Änderung des Tiroler Heim- und Pflegeleistungsgesetzes
LGBLA_TI_20240816_53Änderung des Tiroler Heim- und PflegeleistungsgesetzesGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Der Landtag hat beschlossen:
Das Tiroler Heim- und Pflegeleistungsgesetz, LGBl. Nr. 23/2005, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 102/2023, wird wie folgt geändert:
Im § 1 wird am Ende der lit. b der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt.
Im § 1 wird die lit. c aufgehoben.
Im § 2 Abs. 2 wird das Zitat „LGBl. Nr. 24“ durch das Zitat „LGBl. Nr. 24/2004“ ersetzt.
§ 3 Abs. 1 hat zu lauten:
„(1) Heime müssen in allen ihren Teilen entsprechend dem jeweiligen Stand der Technik geplant und ausgeführt werden. Heime haben weiters den im Hinblick auf ihren Verwendungszweck notwendigen bautechnischen Erfordernissen, insbesondere des Brandschutzes, der Hygiene, der Gesundheit, der Nutzungssicherheit und der Barrierefreiheit zu entsprechen; dabei ist insbesondere auf die ÖNORM B 1600 Barrierefreies Bauen – Planungsgrundlagen, Ausgabe 2023 05 01, Bedacht zu nehmen; diese Norm wird vom Austrian Standards Institut, Heinestraße 38, 1020 Wien, herausgegeben und für die Dauer ihrer Geltung beim Sachgebiet Zentrale Baudienste des Amtes der Tiroler Landesregierung während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden zur öffentlichen Einsichtnahme aufgelegt.“
Im § 3 Abs. 2 wird das Wort „hat“ durch das Wort „kann“ ersetzt.
§ 4 hat zu lauten:
Wer beabsichtigt, den Betrieb eines Heimes aufzunehmen, hat dies der Landesregierung schriftlich spätestens sechs Monate vor dem Zeitpunkt der beabsichtigten Betriebsaufnahme anzuzeigen. Der Anzeige ist der Nachweis, dass die Baubewilligung für das Heim nach den baurechtlichen Vorschriften vorliegt, sowie das Betriebsleitbild (§ 5) anzuschließen. Spätestens zum Zeitpunkt der Betriebsaufnahme ist die Benützungsbewilligung für das Heim nach den baurechtlichen Vorschriften vorzulegen.“
„Für jedes Heim hat der Heimträger ein Betriebsleitbild zu erstellen und dieses erforderlichenfalls zu aktualisieren.“
Im § 7 Abs. 3 zweiter Satz werden die Worte „die Rettung“ durch die Worte „ein Rettungsdienst“ ersetzt.
§ 7 Abs. 7 lit. e hat zu lauten:
Im § 8 werden folgende Bestimmungen als Abs. 11 und 12 angefügt:
„(11) Der Heimanwalt ist bei der Besorgung seiner Aufgaben nach Abs. 8 an keine Weisungen gebunden. Gegenüber den beim Heimanwalt verwendeten Bediensteten ist hinsichtlich der Besorgung der Aufgaben nach Abs. 8 ausschließlich der Heimanwalt weisungsberechtigt.
(12) Die Landesregierung hat das Recht, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung des Heimanwaltes zu unterrichten. Der Heimanwalt hat der Landesregierung auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Personenbezogene Daten nach Abs. 5 sind nicht Gegenstand der Auskunftsverpflichtung.“
„(3) Der Heimträger hat mit der Leitung des Heimes eine geeignete Person zu betrauen; diese trägt die Bezeichnung „Wirtschaftsleiter“. Für den Verhinderungsfall hat der Heimträger eine geeignete Person mit dessen Vertretung zu betrauen. In Heimen, die für die Betreuung von mehr als 50 Personen bestimmt sind, kommt dem Wirtschaftsleiter die Leitung des Heimes in wirtschaftlichen, administrativen, technischen und personellen Angelegenheiten zu.
