Änderung der Tiroler Waldordnung 2005
LGBLA_TI_20240709_38Änderung der Tiroler Waldordnung 2005Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_TI_20240709_38/image001.jpg
Der Landtag hat beschlossen:
Die Tiroler Waldordnung 2005, LGBl. Nr. 55/2005, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 85/2023, wird wie folgt geändert:
Im § 1 Abs. 1 werden die Worte „der Wälder“ durch die Wortfolge „von Flächen im Sinne des I. Abschnittes des Forstgesetzes 1975“ ersetzt.
Im § 2 wird folgender Satz angefügt:
„Liegen die Voraussetzungen nicht mehr vor, so kann die Behörde den Bescheid von Amts wegen aufheben.“
„Vor der Anstellung ist die Bezirksforstinspektion hinsichtlich der fachlichen Eignung der infrage kommenden Person zu hören.“
„(2) Wurde aus dem Gebiet mehrerer Gemeinden oder aus Teilgebieten mehrerer Gemeinden ein Waldbetreuungsgebiet gebildet, so haben die betroffenen Gemeinden über die Anstellung des Gemeindewaldaufsehers das Einvernehmen herzustellen. Kommt keine Einigung zustande, so ist der Waldaufseher von jener Gemeinde anzustellen, auf deren Gebiet sich der größte Anteil der Ertragswaldflächen des Waldbetreuungsgebietes erstreckt. Vor Anstellung sind in beiden Fällen die betroffenen Gemeinden zu hören.
„(4) Bei Beendigung des Dienstverhältnisses von Gemeindewaldaufsehern ist die Nachfolge seitens der betroffenen Gemeinde bzw. den betroffenen Gemeinden ehestmöglich zu veranlassen.“
„(5) Abs. 4 gilt sinngemäß im Fall des Ausscheidens eines Gemeindewaldaufsehers.“
„Verfahren über Anträge nach § 22 sind in der Walddatenbank zu dokumentieren.“
„(3) Ein Beschluss der Forsttagsatzungskommission kann in Fällen von Anträgen nach § 22 Abs. 1 lit. a und b auch im Umlaufweg herbeigeführt werden (Umlaufbeschluss), wenn die Entscheidungsfrist nach § 25 Abs. 1 sonst nicht eingehalten oder wenn die nächste Forsttagsatzung ohne Nachteil für die Sache nicht abgewartet werden kann. Hierfür hat der Vorsitzende den stimmberechtigten Mitgliedern, bei Anträgen nach § 22 Abs. 1 lit. b außerdem der Bezirksverwaltungsbehörde als Naturschutzbehörde, den Beschlussantrag schriftlich oder auf elektronischem Weg zuzuleiten.“
Im § 22 Abs. 1 lit. a werden die Worte „Ansuchen um“ durch die Worte „Anträge auf“ ersetzt.
Im § 22 Abs. 1 wird folgende Bestimmung als lit. b eingefügt; die bisherigen lit. b bis e erhalten die Buchstabenbezeichnungen „c)“ bis „f)“:
Im nunmehrigen § 22 Abs. 1 lit. c wird die Wortfolge „Ansuchen um die Bewilligung der Schafweide“ durch die Wortfolge „Anträge auf Ausnahme vom Weideverbot für Schafe“ ersetzt.
Im § 22 Abs. 2 werden die Wortfolge „in öffentlicher Sitzung“ durch die Worte „die Öffentlichkeit“ ersetzt und nach dem Wort „Entwicklungen“ die Wortfolge „in geeigneter Form“ eingefügt.
Im § 23 Abs. 1 erster Satz wird das Wort „Ansuchen“ durch das Wort „Antrag“ ersetzt.
Im § 23 Abs. 1 zweiter und dritter Satz werden jeweils nach dem Zitat „§ 22 Abs. 1 lit. a“ die Worte „und b“ eingefügt.
Im § 23 wird folgende Bestimmung als Abs. 2 eingefügt; die bisherigen Abs. 2 und 3 erhalten die Absatzbezeichnung „(3)“ und „(4)“:
„(2) In den Verfahren nach § 22 Abs. 1 lit. b ist die Bezirksverwaltungsbehörde als Naturschutzbehörde im Sinn des § 32a des Forstgesetzes 1975 zu hören.“
Im nunmehrigen § 23 Abs. 4 erster Satz werden das Wort „Ansuchen“ durch das Wort „Antrag“ ersetzt und nach dem Zitat „§ 22 Abs. 1 lit. a“ die Worte „und b“ eingefügt.
Im § 25 Abs. 1 erster Satz wird das Wort „Ansuchen“ durch die Wortfolge „Anträge nach § 22 Abs. 1 lit. a und b“ ersetzt.
Im § 25 Abs. 1 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:
„Über Anträge nach § 22 Abs. 1 lit. c wird in der darauffolgenden jährlichen Sitzung der Forsttagsatzungskommission entschieden.“
Im § 25 Abs. 3 werden das Wort „Ansuchen“ durch das Wort „Anträge“ ersetzt und die Worte „lit. a“ aufgehoben.
