1 unterliegende erlegte bzw. aufgefundene Stücke Rotwild sind vom Jagdausübungsberechtigten oder einem von diesem Beauftragten der Bezirksverwaltungsbehörde oder einer von ihr bestimmten fachlich befähigten Person vorzulegen (Grünvorlage).“
Im § 38 Abs. 3 zweiter Satz wird nach dem Wort „Erlegung“ die Wortfolge „bzw. der Fund“ eingefügt.
Im § 38 Abs. 3 vierter Satz wird nach dem Wort „Abschusses“ die Wortfolge „bzw. des Fundes“ eingefügt.
§ 38 Abs. 4 hat zu lauten:
„(4) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann nach Anhören des Bezirksjagdbeirates im Interesse einer geordneten Jagdwirtschaft und einer effektiven Überwachung der Erfüllung des Abschussplanes durch Verordnung bestimmen, dass der Nachweis für den Abschuss bzw. den Fund sämtlicher oder einzelner Klassen jenes Schalenwildes, das nicht der Pflicht zur Vorlage bei der Trophäenschau nach Abs. 1 unterliegt, dadurch zu erbringen ist, dass erlegte bzw. aufgefundene Wildstücke vom Jagdausübungsberechtigten oder einem von diesem Beauftragten der Bezirksverwaltungsbehörde oder einer von ihr bestimmten fachlich befähigten Person vorzulegen sind (Grünvorlage). Eine solche Verordnung ist für ein oder mehrere Jagdgebiete, einen oder mehrere Hegebezirke oder für den gesamten Sprengel der Bezirksverwaltungsbehörde zu erlassen. Ist die Grünvorlage angeordnet, so ist die Erlegung bzw. der Fund in eine Liste (Vorlageliste) einzutragen. In einer Verordnung, mit welcher die Grünvorlage angeordnet wird, sind nähere Bestimmungen über die Art der Vorlage, die Vorlagefrist und die Kennzeichnung der Wildstücke sowie die Führung einer fortlaufenden Aufzeichnung der Vorlage (Vorlageliste) und deren Übermittlung an den Hegemeister zu erlassen. In dieser Verordnung kann auch angeordnet werden, dass anstelle der Grünvorlage die elektronische Übermittlung einer Fotodokumentation des Abschusses bzw. des Fundes samt Koordinatenangabe zu erfolgen hat. In einem solchen Fall hat die Verordnung nähere Bestimmungen über die Anforderungen an diese Fotodokumentation zu enthalten.“
„(3) Ungeachtet der Bestimmung des Abs. 2 sind als Fallwild aufgefundene Exemplare von in Anhang IV lit. a der Habitat-Richtlinie genannten Tierarten unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen. Insoweit Organe des Straßenerhalters, Jagdschutzorgane und die jeweiligen Jagdausübungsberechtigten derartiges aufgefundenes Fallwild, etwa aus Gründen der Verkehrssicherheit, bergen und transportieren müssen, gelten für diese bis zur Übergabe des Fallwildes an die Bezirksverwaltungsbehörde oder an eine von dieser genannten Stelle die Verbote des Besitzes und Transportes nach § 24 Abs. 2 lit. e des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 nicht.“
Im § 40 Abs. 1 lit. e wird die Wortfolge „Auer-, Birk- und Rackelhahnen.“ durch die Wortfolge „Auer- und Birkhahnen;“ ersetzt.
Im § 40 Abs. 1 lit. m wird folgender Satz angefügt:
„Ausgenommen hiervon ist die nach Abs. 5 zulässige Ankirrung des Rot- und Rehwildes.
„(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann, soweit dies erforderlich ist, um den Abschussplan oder einen behördlich verfügten Auftrag zur Verminderung bzw. zur Regulierung des Wildbestandes zu erfüllen, durch Verordnung Ausnahmen vom Verbot der Jagd zur Nachtzeit (Abs. 1 lit. e) bestimmen. Eine solche Verordnung ist unter Bedachtnahme auf die Wildgesundheit und die getätigten Abschüsse für ein Jagdgebiet oder mehrere Jagdgebiete oder einen Hegebezirk oder mehrere Hegebezirke, allenfalls auch unter Einschränkung des Kreises der Personen, die zur Nachtjagd berechtigt werden, zu erlassen.