(4) Der Heimträger hat in Heimen mit mehr als 50 Personen eine geeignete Person, die zur Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege berechtigt ist und die erforderlichen weiteren berufsrechtlichen Qualifikationen aufweist, mit der Pflegeleitung des Heimes zu betrauen. Diese Person trägt die Bezeichnung „Pflegedienstleiter“. Für den Verhinderungsfall hat der Heimträger eine geeignete Person mit dessen Vertretung zu betrauen.
(5) In Heimen, die für die Betreuung von mehr als 50 Personen bestimmt sind, haben der Wirtschaftsleiter und der Pflegedienstleiter ihre Aufgaben kollegial zu besorgen, wobei die ihnen nach diesem Gesetz oder nach anderen Bundes- oder Landesgesetzen zukommenden Aufgaben dadurch nicht beeinträchtigt werden dürfen. Sie haben bei der Besorgung ihrer jeweiligen Aufgaben den Aufgabenbereich des anderen zu berücksichtigen. Sie sind zur engen Zusammenarbeit und wechselseitigen Information verpflichtet. Entscheidungen, die auch den Aufgabenbereich des anderen wesentlich berühren, sind einvernehmlich zu treffen. Kann kein Einvernehmen erzielt werden, so hat der Heimträger zu entscheiden. Der Wirtschaftsleiter und der Pflegedienstleiter sind berechtigt, in Angelegenheiten, die auch den Aufgabenbereich des anderen wesentlich berühren, die Entscheidung durch den Heimträger zu verlangen. Bei Gefahr im Verzug können der Wirtschaftsleiter und der Pflegedienstleiter die im jeweiligen Aufgabenbereich erforderlichen Entscheidungen allein treffen. Dem anderen ist die getroffene Entscheidung unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.“
„(6) Der Heimträger hat der Landesregierung jede Abberufung oder Bestellung des Wirtschaftsleiters und des Pflegedienstleisters unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
„Darüber hinaus sind den Aufsichtsorganen der Landesregierung sowie deren Beauftragten die zum Zweck der Erfüllung der Aufsichtstätigkeit erforderlichen personenbezogenen Daten der Heimbewohner zur Verfügung zu stellen.“
„(6) Der Heimträger hat der Landesregierung die geplante Einstellung des Betriebes eines Heimes sowie einen beabsichtigten Trägerwechsel mindestens vier Monate vor dem jeweils beabsichtigten Zeitpunkt schriftlich anzuzeigen.“
§ 15 wird aufgehoben.
Im § 19 Abs. 3 wird die lit. a aufgehoben. Die bisherigen lit. b bis f erhalten die Buchstabenbezeichnungen „a)“ bis „e)“.
Im § 24 Abs. 1 wird die Wortfolge „nach einem unerwarteten Krankenhausaufenthalt“ aufgehoben.
Im § 24 Abs. 2 wird das Wort „Übergangspflegeeinrichtungen“ durch das Wort „Pflegeeinrichtungen“ ersetzt.
§ 26 Abs. 1 und 2 hat zu lauten:
„(1) Hilfeleistungen nach § 22 werden Personen gewährt, die betreuungs- oder pflegebedürftig sind und sich in einer Notlage befinden. Der Anspruch auf diese Leistungen gebührt bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen ab dem Tag der Aufnahme in die Pflegeeinrichtung, sofern der Antrag auf Leistungsgewährung innerhalb von sechs Monaten
(2) Hilfeleistungen nach den §§ 23, 24 und 25 werden Personen gewährt, die betreuungs- und pflegebedürftig sind. Der Anspruch auf diese Leistungen gebührt ab dem Tag der Antragstellung. Die §§ 27 bis 29, § 30 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 und die §§ 33 bis 36 gelten nicht.“
Im § 27 wird nach dem Wort „Hilfeleistungen“ die Wortfolge „und während des aufrechten Bezuges von Hilfeleistungen“ eingefügt.
Im § 28 wird nach dem Wort „Hilfeleistungen“ die Wortfolge „und während des aufrechten Bezuges von Hilfeleistungen“ eingefügt.
