Änderung des Tiroler Seilbahn- und Schigebietsprogrammes 2018
LGBLA_TI_20240812_49Änderung des Tiroler Seilbahn- und Schigebietsprogrammes 2018Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Aufgrund der §§ 7 Abs. 3, 9 und 10 Abs. 2 lit. a, 4, 5 und 7 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022, LGBl. Nr. 43, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. 85/2023, wird verordnet:
Das Tiroler Seilbahn- und Schigebietsprogramm 2018, LGBl. Nr. 10/2005, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 145/2018, wird wie folgt geändert:
„(3) Dieses Raumordnungsprogramm gilt bis zum 31. Dezember 2034.“
„(7) Bestehende Schigebiete sind die in der Anlage 0 (Detailkartenübersicht) und in den Anlagen 01 bis 66 (Detailkarten) zu dieser Verordnung kartographisch dargestellten 93 Schigebiete, weiters jene Gebiete, die nach § 1 Abs. 2 des Raumordnungsprogrammes über den Schutz der Gletscher für die Erweiterung bestehender Gletscherschigebiete in Betracht kommen, sowie die Trassen von einzeln bestehenden Seilbahnen und die dazugehörigen Pistenflächen, die kartographisch nicht dargestellt sind.“
Im § 5 lit. b wird das Zitat „§ 5 Abs. 1 lit. d Z 2 des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005“ durch das Zitat „§ 5 Abs. 1 lit. e Z 2 des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005“ ersetzt.
§ 6 lit. e hat zu lauten:
§ 7 Abs. 3 lit. b hat zu lauten:
§ 7 Abs. 5 lit. a hat zu lauten:
§ 7 Abs. 6 hat zu lauten:
„(6) Ein angemessener Beitrag zur Vermeidung erheblicher nachteiliger Auswirkungen des Verkehrs in der betreffenden Region ist nicht gegeben, wenn
Im § 8 Abs. 2 werden am Ende der lit. g der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Bestimmungen als lit. h und lit. i angefügt:
§ 8 Abs. 7 lit. b hat zu lauten:
Im § 9 Abs. 3 wird das Zitat „Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016“ durch das Zitat „Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022“ ersetzt.
Im § 11 werden in der Überschrift der Beistrich und das Wort „Auflegung“ und werden weiters die Absatzbezeichnung „(1)“ und der Abs. 2 aufgehoben.
Die Anlage 0 (Detailkartenübersicht) und die Anlagen 01 bis 66 (Detailkarten) haben zu lauten wie aus den Anlagen zu dieser Verordnung ersichtlich.
(1) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2) Auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung anhängige naturschutzrechtliche Verfahren ist das Tiroler Seilbahn- und Schigebietsprogramm 2018, LGBl. Nr. 10/2005, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 145/2018, weiter anzuwenden.
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