(2a) Unbeschadet des Abs. 2 kann die Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag des Jagdausübungsberechtigten Ausnahmen vom Verbot der Jagd zur Nachtzeit (Abs. 1 lit. e) bewilligen, soweit dies zur Erfüllung des Abschussplanes oder eines behördlichen Auftrags zur Verminderung bzw. Regulierung des Wildbestandes erforderlich ist.“
Im § 40 Abs. 4 wird das Zitat „Abs. 2 oder 3“ durch das Zitat „Abs. 2a oder 3“ ersetzt.
Im § 40 wird folgende Bestimmung als Abs. 5 eingefügt; der bisherige Abs. 5 erhält die Absatzbezeichnung „(6)“:
„(5) Jede entgegen Abs. 1 lit. m geplante Ankirrung von Rot- und Rehwild ist der Bezirksverwaltungsbehörde 14 Tage vor der geplanten Durchführung unter Anschluss einer planlichen Darstellung der Örtlichkeit sowie unter Angabe der Kirrmittel und -menge und der beabsichtigen Dauer der Ankirrung schriftlich anzuzeigen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat das angezeigte Vorhaben zu bestätigen, soweit dies zur Erfüllung des Abschussplanes oder eines behördlichen Auftrags zur Verminderung bzw. Regulierung des Wildbestandes erforderlich ist. Andernfalls hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Ausführung des Vorhabens binnen 14 Tagen nach Vorliegen der Anzeige mit schriftlichem Bescheid entweder zu untersagen oder die für die Ausführung des angezeigten Vorhabens erforderlichen Auflagen vorzuschreiben. Wird die Ausführung des angezeigten Vorhabens nicht innerhalb von 14 Tagen untersagt oder stimmt die Bezirksverwaltungsbehörde diesem ausdrücklich zu, so darf es, allenfalls unter Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen, ausgeführt werden. In diesen Fällen hat die Bezirksverwaltungsbehörde dem Jagdausübungsberechtigten eine mit einem entsprechenden, gegebenenfalls auf vorgeschriebene Auflagen hinweisenden Vermerk versehene Ausfertigung der Anzeige zu übermitteln.“
„(3) Um eine Verletzung oder Tötung von Rehkitzen durch die Mahd zu verhindern, ist der Einsatz von Drohnen zum Aufsuchen gefährdeter Tiere gestattet. Aufgefundene Rehkitze dürfen für den Zeitraum der Mahd vorübergehend aus dem Gefährdungsbereich entfernt werden (sichere Bergung). Das Aufsuchen und die sichere Bergung sind grundsätzlich nur mit Zustimmung des Jagdausübungsberechtigten gestattet; kann diese jedoch nicht rechtzeitig eingeholt werden, so können diese Tätigkeiten vom Grundeigentümer, vom Nutzungsberechtigten oder von zur Mahd beauftragten Personen auch ohne Zustimmung des Jagdausübungsberechtigten durchgeführt bzw. veranlasst werden. Der Jagdausübungsberechtigte ist hiervon jedoch unverzüglich auf geeignete Weise zu verständigen.“
Im nunmehrigen § 42 Abs. 4 hat die lit. b zu lauten:
Im nunmehrigen § 42 Abs. 4 hat die lit. d zu lauten:
Im § 46 Abs. 4 werden der fünfte und der sechste Satz aufgehoben.
Im § 46 werden folgende Bestimmungen als Abs. 9 und 10 angefügt:
„(9) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann auf Antrag des Jagdausübungsberechtigten abweichend von den in einer Verordnung nach Abs. 7 zugelassenen Futtermitteln die Vorlage weiterer Futtermittel für Muffelwild genehmigen, soweit sich dies in begründeten Fällen als notwendig erweist. Die Bewilligung kann befristet, mit Bedingungen und/oder unter Auflagen erteilt werden.