Im § 25a Abs. 3 lit. b, c und d werden jeweils das Wort „Ansuchen“ durch das Wort „Anträge“ ersetzt, das Zitat „lit. a“ aufgehoben, am Ende der lit. f der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Bestimmung als lit. g eingefügt:
Im § 31 Abs. 4 lit. b wird nach dem Wort „Naturgefahren,“ die Wortfolge „Wiederbewaldungstechniken einschließlich Waldbrandprävention,“ eingefügt.
§ 36 hat zu lauten:
Den Bestimmungen dieses Abschnittes unterliegen:
Im § 37 Abs. 2 lit. d wird nach dem Wort „Gefahrenzonenplanes“ die Wortfolge „nach § 11 des Forstgesetzes 1975 bzw. § 42a Abs. 2 und 3 des Wasserrechtsgesetzes 1959“ eingefügt.
Im § 38 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Ein solcher Antrag ist spätestens zwei Wochen vor Zusammentritt der jährlichen Forsttagsatzung zu stellen.“
Im § 39 Abs. 3 wird die Wortfolge „Auf- und Durchtriebswege“ durch die Wortfolge „Wege für Auf-, Ab- und/oder Durchtrieb auf bzw. von der Weide“ ersetzt.
§ 41 Abs. 1 hat zu lauten:
„(1) Die Tierhalter haben der Forsttagsatzungskommission spätestens zwei Wochen vor dem Zusammentritt zur jährlichen Forsttagsatzung die Anzahl der den Auf-, Ab- und/oder Durchtrieb auf bzw. von der Weide bestimmten Tiere zu melden und das Bestehen des Weiderechts glaubhaft zu machen. In der Anmeldung sind überdies der Name und die Adresse des Tierhalters, der vorgesehene Weideplatz und die vorgesehene Markierung der Tiere angegeben. Anmeldungen mit vorgesehenen Weideplätzen auf Flächen im Sinne des § 37 Abs. 2 lit. a und b gelten als Antrag im Sinne des § 38 Abs. 1.“
Im § 42 Abs. 1 werden die Worte „Auf- oder“ durch die Wortfolge „Auf-, Ab-, und/oder“ ersetzt.
§ 42 Abs. 3 hat zu lauten:
„(3) Der Auf-, Ab- und/oder Durchtrieb von bzw. zur Weide hat ohne Aufenthalt, auf möglichst schonende Weise und unter Aufsicht eines Tierhalters oder einer Aufsichtsperson im Sinn des § 43 zu geschehen.“
§ 51 wird aufgehoben; der bisherige § 51a erhält die Paragraphenbezeichnung „§ 51“.
Im nunmehrigen § 51 Abs. 1 wird das Zitat „Tiroler Katastrophenmanagementgesetzes“ durch das Zitat „Tiroler Krisen- und Katastrophenmanagementgesetzes, LGBl. Nr. 33/2006“ ersetzt.
Im nunmehrigen § 51 Abs. 2 wird das Wort „und“ aufgehoben.
Im nunmehrigen § 51 wird der Abs. 3 aufgehoben.
§ 51b wird aufgehoben; der bisherige § 51c erhält die Paragraphenbezeichnungen „§ 51a“.
Der nunmehrige § 51a Abs. 4 hat zu lauten:
„(4) Die Entscheidung über die Beschlagnahme und die Inpflichtnahme obliegt dem Landeshauptmann. Dieser hat die beschlagnahmten Luftfahrzeuge samt Bedienpersonal der jeweiligen Einsatzleitung zur Verfügung zu stellen, sofern ihm die Einsatzleitung nicht selbst obliegt.“
Im nunmehrigen § 51a werden die Abs. 5, 6 und 7 aufgehoben.
§ 51d wird aufgehoben.
Im § 52 Abs. 2 wird das Zitat „Tiroler Katastrophenmanagementgesetzes“ durch das Zitat „Tiroler Krisen- und Katastrophenmanagementgesetzes“ ersetzt.
Im § 55 Abs. 1 wird das Wort „Begehung“ durch das Wort „Erkundung“ ersetzt.
§ 66 Abs. 2 lit. d hat zu lauten:
„d) für den Auf-, Ab- und/oder Durchtrieb nicht die nach § 39 Abs. 3 festgelegten Wege für Auf-, Ab- und/oder Durchtrieb auf bzw. von der Weide benützt (§ 42 Abs.1),“
Im § 66 Abs. 2 lit. f wird das Wort „Auftrieb“ durch die Wortfolge „Auf-, Ab- und/oder Durchtrieb“ ersetzt.
Im § 66 Abs. 2 lit. h wird das Wort „Auftrieb“ durch die Wortfolge „Auf-, Ab- und/oder Durchtrieb“ ersetzt.
§ 71 Abs. 2 zu lauten:
„(2) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, beziehen sich Verweisungen auf Bundesgesetze auf die im Folgenden jeweils angeführte Fassung:
Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.