§ 30 Abs. 2 hat zu lauten:
„(2) Im Fall des Abs. 1 lit. b ist die Versagung der Hilfeleistung zur stationären Pflege zeitlich auf fünf Jahre, gerechnet ab dem Zeitpunkt des Verzichts, befristet und mit dem Wert der betreffenden Einkommensansprüche begrenzt.“
„so hat dieser zu Unrecht bezogene Geldleistungen zurückzuerstatten bzw. den Aufwand für zu Unrecht bezogene Sachleistungen zu ersetzen.“
Im § 32 Abs. 4 zweiter Satz wird der Klammerausdruck „(§ 18 Abs. 3)“ durch den Klammerausdruck „(§ 18 Abs. 5)“ ersetzt.
Im § 35 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Dies gilt jedoch nicht, wenn gegenüber Kindern, Enkelkindern oder Großeltern ein gesetzlicher Unterhaltsanspruch besteht.“
„Er hat die hierfür erforderlichen Angaben zu machen und die entsprechenden Urkunden, Unterlagen und die allenfalls erforderlichen Gutachten beizubringen.“
Im § 42 Abs. 2 wird das Zitat „§ 49 Abs. 3 lit. h“ durch das Zitat „§ 50 Abs. 4 lit. h“ ersetzt.
Die Überschrift des 6. Abschnitts hat zu lauten:
§ 43 wird aufgehoben.
Im § 44 Abs. 2 hat der erste Satz zu lauten:
„Das Land Tirol kann zur Sicherstellung der Mitwirkung bei der Gewährung von Mobiler Pflege (§23), von Kurzzeitpflege bzw. qualifizierter Kurzzeitpflege (§ 24) und von Tagespflege (§ 25) neben Vereinbarungen nach § 16 auch schriftliche Vereinbarungen mit natürlichen und juristischen Personen, insbesondere mit Trägern der freien Wohlfahrtspflege, abschließen.“
(1) Die Landesregierung hat als Grundlage für die Förderung der Heime durch das Land Tirol und zur Erreichung der Ziele nach Abs. 4 einen Bedarfs- und Entwicklungsplan auszuarbeiten. Wesentliche Schwerpunkte dieser Planung sind die Bedarfserhebung für die jeweiligen Leistungsbereiche sowie die damit verbundenen Untersuchungen und Analysen, die laufende Evaluation der Leistungsangebote sowie die Ausarbeitung von Empfehlungen und die Erstellung von Umsetzungsplänen.
(2) Im Bedarfs- und Entwicklungsplan ist hinsichtlich der mobilen, ambulanten, teilstationären und stationären Betreuung das erforderliche Hilfs-, Betreuungs- und Pflegeangebot zahlenmäßig festzulegen.
(3) Bei der Durchführung der Bedarfs- und Entwicklungsplanung sind insbesondere die Ergebnisse der Forschung in jenen Fachbereichen, die die Hilfe zur Betreuung und die Hilfe zur Pflege berühren, zu berücksichtigen. Weiters ist auf die pflegeplanerischen Maßnahmen des Bundes und der anderen Länder Bedacht zu nehmen.
(4) Ziele der Bedarfs- und Entwicklungsplanung sind:
(5) Der Entwurf des Bedarfs- und Entwicklungsplanes ist dem Tiroler Gemeindeverband und der Stadt Innsbruck zur Abgabe einer Stellungnahme binnen vier Wochen zu übermitteln.
(6) Die Verfahren und die Ergebnisse der Bedarfs- und Entwicklungsplanung sind regelmäßig zu überprüfen und zu evaluieren.
(7) Die Landesregierung hat die Ergebnisse der Bedarfs- und Entwicklungsplanung jeweils für einen Zeitraum von fünf Jahren in einem Bedarfs- und Entwicklungsplan (Strukturplan Pflege) darzustellen.