(10) Bei behördlichen Wildbestanderhebungen gelten die Beschränkungen für Futtermittel in einer Verordnung nach Abs. 7 nicht.“
Im § 52 Abs. 1 werden am Ende der lit. a das Wort „sowie“ aufgehoben, am Ende der lit. b der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und das Wort „sowie“ angefügt sowie folgende Bestimmung als lit. c angefügt:
Im § 52 wird folgende Bestimmung als Abs. 1a eingefügt:
„(1a) Soweit zur Erhaltung eines gesunden Wildbestandes bzw. zur Hintanhaltung der Ausbreitung von ansteckenden Tierkrankheiten die Verminderung oder die Regulierung des Wildbestandes erforderlich ist, kann die Bezirksverwaltungsbehörde von Amts wegen den Jagdausübungsberechtigten jener Jagdgebiete, die zum Lebensraum der davon betroffenen Wildpopulation gehören,
„(3) Vor der Erlassung eines Auftrages nach Abs. 1, 1a und 2 ist der Bezirksjagdbeirat zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme binnen längstens einer Woche aufzufordern.“
Im § 52a Abs. 1 wird im Einleitungssatz die Wortfolge „Bären, Wölfe, Luchse oder Goldschakale“ durch die Wortfolge „Bären, Wölfe oder Luchse“ ersetzt.
§ 52a Abs. 3 und 4 hat zu lauten:
„(3) Sieht die Verordnung nach Abs. 1 die Entnahme von Bären, Wölfen oder Luchsen vor, so sind die Jagdausübungsberechtigten und die Jagdschutzorgane der von der Verordnung umfassten Jagdgebiete sowie Personen, die eine gültige Tiroler Jagdkarte besitzen und über eine ganzjährige Jagderlaubnis in Tirol verfügen, zur Durchführung der Entnahme ermächtigt.
(4) Soweit es zur Vollziehung einer Verordnung nach Abs. 1 zweckmäßig ist, kann die Landesregierung mit Bescheid geeignete Personen, die zumindest die Voraussetzungen nach § 32 Abs. 1 bzw. gleichwertige Voraussetzungen für die Bestellung zum Jagdschutzorgan erfüllen oder aufgrund besonderer fachlicher Kenntnisse auf dem Gebiet der Wildbiologie bzw. der Veterinärmedizin fachlich geeignet sind, mit deren Zustimmung mit der Ausführung der nach Abs. 2 lit. d festgelegten Maßnahmen beauftragen. Zudem kann die Landesregierung mit Bescheid das notwendige Hilfspersonal mit dessen Zustimmung mit der Durchführung von Hilfstätigkeiten, die für die nach Abs. 2 lit. d festgelegte Maßnahme erforderlich sind, beauftragen. Die beauftragten Personen sind an die Weisungen der Landesregierung gebunden. Sie sind befugt, die betroffenen Jagdgebiete auch außerhalb von öffentlichen Straßen und Wegen zu durchstreifen und die für die jeweilige Tätigkeit erforderlichen Gerätschaften mit sich zu führen und zu verwenden. Dabei ist mit möglichster Schonung der Interessen der Jagdausübungsberechtigten vorzugehen. Der Jagdausübungsberechtigte hat die von der Beauftragung erfassten Tätigkeiten der beauftragten Personen zu dulden. Die beauftragten Personen haben bei ihrer Tätigkeit den Bescheid oder eine entsprechende behördliche Bestätigung sowie einen amtlichen Lichtbildausweis mitzuführen und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, den Jagdschutzorganen und dem jeweiligen Jagdausübungsberechtigten auf Verlangen vorzuweisen. Beauftragte Personen haben gegenüber dem Land Tirol Anspruch auf Aufwandersatz sowie Ersatz der Barauslagen und Reisekosten. Die Landesregierung hat den Aufwandersatz abhängig vom Arbeits- und Zeitaufwand, allenfalls auch als Tagespauschale, entsprechend der Einstufung eines Landesbediensteten nach dem Entlohnungsschema Allgemeine Verwaltung (Anlage 1a des Landesbedienstetengesetzes) desselben oder eines ähnlichen Tätigkeitsbereiches mit Bescheid festzusetzen. Der Ersatz der Barauslagen und Reisekosten hat nach den für Landesbedienstete geltenden Vorschriften zu erfolgen.“
„Die Verbote des Besitzes und Transportes von aus der Natur entnommenen Exemplaren nach § 24 Abs. 2 lit. e des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 gelten nicht für jene Personen, die diese Tiere aufgrund einer Verordnung nach Abs. 1 rechtmäßig entnommen haben.“
Im § 52a Abs. 8 lit. b wird die Wortfolge „Bären, Wölfen, Luchsen und Goldschakalen“ durch die Wortfolge „Bären, Wölfen und Luchsen“ ersetzt.