(8) Förderungen für die Errichtung sowie die Erweiterung von Heimen, durch die die Anzahl der Personen, die im Heim betreut werden können, erhöht werden soll, durch das Land Tirol, insbesondere nach dem Tiroler Wohnbauförderungsgesetz 1991, LGBl. Nr. 55/1991, dürfen nur unter der weiteren Voraussetzung gewährt werden, dass diese Vorhaben dem Bedarfs- und Entwicklungsplan entsprechen.“
Die bisherigen §§ 48 bis 52 erhalten die Paragraphenbezeichnungen „49“ bis „53“.
Der nunmehrige § 49 Abs. 2 hat zu lauten:
„(2) Wer es entgegen § 14 Abs. 6 unterlässt, die geplante Einstellung des Betriebes eines Heimes oder einen geplanten Trägerwechsel rechtzeitig schriftlich anzuzeigen, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 5.000, - Euro zu bestrafen.“
„(3) Natürliche und juristische Personen, die Träger von Heimen nach dem 1. Hauptstück sind, oder die aufgrund einer Vereinbarung nach § 16 oder § 44 Abs. 2 bei der Gewährung von Hilfeleistungen mitwirken sind Verantwortliche nach Art. 4 Z 7 der Datenschutz-Grundverordnung im Rahmen der Erbringung von Leistungen nach diesem Gesetz“.
„(6) Der nach Abs. 2 Verantwortliche darf folgende personenbezogenen Daten des Hilfesuchenden an natürliche oder juristische Personen, mit denen eine Vereinbarung nach § 16 oder nach § 44 Abs. 2 abgeschlossen wurde, übermitteln, sofern diese Daten jeweils für die Erfüllung der sich aus dieser Vereinbarung ergebenden Pflichten erforderlich sind: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten über den Familienstand, Angaben über eine bestehende Erwachsenenvertretung, Informationen über finanzielle Angelegenheiten, Informationen zu anhängigen Behördenverfahren in Bezug auf Leistungen nach diesem Gesetz, Gesundheitsdaten, insbesondere in Bezug auf die Beurteilung der Betreuungs- und Pflegebedürftigkeit.“
„(9) Personenbezogene Daten nach Abs. 4 lit. a bis f sind sieben Jahre nach dem Ende der Gewährung von Hilfeleistungen zu löschen, soweit sie nicht in anhängigen Verfahren weiter benötigt werden. Personenbezogene Daten nach Abs. 4 lit. g sind sieben Jahre nach dem Auslaufen einer Vereinbarung nach § 16 oder § 44 Abs. 2 zu löschen, soweit sie nicht zur Abrechnung erbrachter Leistungen, zum Abschluss bzw. zur Verlängerung von Leistungsvereinbarungen oder zur Festlegung von Kostensätzen weiter benötigt werden.“
„(10) Die nach Abs. 3 Verantwortlichen dürfen folgende Daten verarbeiten, sofern dies zu Zwecken der Erbringung und Abrechnung von Leistungen nach diesem Gesetz sowie zur Erfüllung sonstiger Pflichten aus der Leistungsvereinbarung nach § 16 oder § 44 Abs. 2 jeweils erforderlich ist:
(11) Die nach Abs. 3 Verantwortlichen sind verpflichtet, den Gemeinden bzw. dem Stadtmagistrat Innsbruck und dem Amt der Tiroler Landesregierung, sofern mit diesen eine Vereinbarung nach § 16 oder nach § 44 Abs. 2 abgeschlossen wurde, die zur Erfüllung der sich aus dieser Vereinbarung ergebenden Pflichten erforderlichen personenbezogene Daten im Sinne des Abs. 10 lit. a bis f zu übermitteln.“
(2) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, beziehen sich die Verweisungen auf Bundesgesetze auf die im Folgenden jeweils angeführte Fassung:
„(10) Für Heime, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes LGBl. Nr. 53/2024 betrieben werden und die für die Betreuung von weniger als 50 Personen bestimmt sind, hat der Heimträger bis spätestens zum 31. Dezember 2025 ein Betriebsleitbild nach § 5 festzulegen und der Landesregierung zur Kenntnis zu bringen.“
Dieses Gesetz tritt mit 1. September 2024 in Kraft.
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