Im § 53a Abs. 1 wird das Zitat „42 Abs. 3“ durch das Zitat „42 Abs. 4“ ersetzt.
Im § 58a Abs. 1 wird im ersten Satz das Zitat „37a Abs. 3“ durch das Zitat „37a Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 8“ ersetzt.
§ 58a Abs. 2 hat zu lauten:
„(2) Die in den Organen bzw. als Organe des Tiroler Jägerverbandes im übertragenen Wirkungsbereich tätigen Personen haben hierbei gegenüber dem Tiroler Jägerverband Anspruch auf Ersatz der Reisekosten nach den für Landesbedienstete geltenden Vorschriften und auf Aufwandersatz. Die Landesregierung kann für den Aufwandersatz und die Reisekosten Pauschalbeträge durch Verordnung festsetzen. Dabei ist hinsichtlich des Aufwandersatzes auf den für die einzelnen Tätigkeiten nach Abs. 1 durchschnittlich erforderlichen Zeitaufwand und hinsichtlich der Reisekosten auf den durchschnittlich aufgrund der Größe der Bezirke bzw. Hegebezirke, der Anzahl der Jagdgebiete, der vorkommenden Wildarten und der Fütterungsanlagen in den Bezirken bzw. Hegebezirken erforderlichen Aufwand Bedacht zu nehmen.“
Im § 67 Abs. 1 lit. b wird das Zitat „52 Abs. 3“ durch die Wortfolge „des Stellungnahmeverfahrens nach § 52 Abs. 3“ ersetzt.
Im § 67 Abs. 1 wird im zweiten Satz die Wortfolge „in den Fällen der lit. b“ durch die Wortfolge „im Rahmen der Anhörung nach lit. b“ ersetzt.
Im § 68 Abs. 3 haben der Einleitungssatz und die lit. a bis e zu lauten:
„(3) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen dürfen folgende Daten verarbeiten, sofern diese Daten für die Überwachung der weidgerechten Ausübung der Jagd, die Feststellung von Jagdgebieten, die Prüfung und Auflösung von Jagdpachtverträgen sowie Wildabschussverträgen, die Prüfung eines aufrechten Haftpflichtversicherungsverhältnisses, die Durchführung der Jungjäger-, Jagdaufseher- und Berufsjägerprüfungen, die Überprüfung des Besuchs von Fortbildungsveranstaltungen für Jagdschutzorgane nach § 33a, die Ausstellung und Verweigerung der Ausstellung von Jagdkarten, die Einziehung von Jagdkarten, die Bestätigung, Angelobung und den Widerruf der Bestätigung von Jagdschutzorganen, die Erstellung, Genehmigung bzw. Festsetzung und Überwachung von Abschussplänen, die Bestimmung von Jägernotwegen, die Anordnung von Wildruheflächen, die Prüfung von Fütterungsanlagen einschließlich der Vorschreibung allfälliger Auflagen, die Überwachung von Fütterungszeiten und der Futtermittelvorlage, die Vorschreibung der Jagdabgabe sowie die Ahndung von Verwaltungsübertretungen nach jagdrechtlichen Vorschriften jeweils erforderlich sind:
„(8) Die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes LGBl. Nr. 55/2024 vom Jagdausübungsberechtigten bestellten Jagdschutzorgane gelten als nach § 31 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 34 Abs. 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 55/2024 bestellt.“
§ 70 Abs. 1 Z 10 hat zu lauten:
§ 70 Abs. 1 Z 11 wird aufgehoben; die bisherigen Z 12 bis 30 erhalten die Ziffernbezeichnungen „11.“ bis „29“.
Im § 70 Abs. 1 hat die nunmehrige Z 16 zu lauten:
Im § 70 Abs. 1 hat die nunmehrige Z 18 zu lauten:
Im § 70 Abs. 1 hat die nunmehrige Z 23 zu lauten:
Im § 70 Abs. 2 wird folgende Bestimmung als Z 19 eingefügt; die bisherigen Z 19 bis 29 erhalten die Ziffernbezeichnungen „20.“ bis „30.“:
§ 73 Z 1 und 2 hat zu lauten:
Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
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